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   BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96   

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https://dejure.org/1998,990
BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 (https://dejure.org/1998,990)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 (https://dejure.org/1998,990)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 (https://dejure.org/1998,990)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abbau von Versorgungsanwartschaften - Eigentumsfreiheit - Unzulässige Rückwirkung - Gewährung von Altersversorgung - Ruhegeld - Bruttogesamtversorgung - Fiktive Nettobezüge

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a, b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; 9. HmbRGÄndG
    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Ruhegelgesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 202
  • NZA-RR 1999, 204
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen (BVerfGE 68, 287 ).
  • BVerfG, 06.11.1991 - 1 BvR 825/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst und Eigentumsgarantie - Änderung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    Die Überversorgung war sozialpolitisch unerwünscht, denn das Ruhegeldgesetz diente nicht dazu, den Ruhegeldempfängern einen über dem Aktivgehalt liegenden Lebensstandard zu verschaffen (vgl. zum Abbau der Überversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -).
  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 -,.
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht die generelle Neuregelung des Ruhegeldsystems durch das 9. Änderungsgesetz als Inhalts- und Schrankenbestimmung angesehen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (BVerfGE 92, 262 ).
  • LAG Hamburg, 23.09.1994 - 6 Sa 42/93

    Hamburgisches Ruhegeldgesetz; Grundgesetzverstoß

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 1994 - 6 Sa 42/93 -,.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96
    Allerdings kommt dem Gesetzgeber die Pflicht zu, bei der Feststellung eines Sachverhaltes, beim Treffen einer Prognose und bei der Abschätzung von Auswirkungen geplanter gesetzlicher Regelungen die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 ).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Die statische Ausgestaltung steht im Zusammenhang mit den Regelungen, die dem notwendigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Abbau einer planwidrigen Überversorgung dienten, und hält sich insoweit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - und vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531).
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    aa) Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Anwartschaften zum Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 GG zählen, das auch vor Veränderungen durch die Tarifvertragsparteien geschützt ist (offengelassen unter anderem BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - NZA-RR 1999, 204).
  • LAG Hamburg, 09.05.2001 - 4 Sa 4/01

    Versorgungsausgaben; Steuerpflichtiges Entgelt; Altersversorgung;

    - Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 - Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 -AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 365/94 - AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an -.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1998 (1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bezüglich des 9. Änderungsgesetzes zum RGG ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld dem Eigentumsschutz unterfällt, aber direkt die Zulässigkeit des geänderten RGG als Inhalts- und Schrankenbestimmung geprüft.

    Die Gesamtversorgungsobergrenze, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 1. RGG bei 91, 75 % des fiktiven Nettoeinkommens liegt, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.; BAG, Urteil vom 12.03.1996, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) anerkannt worden.

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