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   BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13   

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BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 (https://dejure.org/2015,18759)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 (https://dejure.org/2015,18759)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 (https://dejure.org/2015,18759)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den Universitäten vom Gesetzgeber eröffnete Spielraum einzustellen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 5a Abs 4 DRiG, § 5 Abs 1 DRiG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Satzungsautonomie der Universitäten bzgl der der Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung - Verletzung der Lehrfreiheit einer Universität durch fachgerichtliche Forderung nach Kongruenz zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen einer Universität über die Schwerpunktbereichsprüfung in der Ersten Juristischen Prüfung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Satzungsautonomie der Universitäten bzgl der der Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung - Verletzung der Lehrfreiheit einer Universität durch fachgerichtliche Forderung nach Kongruenz zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen einer Universität über die Schwerpunktbereichsprüfung in der Ersten Juristischen Prüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlfachprüfung im Ersten Staatsexamen - und der Spielraum der Universität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1444
  • DVBl 2015, 1192
  • DÖV 2015, 888
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Lehrfreiheit sowie des von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen durch den Senat hinreichend geklärt (BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt auch die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Das Urteil greift in die der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer akademischen Selbstverwaltung zustehende Satzungsautonomie ein, die auch die Befugnis umfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage jedoch nicht auseinandergesetzt, weil es, unter Verkennung der nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Satzungsautonomie der Universität auch in Prüfungsfragen (vgl. BVerfGE 93, 85 ), bereits deren Gestaltungsspielraum als beschränkt angesehen hat.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, ; 80, 1 ).

    Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfGE 80, 1 m.w.N.; stRspr).

    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

    (2) Ob die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch einzelne Prüfungsregelungen gewahrt sind, mit denen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit durch subjektive Zulassungsregelungen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 80, 1 ), müssen die Fachgerichte beurteilen.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Lehrfreiheit sowie des von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen durch den Senat hinreichend geklärt (BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Sie können aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit daher kein Recht ableiten, die wissenschaftsorientierte Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ).

    Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Lehrfreiheit sowie des von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen durch den Senat hinreichend geklärt (BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Damit fehlt es an dem Versuch, den bestehenden Konflikt mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Positionen im Wege der praktischen Konkordanz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 128, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt davor, dass der Gesetzgeber kein System schafft, das Entscheidungen ermöglicht, die die Freiheit von Forschung und Lehre gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, Rn. 68; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2009 - 3 B 35.09

    Zulassung einer Revision i.R.d. Ablehnung einer Erstattung für im Zusammenhang

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    (2) Auf das Landesrecht, das nach § 5a Abs. 4 DRiG "das Nähere" zum Studium regelt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil es als solches im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 3 B 35.09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 22. September 2011 - BVerwG 8 B 41.11 -, juris, Rn. 5; stRspr).
  • BVerwG, 22.09.2011 - 8 B 41.11

    Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses eines Grundstücks an die

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    (2) Auf das Landesrecht, das nach § 5a Abs. 4 DRiG "das Nähere" zum Studium regelt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil es als solches im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 3 B 35.09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 22. September 2011 - BVerwG 8 B 41.11 -, juris, Rn. 5; stRspr).
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, ; 80, 1 ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    Denn auf Seiten der Studierenden ist jedenfalls das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1, und vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, 1444; s. a. Art. 11 Abs. 1 LV).

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt auch die Befugnis der Hochschulen zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, und Beschluss vom 26.06.2015, a. a. O.).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - 14 A 1263/14

    Anrechnung von Studien-Modulen im Studiengang "Bachelor of Laws" aufgrund

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 (93); 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015 Rn. 25.

    vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015 Rn. 23.

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