Rechtsprechung
| BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvR 2272/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
GG Art. 12 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BORA § 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit des Umgehungsverbots - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 3325
Wird zitiert von ... (10)
- BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer …
Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist aber nicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvR 2272/00 -, NJW 2001, S. 3325 ). - BGH, 17.10.2003 - V ZR 429/02
Immobilien - Anerkenntnis bleibt auch bei Verstoß gegen § 12 BORA bestehen
Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten (…Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1;… Hartung in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2;… Zuck in Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001, 3325, 3326). - AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10 § 12 Abs. 1 BORA ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).
Ein Eingriff in die Berufsausübung durch das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts ist jedoch nur rechtmäßig, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 14.07.1987 - 1 BvR 537/81).
Der Zweck des Umgehungsverbots besteht darin, den Mandanten vor Überrumpelung durch den gegnerischen Anwalt zu schützen und dient somit auch einer funktionsfähigen Rechtspflege (BVerfG v. 12.7.2001, 1 BvR 2272/00; BVerfG v. 25.11.2008, 1 BvR 848/07).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 58/02 Für die Einordnung als wertbezogene Norm spricht allerdings der Umstand, dass diese dem Schutz des anwaltlich vertretenen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funk- tionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fai- ren Verfahren dient (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326).
- AnwG Karlsruhe, 06.05.2004 - AG 1/04 - I 1/2004 Demgegenüber hat das BVerfG im Beschluss v. 12.7.2001 (1 BvR 2270/00, NJW 2001, 3325) § 12 BORA ohne Einschrän- kungen als verfassungsmäßig bezeichnet.
Danach ist das Umgehungsverbot des § 12 BORA zum Schutz des Gemein- wohlinteresses an einer Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und an einem fairen Verfahren sowie zum Schutz des gegneri- schen Mandanten vor der Abgabe rechtlich nachteiliger Erklä- rungen ohne vorherige Beratung erforderlich; es ist auch ver- hältnismäßig (BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326;… Feuerich/Wey- land, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdnr. 1).
- OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 181/02
UWG -Recht; Verbotene Kontaktaufnahme
Für die Einordnung als wertbezogene Norm spricht allerdings der Umstand, dass diese dem Schutz des anwaltlich vertretenen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fairen Verfahren dient (vgl. BVerfG NJW 01, 3325,3326). - AGH Bayern, 12.02.2003 - BayAGH I - 16/02 Für die Einordnung als wertbezogene Norm spricht allerdings der Umstand, dass diese dem Schutz des anwaltlich vertretenen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funk- tionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fai- ren Verfahren dient (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326).
- AGH Bayern, 12.03.2003 - BayAGH I - 26/02 Für die Einordnung als wertbezogene Norm spricht allerdings der Umstand, dass diese dem Schutz des anwaltlich vertretenen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funk- tionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fai- ren Verfahren dient (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326).
- AGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - AGH 47/02 Für die Einordnung als wertbezogene Norm spricht allerdings der Umstand, dass diese dem Schutz des anwaltlich vertretenen Mandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funk- tionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fai- ren Verfahren dient (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3325, 3326).
- OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - I U 149/05 Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist aber nicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 12.7.2001 1 BvR 2272/00 , NJW 2001, 3325, 3326).
