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   BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 2223/96   

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https://dejure.org/2000,2031
BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 2223/96 (https://dejure.org/2000,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2000 - 1 BvR 2223/96 (https://dejure.org/2000,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2000 - 1 BvR 2223/96 (https://dejure.org/2000,2031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Veröffentlichung - Fotos - Bilder - Abbildung - Presse - Meinungsfreiheit - Pressefreiheit

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Flick-Tochter

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; KUG § 23 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; KUG § 23 Abs. 2
    Veröffentlichung eines Fotos

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Schutz von Prominenten gegen Bildberichterstattung, hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der "BUNTEN" gegen das Verbot, ein Foto von einer Flick-Tochter weiter zu veröffentlichen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Schutz von Prominenten gegen Bildberichterstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2194
  • FamRZ 2000, 942
  • afp 2000, 348
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 2223/96
    Die angegriffene Entscheidung weist weder eine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht auf noch entsteht im Falle der Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existenziellen Betroffenheit für die Beschwerdeführerin (zu den Annahmevoraussetzungen vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 2223/96
    Auch wenn die bloße Unterhaltung ebenfalls in den Grundrechtschutz einbezogen ist und sie in mehr oder weniger weit reichendem Umfang auch meinungsbildende Funktionen haben kann, darf im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck, S. 41 ff.).
  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

    Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).

    Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).

  • SG Dortmund, 28.02.2018 - S 36 U 131/17

    Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

    Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
  • OLG Köln, 22.02.2022 - 15 U 173/21
    Solche berechtigten entgegenstehende Interessen können bei einer Veröffentlichung von Bildnissen beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.3.2000 - 1 BvR 2223/96, juris), wobei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt.
  • OLG Köln, 17.03.2022 - 15 U 173/21
    Solche berechtigten entgegenstehende Interessen können bei einer Veröffentlichung von Bildnissen beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.3.2000 - 1 BvR 2223/96, juris), wobei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt.
  • OLG Hamm, 30.07.2007 - 15 W 156/07

    Einsichtsrecht auf Sammelakten eines Standesbeamten

    Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre versteht sich nämlich nicht allein räumlich, sondern auch thematisch dergestalt, dass solche Angelegenheiten, die gemeinhin als "privat" gelten, einem Zugriff der Öffentlichkeit auch von Rechts wegen entzogen sind (vgl. BVerfG NJW 2000, 2194).
  • OLG Hamm, 01.10.2007 - 15 W 156/07

    Anspruch auf Gewährung von Einsichtnahme in Personenstandsbücher zur Ermittlung

    Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre versteht sich nämlich nicht allein räumlich, sondern auch thematisch dergestalt, dass solche Angelegenheiten, die gemeinhin als "privat" gelten, einem Zugriff der Öffentlichkeit auch von Rechts wegen entzogen sind (vgl. BVerfG NJW 2000, 2194).
  • LG Hamburg, 01.12.2006 - 324 O 589/06
    Im Rahmen der Abwägung darf aber berücksichtigt werden, ob es um eine Berichterstattung geht, in der Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194).
  • LG Berlin, 06.12.2012 - 27 O 396/11
    Das Vorliegen berechtigter Interessen wegen Sicherheitsgefährdung setzt in der Regel voraus, dass die betroffene Person ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungssituation einrichtet, also im Allgemeinen bemüht ist, nicht im Bild öffentlich in Erscheinung zu treten (vgl. BVerfG NJW 2000, 2194; Wenzel/von Strobl-Albeg; Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap 8 Rn. 83).
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