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   BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94   

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https://dejure.org/1998,406
BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz unter Verkennung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und mangelnder Interessenabwägung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes im Verfahren auf (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - Versammlungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8, 19 Abs. 4 GG; § 90 BVerfGG
    Anforderungen an Eilentscheidung über Ver-sammlungsverbot; Erledigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2965 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 834
  • NJ 1998, 472
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (insbesondere BVerfGE 69, 315 ).

    Dies schließt das Recht ein, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 315 ).

    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 ).

    Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69, 315 ; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111).

    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfGE 69, 315 ).

    Unabhängig davon, daß sich zwischen den erkennbaren Umständen für beabsichtigte Gewalttätigkeiten und der hier interessierenden Versammlung kein hinreichender Kausalzusammenhang herstellen läßt, der die angegriffenen Auflagen tragen könnte, verlangt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, daß in dem Fall, in dem der Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und Störungen lediglich von Gegendemonstranten oder Störergruppen ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung zu schützen ist (BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Wird dagegen die Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Wird dagegen die Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • OVG Sachsen, 07.11.2020 - 6 B 368/20

    Demonstration Querdenken in Leipzig darf mit Einschränkungen am Augustusplatz

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nur, soweit die geltend gemachte Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache noch ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr, also wenn ein Gericht die bereits herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

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