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   BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05   

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BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 (https://dejure.org/2005,75)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 (https://dejure.org/2005,75)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 (https://dejure.org/2005,75)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde über die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten; Zulässigkeit eines Betriebes der Wettvermittlung an Wettunternehmer für Sportwetten; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StGB § 284; VwGO § 80 Abs. 3, 4
    Sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Strafbarkeit des Verhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erteilt einstweiligem Vorgehen gegen private Vermittler von Sportwetten eine Absage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 196
  • NJW 2006, 429 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1303
  • WM 2005, 1141
  • ZUM 2005, 553
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    Das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 [275]).

    Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht es der Behörde, die besondere Schutzfunktion, die der aufschiebenden Wirkung als eines Grundsatzes des öffentlichrechtlichen Prozesses zukommt, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aufzuheben (vgl. BVerfGE 35, 263 [273]).

    Dagegen erhält der Bürger nach § 80 Abs. 5 VwGO die - nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene - Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde rechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines belastenden Verwaltungsaktes mit allen sich daraus ergebenden Folgen anordnet, obwohl dieser weder formell unanfechtbar noch über seine materielle Rechtmäßigkeit gerichtlich entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 35, 263 [275]).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]).

    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die mit der Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes einhergehende sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes enthält eine selbständige Beschwer (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]; 77, 381 [400]; 79, 69 [73]).

    Diese Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit speziell auf das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]; 79, 275 [279]; 93, 1 [12]).

    Die Gerichte haben die verfassungsrechtliche Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 315 [372]).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    Die mit der Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes einhergehende sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes enthält eine selbständige Beschwer (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]; 77, 381 [400]; 79, 69 [73]).

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 [74]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    Diese Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit speziell auf das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]; 79, 275 [279]; 93, 1 [12]).

    aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 [13]; stRspr).

  • VGH Bayern, 21.12.2004 - 24 CS 04.1101

    Sportwetten durch private Anbieter rechtswidrig

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - N ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Bongers und Koll., Moselstraße 9, 47051 Duisburg - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 -, b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 -, c) die Ordnungsverfügung des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 12. Januar 2004 - 41-133-1/2 kä - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde am 27. April 2005 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    Diese Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit speziell auf das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 [340]; 79, 275 [279]; 93, 1 [12]).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen ergebe sich notfalls aber aufgrund der "Gambelli" -Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 -, GewArch 2004, S. 30).

    Daran habe sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (- Rs. C-243/01 "Gambelli" -, GewArch 2004, S. 30) nichts geändert.

  • VG München, 29.03.2004 - M 22 S 04.873
    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - N ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Bongers und Koll., Moselstraße 9, 47051 Duisburg - gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 -, b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 -, c) die Ordnungsverfügung des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 12. Januar 2004 - 41-133-1/2 kä - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde am 27. April 2005 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • VG Aachen, 12.11.2004 - 3 L 17/04

    Privates Interesse überwiegt bei Vermittlung von Sportwetten vor öffentlichem

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05
    Im Rahmen dieser Prüfung ist für Verwaltung und Verwaltungsgerichte die Kontrolle der Vermittlung von Sportwetten zur Vermeidung von konkreten Gefahren auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12. November 2004 - 3 L 17/04 -, JURIS).
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2005 - 3 MB 80/04

    Sportwettenvermittlung

  • LG Hamburg, 12.11.2004 - 629 Qs 56/04

    § 284 StGB verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

  • LG Baden-Baden, 02.12.2004 - 2 Qs 157/04

    Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an einen englischen Buchmacher:

  • AG Heidenheim, 19.08.2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels in Baden-Württemberg: Vermittlung von

  • LG München I, 27.10.2003 - 5 Qs 41/03

    Genehmigung für Glücksspiel aus Österreich ausreichend

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    In einem Beschluss vom 27. April 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Glücksspielmonopole und des strafrechtlichen Verbots der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (§ 284 StGB) mit Unionsrecht geäußert (BVerfG, NVwZ 2005, 1303).
  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Das verlangt hier bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite um so mehr Beachtung, als selbst das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 2005 (1 BvR 223/05 - NVwZ 2005, 1303 m. Anm. Ennuschat DVBl 2005, 1288 und Dietlein, WRP 2005, 1001) - insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten - einer Verfassungsbeschwerde gegen eine auf die angenommene Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gestützte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und dazu ausgeführt hat, zwar liege eine Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwaltungsakt regelmäßig in öffentlichem Interesse, das setze jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

    Deshalb belässt die fortgeltende Bedeutung des in § 284 StGB verankerten Verbots den Ordnungsbehörden Handlungsspielräume für die Gefahrenabwehr, wenn die Vollzugsanordnungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl begründet werden können (BVerfG - Kammer - Beschluss vom 27. April 2005, 1 BvR 223/05, WRP 2005, 1003, 1006; Groeschke/Hohmann in MüKo StGB § 284 Rdn. 22).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 ; BVerfGK 9, 330 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGK 10, 48 ; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19).

    Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; BVerfGK 11, 153 ; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23).

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