Rechtsprechung
   BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32656
BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19 (https://dejure.org/2020,32656)
BVerfG, Entscheidung vom 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19 (https://dejure.org/2020,32656)
BVerfG, Entscheidung vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 (https://dejure.org/2020,32656)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32656) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Bezeichnung einer Sozialarbeiterin als Trulla durch einen Sicherungsverwahrten; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; kein ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit des Verurteilten durch Strafurteil wegen Beleidigung bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht; Einordnung der Bezeichnung ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss; Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG )

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Trulla" ist nicht unbedingt eine Beleidigung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Trulla" ist keine Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung welche eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht rechtfertigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die JVA-Mitarbeiterin als Trulla

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zur Verurteilung wegen Beleidigung: "Trulla" ist keine Schmähkritik

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung als "Trulla" ist keine Schmäkritik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist Trulla eine Beleidigung?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Trulla" keine strafbare Beleidigung

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung als "Trulla” ist keine Schmäkritik

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung einer Sozialarbeiterin als Trulla ist keine Schmähkritik

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    "Trulla" nicht per se strafbare Beleidigung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Schmähkritik - Trulla ist keine Beleidigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung nach Bezeichnung als "Trulla" - Abwägung von Meinungsfreiheit und Ehrschutz bei Beleidigung

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bezeichnung einer Sozialarbeiterin als Trulla ist keine Schmähkritik

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

    (1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.).

    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    (c) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Schmähung, ohne hilfsweise eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen zu haben, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Bei Äußerungsdelikten können zum einen die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Das ist schon dann der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht - wie hier - jedenfalls nicht auszuschließen vermag, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung, die regelmäßig bei der Prüfung des - vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachtenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 -, Rn. 23) - § 193 StGB vorzunehmen ist (vgl. BVerfGK 1, 289 ), zu einer anderen Entscheidung kommen wird.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden.

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    (b) Die eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden.

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Bei Äußerungsdelikten können zum einen die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Zum anderen darf bei der Prüfung, ob eine Äußerung ehrverletzend ist, der Begriff der Ehrverletzung nicht so weit ausgedehnt werden, dass für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit kein Raum mehr bleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 71, 162 ).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Das ist schon dann der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht - wie hier - jedenfalls nicht auszuschließen vermag, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung im Rahmen einer Abwägung, die regelmäßig bei der Prüfung des - vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachtenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 -, Rn. 23) - § 193 StGB vorzunehmen ist (vgl. BVerfGK 1, 289 ), zu einer anderen Entscheidung kommen wird.

    dd) Es ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt, die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 ), da sie Aufgabe der Fachgerichte ist, denen dabei ein Wertungsrahmen zukommt.

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung.

    Daher ist mit der Feststellung, dass die angefochtenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verkennen, keine Aussage darüber verbunden, ob die inkriminierte Aussage im konkreten Kontext gemäß § 185 StGB strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BGH, 14.06.2022 - VI ZR 172/20

    Zur Wittenberger Sau

    Der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall bedarf es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage als Schmähung zu qualifizieren ist (vgl. zur Entbehrlichkeit der Einzelfallabwägung bei Schmähkritik: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff. mwN).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20, juris Rn. 21 f.; vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15).

  • KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20

    Pädophilen-Trulla

    Die Entscheidung obliegt damit dem Senat als Fachgericht, dem bei der anzustellenden Abwägung ein Wertungsrahmen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19 -, juris, Rn. 28; NJW 2021, 148ff).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23

    Bezeichnung als dämliches Stück Hirn-Vakuum ist eine Schmähkritik, die nicht

    Der ansonsten zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn eine Aussage als Schmähung zu qualifizieren ist (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff.; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2019, 1 BvR 2646/15, BeckRS 2016, 49376 Rn. 13 - Durchgeknallte Staatsanwältin ).

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 1 BvR 2588/20 Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15).

    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 17).

    Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 18).

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).

    b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 - 10 Sa 1143/22

    Außerordentliche Kündigung - Kritik an Corona-Maßnahmen - KZ-Vergleich -

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19).

    Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass die Sanktionierung einer Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt (BVerfG vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19).

    Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (BVerfG vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (BVerfG vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 15).
  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19 -, NJW 2021, 148, juris Rn. 16).
  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 1 BvR 2588/20, NStZ 2022, 734 Rn. 22; Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15).

    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 17).

    Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 18).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2021 - 4 U 484/20

    Löschung eines auf Facebook geposteten Beitrags: Nichtigkeit der

    Es sind Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG BeckRS 2020, 28266 Rn. 16).

    Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt (BVerfG BeckRS 2020, 28266 Rn. 16).

  • LG Hamburg, 11.07.2022 - 324 O 263/22

    Unterlassungsanspruch: Vorliegen einer zulässigen Meinungsäußerung

    Um eine Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn die Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht (BVerfG, Beschluss v. 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 16).
  • BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23

    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit,

  • OVG Sachsen, 06.09.2021 - 2 B 253/21

    Rücknahme der Ernennung; Chat-Beiträge

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22

    Personalratswahl - Unterlassung von Äußerungen - Verschiebung - Wahlausschreiben

  • AG Wiesbaden, 17.10.2022 - 99 Ds 4470 43503/21

    Nichteröffnungsbeschluss - Anlage wegen Beleidigung durch Strafgefangenen im

  • LSG Bayern, 17.02.2021 - L 7 AS 186/20

    Sozialgerichtsverfahren: Umfang und Art des Rechts auf Einsicht in die

  • OLG Celle, 25.05.2021 - 5 U 6/21

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht