Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.07.1970

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70; 1 BvR 95/71   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Förderstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Einführung der Förderstufe in Hessen - Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 34, 165
  • NJW 1973, 133
  • MDR 1973, 202
  • FamRZ 1973, 181
  • DÖV 1973, 50



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Wird zitiert von ... (291)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Die angegriffene Neuregelung wird von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung erfasst; für die Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, greift das Landesverfassungsgericht auf die zur Bundesverfassung vorliegende Rechtsprechung zurück (vgl. insoweit insbes.: BVerfG, Beschl. v. 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [240]; Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [56]; Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 [195]; BVerfG, NJW 1984, 89; BVerwG, NJW 1982, 250 [250 l. Sp.]).

    Nach allgemeiner Auffassung ist es jedenfalls das natürliche Recht der Eltern, einen "Gesamterziehungsplan" festzulegen, den auch der Staat bei seiner Schulaufsicht zu achten hat (vgl. etwa: BVerfGE 34, 165 [184]).

    Das Landesverfassungsgericht gibt damit seine in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung nicht auf; danach greifen solche Gesetze in der Regel nicht schon in die Sphäre der Bürgerschaft ein, die eines Vollzugs bedürfen, so dass sich die Frage der Verfassungsverletzung erst für den ausführenden Verwaltungsakt oder die sonstige vollziehende Maßnahme stellt (vgl. etwa: LVerfGE 2, 345 [359]; LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [389]; Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 - Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, im Anschluss an z. B.: BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [101]; BVerfGE 34, 165 [179]; BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 [42]; Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88 [104]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; Urt. v. 09.02.1984 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360 [375]; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 [386]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135]).

    Das gilt gerade auch bei schulorganisatorischen Regelungen (vgl.: BVerfGE 34, 165 [179]: Hessische Förderstufe, sowie BVerfGE 41, 29 [42]: christliche Simultanschule ; vgl. ferner: BVerfGE 41, 88 [104]: Gemeinschaftsschule Nordrhein-Westfalen; BVerfGE 53, 185 [195] : gymnasiale Oberstufe in Hessen; BVerfGE 59, 360 [375]: Schulrecht Bremen ).

    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

    Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] ; BVerfGE 41, 88 [107] ).

    Über die reine Organisationsbefugnis hinaus gehören zum Gestaltungsbereich der staatlichen Schulaufsicht aber auch die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge, das Setzen von Lernzielen sowie die Entscheidung darüber, ob und wie weit diese Ziele erreicht worden sind (BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]).

    Jedenfalls für die ersten vier Jahrgangsstufen begegnet die Schulpflicht keinen Bedenken aus der Bundesverfassung (vgl. im Grundsatz: BVerfGE 34, 165 [186 f]; BVerwG, Urt. v. 25.08.1993 - BVerwG 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82 [84]; BVerwG, NVwZ 1992, 370 [370]); sie können allenfalls erhoben werden, falls die Grundschulzeit über die vierte Jahrgangsstufe hinaus ausgedehnt wird, soweit der Staat dadurch Schüler(innen) zu lange undifferenziertem Unterricht aussetzt (BVerfGE 34, 165 [187]).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Wegen der Inhaltsgleichheit dieser Regelung mit Art. 6 Abs. 2 GG gilt für die Landesverfassung ebenso, dass der Staat im Bereich der schulischen Erziehung nicht auf das sog. "Wächteramt" beschränkt ist (so ausdrücklich [für Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG]: BVerfGE 34, 165 [183]; 59, 360 [379]; vgl. zum "Wächteramt": BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 205, 332,333,367/58, 1 BvL 27, 100/58 -, BVerfGE 10, 59 [84]; BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 -, BVerfGE 60, 79 [88]; Beschl. v. 18.06.1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122 [140]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat keinen Anlass gesehen, den Maßstab für die notwendige Abwägung zwischen beiden Position zusätzlich wegen Art. 6 Abs. 1 GG zu Gunsten des "Elternrechts" zu verlagern (vgl. insoweit: BVerfGE 34, 165 [195]; vgl. zur Spezialität des Art. 6 Abs. 2 GG im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG auch: BVerfG, Beschl. v. 29.07.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67 -, BVerfGE 24, 119 [135]; Beschl. v. 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 -, BVerfGE 31, 194 [203]).

    1 Nrn. 1, 2 LSA-GrdSchÖffzG beachtet noch hinreichend den sog. "Wesentlichkeits-Grundsatz", wonach schon der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen treffen muss und diese nicht erst dem Gesetzesvollzug überlassen darf (vgl. insoweit zum Bundesrecht, insbes. zum Schulrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724]; BVerfGE 98, 218 [251]; BVerfGE 34, 165 [192, 198]; 47, 46 [55, 78]; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2000 - 1 BvL 15/00 -, http://www.bverfg.de, AbsNr. 29).

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80  

    BremSchulGBremSchulG (1967) § 14 Abs. 1 S. 3, § 20 Abs. 2; BremSchulGBremSchulG

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  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ).

    Beamte unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen Bürgern, die durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt einem Sonderstatusverhältnis unterworfen werden, dabei aber nicht etwa in die Sphäre des Staates wechseln, sondern nur in eine rechtliche Sonderbeziehung treten, wie Schüler und deren erziehungsberechtigte Eltern in der staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ) oder Strafgefangene im Vollzug (BVerfGE 33, 1 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 230/70   

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 29, 120



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80  

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Maßnahme in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 18, 151 [153]; 29, 120 [123]; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72  

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr allein ,die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn ,die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 29, 120 [123] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73  

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 29, 120 [123] mit weiteren Nachweisen).
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  • StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001  

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17. Verordnung zur Ausführung

    Bei der Entscheidung über den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in diesem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen nicht Gegenstand der Prüfung ist und sein kann (so auch BVerfGE 7, 367 (371); 29, 120 (123)).

    Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (so auch BVerfGE 29, 120 (123); 34, 341 (343) mit weiteren Nachweisen; StGH in P.St. 692, 693 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.12.1976 - 1 BvR 799/76  

    Keine einstweilige Anordnung bei Wechsel eines Schulsystems

    d) Da die Wirkungen der begehrten einstweiligen Anordnung zur Wahrung der Chancengleichheit und aus praktischen Erwägungen (vgl BVerfGE 29, 120 (129)) nicht auf die Antragsteller beschränkt werden könnten, darf schließlich auch nicht außer Betracht bleiben, daß ein Teil der betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten die Oberstufenreform entweder befürwortet oder ihr doch jedenfalls nicht so ablehnend gegenübersteht wie die Antragsteller.
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77  

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei

    Vielmehr sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 (215); 29, 120 (123) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Da die Verfassungsbeschwerde auch nach Auffassung des Senats weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hing die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein noch von der Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 29, 120 [123]; 34, 211 [215]; 46, 1 [11]).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 422/94  

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung

    Der Aufwand und die Kosten, die Beeinträchtigung der Belange Dritter und die Rechtsunsicherheit, die im Falle eines vorläufigen Außervollzugsetzens der angegriffenen Bestimmungen hervorgerufen würden, stehen dem Erfolg des Anordnungsantrages entgegen (vgl. auch BVerfGE 29, 120 [125]; 36, 310 [313 f.]; 43, 198 [201 f.]; 64, 67 [71 f.]; 77, 130 [136 f.]; 80, 360 [364 f.]).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94  
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  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73  

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (BVerfGE 17, 120 [122]; 21, 50 [51]; 29, 120 [125]).
  • BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77  

    Keine einstweilige Anoprdnung gegen die vorläufige Dienstenthebung eines

  • StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697  

    § 22 StGHG

  • BVerwG, 12.07.1984 - 2 WD 1.84  
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