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   BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60   

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BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60 (https://dejure.org/1962,6)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1962 - 1 BvR 232/60 (https://dejure.org/1962,6)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 232/60 (https://dejure.org/1962,6)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • openjur.de

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • opinioiuris.de

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26a Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den Ehepartnern der Gesellschafter bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung; Eingriff in das Gesamthandsvermögen oder das Handelsgewerbe einer Gesellschaft bei der ...

  • zeit.de (Pressebericht, 06.04.1962)

    Chef-Chefin-Theorie gilt nicht mehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 318
  • NJW 1962, 442
  • MDR 1962, 276
  • BB 1962, 124
  • DÖV 1962, 141
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 03.12.1957 - I 231/56 S

    Steuerrechtliche Behandlung des "Gehalts" der Ehefrau, die im Betrieb des Mannes

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Dennoch seien solche Verträge im allgemeinen unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe steuerlich nicht anzuerkennen (BFHE 66, 66 Leitsatz 1).

    Zur Begründung dieser Regel wird ausgeführt: Arbeitsverträge zwischen Ehegatten, auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Mitgesellschafters (Mitunternehmers) seien nur anzuerkennen, wenn sie in dieser Form auch mit jedem Fremden hätten geschlossen werden können (BFHE 66, 66 [81]).

    Ob dies der Fall sei, müsse nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts (BFHE 66, 66 [76]) und nach Maßgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BFHE 66, 66 [74]) entschieden werden.

    Von den Normen des Einkommensteuerrechts werden dabei neben § 26 a Abs. 1 Satz 2 (BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420]), sg 4 Abs. 4, 5 12 Ziff. 1, 55 15 und 19 EStG (BFHE 71, 460 [463]) genannt.

    Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe sich, daß Arbeitsverträge zwischen Ehegatten und ebenso zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Mitunternehmers, auch wenn sie ernsthaft geschlossen sowie faktisch durchgeführt seien und das Entgelt den Leistungen im Betrieb angemessen sei, im allgemeinen einen wesentlich anderen Charakter, eine wesentlich andere Prägung hätten als Verträge zwischen einander fremden Arbeitgebern und Arbeitnehmern [BFHE 66, 66 [79, 81]; 69, 181 [182]].

    Der "wesentlich andere Charakter" wird aus zwei Bereichen erschlossen: einmal aus den Normen des Eherechts, die als Normen höherer Ordnung die vertraglich geschaffenen Verhältnisse überlagerten (BFHE 66, 66 [79]).

    Es wäre im allgemeinen ehewidrig, wollten sich etwa Ehegatten untereinander auf ihre Stellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer berufen (BFHE 66, 66 [79]); Arbeiten untergeordneter Art wie die Tätigkeit der Ehefrau im Ladengeschäft oder die Führung der Bücher seien -- unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und den getroffenen Abmachungen -- als Auswirkung der Ehe und des ehelichen Güterrechts anzusehen (BFHE 70, 422 [425]).

    Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers, wie ihn § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung bestimme, setze eine Abhängigkeit voraus, wie sie zwischen Ehegatten nicht vorliege; zwischen ihnen bestehe nach der Lebenserfahrung gewöhnlich kein Verhältnis der Über- und Unterordnung wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; zudem sei der mitarbeitende Ehegatte in den Augen der anderen Arbeitnehmer nicht ein gleichgestellter Kollege, sondern der Chef oder die Chefin (BFHE 66, 66 [80]).

    Ein Arbeitsverhältnis könne nur ausnahmsweise anerkannt werden, nämlich nur dann, wenn der Gesellschafter-Ehegatte mit weniger als einem Viertel beteiligt (BFHE 69, 181 Leitsatz) und auch sonst ohne maßgebenden Einfluß sei und der mitarbeitende Ehegatte keine leitende, sondern nur eine untergeordnete Stellung habe (BFHE 66, 66 [81]).

    Der Bundesfinanzhof erwähnt zwar in diesem Zusammenhang einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts (vgl. etwa BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420] und 71, 460 [463]), nämlich § 4 (Begriff von "Gewinn" und "Betriebsausgaben"), § 12 Ziff. 1 (Nichtabzugsfähigkeit privaten Aufwands), § 15 (Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb), § 19 (Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und § 26a Abs. 1 Satz 2 (Zurechnungsregel bei getrennter Veranlagung).

    In der Tat findet sich unter den amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur eine (BFHE 66, 66), in der nach diesen Regeln ein "Ehegatten-Arbeitsvertrag" anerkannt worden ist.

    Auch die Gefahr der Steuerumgehung hat der Bundesfinanzhof in der seit dem Urteil vom 3. Dezember 1957 (BFHE 66, 66) entwickelten grundsätzlichen Rechtsprechung nicht mehr als selbständiges Argument behandelt, doch hat das der Bundesminister der Finanzen in dem vorliegenden Verfahren ergänzend getan.

  • BFH, 16.02.1960 - I 233/59 U

    Mitwirkung im Rahmen der Mitunternehmerschaft des Ehemannes -

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. Februar 1960 -- I 233/59 (BFHE 70, 417) die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sprungberufung zurückgewiesen.

    Von den Normen des Einkommensteuerrechts werden dabei neben § 26 a Abs. 1 Satz 2 (BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420]), sg 4 Abs. 4, 5 12 Ziff. 1, 55 15 und 19 EStG (BFHE 71, 460 [463]) genannt.

    Solche Tätigkeiten, die üblicherweise von Angestellten ausgeübt würden, seien Mitwirkung im Rahmen der Mitunternehmerschaft des Ehemanns, die Vergütung dafür sei voll den Ehemännern als Mitunternehmern zuzurechnen (BFHE 70, 417 [Leitsatz und S. 421]).

    Der Bundesfinanzhof erwähnt zwar in diesem Zusammenhang einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts (vgl. etwa BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420] und 71, 460 [463]), nämlich § 4 (Begriff von "Gewinn" und "Betriebsausgaben"), § 12 Ziff. 1 (Nichtabzugsfähigkeit privaten Aufwands), § 15 (Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb), § 19 (Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und § 26a Abs. 1 Satz 2 (Zurechnungsregel bei getrennter Veranlagung).

    Klarheit und Eindeutigkeit der Vereinbarungen, ihre tatsächliche Durchführung sowie die Angemessenheit der vereinbarten Vergütungen sind nicht in Zweifel gezogen worden, und die Arbeitsleistungen der beiden Ehefrauen werden als Tätigkeiten bezeichnet, wie sie sonst Angestellte ausüben (BFHE 70, 417 [421]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Seinen schriftlichen Vortrag, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten entspreche der bisherigen Übung und den Bedürfnissen der Praxis, hat er in der mündlichen Verhandlung durch die Ausführungen ergänzt, die er auch in dem Verfahren auf Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (1 BvL 32/57) gemacht hat.

    Die verfassungsrechtliche Frage in dem vorliegenden Verfahren ist dieselbe wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil über die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (1 BvL 32/57).

    b) Diese Erwägungen wie auch der Gedanke der Verhinderung von Steuerumgehungen reichen nicht aus, um eine steuerliche Benachteiligung von Ehegatten zu rechtfertigen; dies ist in dem gleichzeitig verkündeten Urteil 1 BvL 32/57 dargelegt; hierauf wird verwiesen.

    Die vom Bundesfinanzhof zur steuerrechtlichen Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverträgen entwickelten Rechtsgrundsätze sind somit aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, die in dem Urteil 1 BvL 32/57 zur Nichtigerklärung des § 8 Ziff. 5 GesStG geführt haben.

  • BFH, 05.07.1960 - I 39/60 U

    Steuerrechtliche Behandlung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Von den Normen des Einkommensteuerrechts werden dabei neben § 26 a Abs. 1 Satz 2 (BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420]), sg 4 Abs. 4, 5 12 Ziff. 1, 55 15 und 19 EStG (BFHE 71, 460 [463]) genannt.

    Der leitend Mitarbeitende sei über seinen Ehegatten Mitunternehmer (BFHE 71, 460 [464]).

    Der Bundesfinanzhof erwähnt zwar in diesem Zusammenhang einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts (vgl. etwa BFHE 66, 66 [78]; 70, 417 [420] und 71, 460 [463]), nämlich § 4 (Begriff von "Gewinn" und "Betriebsausgaben"), § 12 Ziff. 1 (Nichtabzugsfähigkeit privaten Aufwands), § 15 (Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb), § 19 (Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und § 26a Abs. 1 Satz 2 (Zurechnungsregel bei getrennter Veranlagung).

    Das verkennt auch der Bundesfinanzhof nicht, wie z. B. die Entscheidung vom 5. Juli 1960 (BFHE 71, 460 [463, 464]) zeigt, wo es unter anderem heißt:.

  • BFH, 19.02.1960 - I 170/59 S

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten - Einbringung der Arbeitskraft in eine

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Es wäre im allgemeinen ehewidrig, wollten sich etwa Ehegatten untereinander auf ihre Stellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer berufen (BFHE 66, 66 [79]); Arbeiten untergeordneter Art wie die Tätigkeit der Ehefrau im Ladengeschäft oder die Führung der Bücher seien -- unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und den getroffenen Abmachungen -- als Auswirkung der Ehe und des ehelichen Güterrechts anzusehen (BFHE 70, 422 [425]).

    Die Ehegatten seien als eine Unternehmergemeinschaft, die Gesamtheit ihrer Einkünfte aus dem Unternehmen als gewerbliche Einkünfte anzusehen (BFHE 70, 422 [424, 425]).

    Sei die Tätigkeit des Ehegatten für den Betrieb "tragend" (BFHE 70, 422 [426]), so sei nämlich statt eines Arbeitsverhältnisses eine mitunternehmerähnliche Stellung (BFHE 70, 422 [425]) anzunehmen, die Bezüge der Ehegatten seien entsprechend den getroffenen Vereinbarungen aufzuschlüsseln (BFHE 70, 422 [426]) und auch beim Mitarbeitenden als Unternehmergewinn zu behandeln.

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe weder mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang, der jede an die Tatsache der Verheiratung anknüpfende steuerliche Benachteiligung verbiete, noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die steuerliche Beachtlichkeit ernsthaft abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Ehegatten-Arbeitsverträge (BVerfGE 9, 237 [244]); sie widerspreche auch dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Im vorliegenden Fall aber handelt es sich nicht darum, ob an den Nachweis der Arbeitsverträge besondere Anforderungen gestellt worden sind (was das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 6, 55 [84] und 9, 237 [245 f.] als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat) und ob die Beweiswürdigung richtig ist.

  • BFH, 14.07.1959 - I 228/58 U

    Gleichstellung sogenannter Arbeitsverträge zwischen Ehegatten und

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Ein Arbeitsverhältnis könne nur ausnahmsweise anerkannt werden, nämlich nur dann, wenn der Gesellschafter-Ehegatte mit weniger als einem Viertel beteiligt (BFHE 69, 181 Leitsatz) und auch sonst ohne maßgebenden Einfluß sei und der mitarbeitende Ehegatte keine leitende, sondern nur eine untergeordnete Stellung habe (BFHE 66, 66 [81]).

    In allen anderen Fällen sei die Anerkennung eines Arbeitsvertrags abzulehnen; auch wenn die Vereinbarung klar sei, der Ehegatte eine fremde Arbeitskraft voll ersetze, kein überhöhtes Gehalt beziehe und die Gesellschaft nicht Familiengesellschaft sei (BFHE 69, 181 [182 f.]).

  • BFH, 22.11.1955 - I 139/54 S

    Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft - Leitende Angestellte mit

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Zwar entspricht es im allgemeinen der Absicht des Gesetzes und dient der Vereinfachung, den für die Einkommensteuer festgestellten Gewinn für die Zwecke der Gewerbesteuer zu übernehmen; eine rechtliche Bindung aber besteht nicht, denn nach § 7 GewStG ist der Gewinn, der der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt wird, zwar "nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes", aber selbständig zu ermitteln und in dem selbständig anfechtbaren Gewerbesteuermeßbescheid festzustellen (so das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1955, BFHE 62, 9).
  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört zwar auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters, zumal wenn es darum geht, den Steuertatbestand und damit die Steuerpflicht zu begrenzen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10. Oktober 1961 -- 2 BvL 1/59).
  • BFH, 07.07.1960 - IV 350/59 U

    Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
    Die Nichtanerkennung der Arbeitsverträge in dem hier entschiedenen Einzelfall beruht vielmehr auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den besonderen Charakter, die besondere Prägung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten entwickelt und durch die er die Möglichkeit steuerlicher Berücksichtigung solcher Verträge so sehr eingeschränkt hat, daß sie "kaum jemals" (BFHE 71, 307 [310]) praktisch werden kann.
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht habe aus der im Steuerrecht gebräuchlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in mehreren Entscheidungen einen hinreichenden Grund hergeleitet, um verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, dass die Besteuerung nach wirtschaftlichen Kriterien und damit gegebenenfalls abweichend von den zugrunde liegenden bürgerlich-rechtlichen Gegebenheiten ausgestaltet werde, obschon letztere nach der getroffenen Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers an sich hätten maßgeblich sein sollen (BVerfGE 13, 318 ; 18, 224 ).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Gesetzgeberisches Unterlassen ver-ändert nicht die bisherige Konzeption des geltenden Steuergesetzes; es ersetzt nicht die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]; 71, 354 [362 f.]).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (Hinweis auf BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder sei von ihr ausgegangen (Hinweis auf BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).
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