Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,26
BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,26) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

Art. 12, Art. 30, 70, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang, erkennbarer Verzicht auf Regelung;

§ 218 StGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes: Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit - Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 72 Abs. 1 GG; §§ 218 ff StGB; BaySchwHEG
    Sperrwirkung einer ungeschriebenen Bundeskompetenz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Regelbeispiel Schwangerschaftsabbruch

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 265
  • NJW 1999, 841
  • NJ 1999, 33
  • FamRZ 1999, 151
  • DVBl 1998, 1358 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    e) Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht unter anderem § 218 a Abs. 1 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig (BVerfGE 88, 203).

    Der Gesetzentwurf verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ff.).

    Jedenfalls hier, wo die Tätigkeit des Arztes notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der Beteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung (vgl. dazu BVerfGE 88, 203 ) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht versagt werden.

    Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Junktim zwischen der Zulässigkeit der Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften und der gleichzeitigen Normierung eines alternativen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben begründet daher eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs für solche Einzelregelungen, die zur Verwirklichung seines Konzepts unerläßlich sind und bei denen auf eine gemeinsame Regelung der Länder nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    a) Der Bundesgesetzgeber war mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992, das in seinem grundsätzlichen Ansatz und in weiten Teilen der Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 88, 203) bestätigt und im übrigen durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom August 1995 novelliert und ergänzt worden ist, vom Strafrecht als staatlicher Reaktion auf Schwangerschaftsabbrüche zu einem strafrechtlich abgesicherten Konzept des Schutzes durch Beratung übergegangen.

    Der Gesetzgeber war gehalten, die Wirksamkeit seines neuen Schutzkonzeptes einzuschätzen und die als notwendig erachteten Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Konfliktlage sowie der unterschiedlichen staatlichen Reaktionsmöglichkeiten daraufhin zu prüfen, ob das teilweise Absehen von Strafe verfassungsrechtlich hinnehmbar war (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Insgesamt schützen die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Vorschriften des Bundes das ungeborene Leben sowie Gesundheit und Leben der Frau durch gewissenhafte Beratung, ausreichende Versorgung, qualifizierte ärztliche Berufsausübung sowie durch sonstige Hilfen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden könne, und geeignete Regelungen zu treffen (BVerfGE 88, 203 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) griff der in der 12. Wahlperiode eingerichtete Sonderausschuß des Deutschen Bundestages "Schutz des ungeborenen Lebens" das Thema quotierter Einnahmebeschränkungen erneut auf (Anhörung der Sachverständigen am 14. April 1994 - Protokoll der 21. Sitzung, S. 91 f.) und sandte im April 1994 eine Delegation nach Frankreich, um Aufschluß darüber zu erhalten, wie sich die vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannte französische Regelung auswirkte (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95 und den Bericht über die Informationsreise in der Ausschußdrucksache 145).

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bundesregelung ergeben sich aus Unterschieden zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Je mehr Dritte in den innersten Abwägungsprozeß der Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht (BVerfGE 88, 203 ).

    Deshalb kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Entscheidung für die Mutterschaft eher behindert als gefördert wird, wenn ein Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte (BVerfGE 88, 203 ).

    Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im Beratungsgespräch als Person zu identifizieren (BVerfGE 88, 203 ).

    Beim Arzt kann nicht einmal die Anonymität gewahrt werden, die auch das Bundesverfassungsgericht als hilfreich für eine offene Beratung eingeschätzt hat (BVerfGE 88, 203 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Feststellung und Beurteilung einer Indikation werde vom Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild darüber machen solle, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis eine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten könne (BVerfGE 88, 203 ).

    Zugleich ist aber das ärztlich verantwortbare Handeln davon abhängig gemacht worden, daß der Arzt sich selbst ein Bild davon macht, ob der Abbruchwunsch auf einem verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen beruhe (BVerfGE 88, 203 ).

    Für die Schwangere setzt damit die Norm die Mindestvoraussetzungen, die sie selbst erfüllen muß, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, obwohl sie sich an den Arzt richtet und lediglich umschreibt, was ärztlich verantwortbares Handeln ist und - nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203 ) - ohnedies gilt.

    Auf Seite 3 heißt es nach Darstellung des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf die von Spezialeinrichtungen ausgehenden Gefahren (BVerfGE 88, 203 ):.

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 (vgl. BVerfGE 88, 203 ) konnten es dem Bundesgesetzgeber nur nahelegen, spezialisierten Abbruchkliniken entgegenzuwirken, um so Beratungsdefizite zu verhindern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfüllung des sog. Sicherstellungsauftrags nur insoweit zugelassen, als zu seiner Verwirklichung nicht andere dem Lebensschutz abträgliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses nach ärztlichem Berufsrecht ohnehin zu führende Gespräch mit der abbruchwilligen Frau wird in die notwendigen Rahmenbedingungen eines dem Lebensschutz dienenden Beratungskonzepts einbezogen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese Einschätzung wird von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ) zu Recht nicht geteilt.

    Nach den Erklärungen der Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat (vgl. BVerfGE 88, 203 ) ist davon auszugehen, daß die ärztlichen Standesorganisationen und damit jedenfalls die Mehrzahl der Frauenärzte es als unerläßlich für eine ärztlich verantwortbare Entscheidung ansehen, von der Frau Gründe für ihr Verlangen nach Abtreibung zu erfahren.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Anordnung, ein Arzt dürfe einen beratenen Abbruch schon dann verantworten, wenn er der Frau nur Gelegenheit gegeben habe, ihm ihre Gründe mitzuteilen, den tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 widerspräche (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Am deutlichsten tritt dies in der von dem Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung hervor (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Insoweit greift der Gesetzgeber zulässig durch Inanspruchnahme einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs und Annexes in den Kompetenzbereich der Länder über (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese könne aber nur ein "im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept" tragen, um dem Bundesgesetzgeber den sonst durch Strafrecht zu gewährleisteten Schutz zu ermöglichen (BVerfGE 88, 203 ).

    Die Senatsmehrheit erkennt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) an, daß die Kompetenz zur Regelung des Sicherstellungsauftrags nicht auf den notwendigen Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden kann (vgl. C III 2 b aa der Entscheidungsgründe).

    Näheres zu diesen Widersprüchen führt die Senatsmehrheit nicht aus, statt dessen unternimmt sie es, den Auftrag des Zweiten Senats an den "Gesetzgeber" (BVerfGE 88, 203 ), geeignete Regelungen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, als einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu deuten.

    a) Es drängt sich auf, daß die von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Anordnung, die Länder dürften Spezialkliniken nicht durch eine Quotenregelung entgegenwirken, das Untermaßverbot verletzt, das vom Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für ungeborenes Leben zu beachten ist (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben dem Gesetzgeber gebiete, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, weil die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen der Beratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens auf der Hand lägen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    cc) Ob unter diesen Umständen das bei Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu beachtende Untermaßverbot (vgl. BVerfGE 88, 203 ) noch gewahrt ist, wenn ein Gesetzgeber keinerlei gesetzliche Regelungen zu Spezialeinrichtungen vorsieht und diese damit duldet, ist hier nicht zu entscheiden.

    a) Vor dem Hintergrund der dargestellten tragenden Ausführungen des Zweiten Senats (BVerfGE 88, 203 ) drängt es sich hier auf, der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen berufsrechtlichen Regelung des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StGB nachzugehen.

    Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Einschätzung des Gesetzgebers unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 88, 203 ).

    Ungeachtet dessen mußte der Beschwerdeführer zu 2), der seine vertragsärztliche Zulassung in Bayern erst nach Ergehen des Urteils des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) erhalten hatte, damit rechnen, daß er eine Praxis, in der nahezu ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, auf Dauer nicht würde betreiben können.

  • BVerfG, 07.07.1999 - 1 BvR 1108/97
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG - 1 BvR 1109/97 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 1109/97 -,.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG - 1 BvR 2314/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 2314/96 -,.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit liegen, das dann insoweit Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319 ).

    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ).

    Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des Bundesgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die Bedeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. BVerfGE 32, 319 ; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 24).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. und 2 BvR 1876/91 u.a. -, NJW 1998, S. 2341 und S. 2346 ).

    cc) Die Annahme der Senatsmehrheit, infolge bundesgesetzlicher Konstituierung eines umfassenden und abschließenden Regelungskonzepts seien die Länder mit ergänzenden Regelungen selbst im eigenen Kompetenzbereich ausgeschlossen, kann sich auch nicht auf die Urteile des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 (NJW 1998, S. 2341 und S. 2346 ) stützen.

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des Bundesgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die Bedeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. BVerfGE 32, 319 ; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 24).

    Im Geltungsbereich des Art. 31 GG geht Bundesrecht dem Landesrecht ohnehin nur dann vor, wenn es auch materiell verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 96, 345 ; Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 23; Pietzker, HStR, Bd. IV, § 99 S. 704).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvL 8/89

    Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Kostenerstattung für die

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ).

    Kompetenzrechtlich bleibe aber die Materie mit Sperrwirkung für die Länder ausgeschöpft, solange die bundesrechtliche Norm Bestand habe (vgl. auch BVerfGE 36, 314 ; 85, 134 ).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu Übergangsregelungen entschließt; sofern das Gesetz nicht akute Mißstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsregelung frei (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 68, 272 ).

    Von einer Übergangsregelung darf aber nicht allein deshalb abgesehen werden, weil den betroffenen Personen andere Berufsfelder offenstehen oder weil sie die volle Qualifikation nachholen könnten (vgl. BVerfGE 68, 272 ), wenn sie bislang in dem nunmehr versperrten Teilbereich zulässigerweise tätig sein konnten, sich hierauf weiterhin beschränken und die geringere Ausbildung durch berufspraktische Erfahrung ausgleichen.

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist ihm daher in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht in einem solchen Fall gemäß Art. 72 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 31 GG zu lösen ist (bei einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs verweist BVerfGE 61, 149 auf Art. 31 GG).

  • BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73

    Hamburgisches Pressegesetz

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60

    Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 98, 265 ; 106, 62 ; 110, 33 ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Angesichts der umfassenden parlamentarischen Diskussion der auch weltanschaulich umstrittenen Fragen in Zusammenhang mit § 218a Abs. 2 StGB beruht die Beschränkung dieses Rechtfertigungsgrundes auf die Zeit der Schwangerschaft auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BT-Drucks. 13/1850, 13/285, 13/27 und 13/268; BVerfGE 88, 203; 98, 265).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Berührt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 135, 155 ; 137, 108 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 69).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,316
BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • Bundesverfassungsgericht

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes erfolgreich

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend das BaySchwHEG sind zum Teil erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der bayrische Sonderweg zu § 218 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht (Sibylle Raasch)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 120
  • NJW 1997, 2443
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 997 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    Dagegen wird der Landesgesetzgeber vorübergehend an der Verwirklichung seines Konzepts zur Bekämpfung derjenigen Gefahren gehindert, die nach seiner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) gestützten Einschätzung dem ungeborenen Leben von solchen Einrichtungen drohen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen erzielen und deswegen keine Gewähr für eine ausreichende, am Lebensschutz orientierte Beratung bieten.
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (BVerfGE 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG - 1 BvR 2314/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
    hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2314/96 -,.
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Bei - wie hier - offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 91, 252 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Mit Urteil vom 24. Juni 1997 (BVerfGE 96, 120), wiederholt durch Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 und 5. Juni 1998, hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren der Beschwerdeführer zu 1) und 2) für Ärzte, die bereits vor dem 9. August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als Belegarzt in Bayern durchgeführt haben, angeordnet, daß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 und Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 BaySchwHEG nicht anzuwenden sind, wenn sie als Vertragsärzte oder nach ärztlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind.

    Hinsichtlich der Einnahmebegrenzungen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchwHEG) und des nur den Beschwerdeführer zu 2) treffenden Facharztvorbehalts (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1, Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BaySchwHEG) hat dies der Senat bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung geprüft und bejaht (BVerfGE 96, 120).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1280
BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,1280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Selbstablehnung Richter Steiner

§ 19 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Steiner

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes - Selbstablehnung eines Verfassungsrichters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 189
  • NJW 1997, 1500
  • NVwZ 1997, 682 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    Er sei in den Normenkontrollverfahren, über die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) entschieden habe, Verfahrensbevollmächtigter der Bayerischen Staatsregierung als Antragstellerin gewesen.

    Richter Steiner war in den Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der den Schwangerschaftsabbruch regelnden Vorschriften, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) führten, für die Bayerische Staatsregierung als Bevollmächtigter tätig.

    Die Bayerische Staatsregierung hielt die damalige Regelung über Schwangerschaftsabbrüche unter anderem deshalb für verfassungswidrig, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens nicht genüge, und den Gesetzgeber für verpflichtet, eine Nachbesserung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 88, 203 [231 f.]. Auch der Richter selbst hat nach eigener Einschätzung mit seinen damaligen Äußerungen beabsichtigt, entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten anzustoßen. Der Bundesgesetzgeber ist dem allerdings im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz - SFHÄndG - vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) nicht gefolgt.

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]).

    Dies hat der Senat für die Übernahme eines Auftrags zur Erstattung eines Rechtsgutachtens bereits entschieden (BVerfGE 88, 1 [4]).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96
    a) Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 30 [38]; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.
  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu II.), der bei sinngerechtem Verständnis ebenfalls als Richterablehnung zu verstehende Vortrag der Beschwerdeführerin zu I.) sowie die Bitte von Vizepräsident Kirchhof selbst, eine Entscheidung nach § 19 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 95, 189 ), gebieten es, auch über die Frage der Besorgnis einer etwaigen Befangenheit zu befinden.

    Unter diesen Umständen ist die Besorgnis der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar, der Richter werde die hier zu entscheidenden Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen (vgl. dazu auch BVerfGE 95, 189 ).

  • BGH, 13.01.2016 - VII ZR 36/14

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 95, 189, 191, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ).
  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    Die Sorge, dass der Richter oder die Richterin die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann weiterhin etwa bestehen, wenn Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben wurden und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    Von Bedeutung ist etwa, ob die Tätigkeit die besondere Unterstützung eines auch im gegenständlichen Verfahren Beteiligten bezweckte oder ob eine zeitliche und sachliche Verklammerung zwischen der früheren Tätigkeit und dem anhängigen Verfahren besteht (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    Insbesondere bezweckten die wissenschaftlichen Tätigkeiten nicht die Unterstützung eines der hiesigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ) und blieben frei von Vorfestlegungen mit Blick auf die vorliegend bedeutsamen Rechtsfragen.

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 98, 134 ).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

    Gleiches gilt, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch in anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (BVerfGE 95, 189 ).

    Im Unterschied zu den in BVerfGE 95, 189 und BVerfGE 98, 134 vom Ersten Senat beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des Richters Kirchhof zur antragstellenden Landesregierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. BVerfGE 82, 30 ) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 388/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

    Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äußerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über seine Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ; 98, 134 ).

    Die Sorge, dass der Richter die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann bestehen, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 322/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 53/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 162/00

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 357/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.06.2014 - VGH N 29/14

    Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Richters am Verfahren wegen

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 6 U 216/03

    Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Sortenschutzrechte: Beurteilungsgrundlage für

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 92/22

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs

  • BGH, 16.05.2018 - PatAnwSt (R) 1/18

    Antrag auf Ablehnung sämtlicher ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 5-IV-19
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 14/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 29.02.2008 - 8-IX-08

    Begründetes Ablehnungsgesuch auf Ausschluss des Landesverfassungsrichters Hahnzog

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 395/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 338/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 397/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 196/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 28/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 34/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 70/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 304/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 18/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 390/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2000 - 3 S 1036/00

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

  • VG München, 07.07.2008 - M 3 K 07.1857

    Promotionsverfahren; Bewertung einer Dissertation; Maßstab für eine Dissertation

  • VG Braunschweig, 22.05.2001 - 6 A 567/00

    Ablehnung; Befangenheit; Sachverständiger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5039
BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,5039)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,5039)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1997,5039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,5039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz wiederholt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 102
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)

  • BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens -

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Schließlich kommt der weitere Gesichtspunkt hinzu, dass ein etwaiger Verfahrensfehler der ersten Instanz - wie jedenfalls geschehen - auch in der Rechtsmittelinstanz durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann (vgl. BVerfG BVerfGE 5, 9; 28, 10; 81, 22 und 97, 102; MDR 1981, 470; Zöller-Greger Vor § 128 Rn 8a; Waldner a.a.O. Rn 470, 467), da die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung führt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,18721
BVerfG, 05.06.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1998,18721)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1998,18721)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/1998,18721)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,18721) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG - 1 BvR 2314/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 05.06.1998 - 1 BvR 2306/96
    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn Dr. F ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christine Roth und Rainer Roth, Aufseßplatz 1, Nürnberg - gegen Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328), hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2306/96 -, des Herrn S ... - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Monika Frommel, Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität, Leibnizstraße 6, Kiel, 2. Prof. Dr. Sibylle Raasch, Hochschule für Wirtschaft und Politik, FB Rechtswissenschaft, Von-Melle-Park 9, Hamburg - gegen Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328), hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2314/96 -, Beteiligte: Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Peter Lerche, Junkersstraße 13, Gauting - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Graßhof, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und des Richters Hömig am 5. Juni 1998 beschlossen:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG - 1 BvR 2314/96   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,121714
BVerfG - 1 BvR 2314/96 (https://dejure.org/9999,121714)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,121714) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 - Verkündet am 27. Oktober 1998.

    - 1 BvR 2314/96 -,.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

    - 1 BvR 2306/96 - - 1 BvR 2314/96 - - 1 BvR 1108/97 - - 1 BvR 1109/97 - - 1 BvR 1110/97 -.

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2314/96 -,.
  • BVerfG, 05.06.1998 - 1 BvR 2306/96

    Nochmalige Wiederholung der eA, Teile des Bayerischen

    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn Dr. F ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christine Roth und Rainer Roth, Aufseßplatz 1, Nürnberg - gegen Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328), hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2306/96 -, des Herrn S ... - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Monika Frommel, Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität, Leibnizstraße 6, Kiel, 2. Prof. Dr. Sibylle Raasch, Hochschule für Wirtschaft und Politik, FB Rechtswissenschaft, Von-Melle-Park 9, Hamburg - gegen Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 Nr. 1 Buchstabe a des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328), hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, - 1 BvR 2314/96 -, Beteiligte: Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Peter Lerche, Junkersstraße 13, Gauting - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Graßhof, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und des Richters Hömig am 5. Juni 1998 beschlossen:.
  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

    Hierbei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine mögliche Hauptsacheklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1997 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 -, BVerfGE 96, 120 ff. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 18 B 176/04 -, n.v.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht