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   BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00   

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https://dejure.org/2008,4293
BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00 (https://dejure.org/2008,4293)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00 (https://dejure.org/2008,4293)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 1 BvR 2320/00 (https://dejure.org/2008,4293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gegen § 1 S 1 SportWettG TH gerichtete Verfassungsbeschwerde aufgrund Neuregelung des Glücksspielwesens in Thüringen zum 01.01.2008 nachträglich unzulässig - angegriffene Vorgängerregelung verfassungswidrig, jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für verfahrensförmige ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des generellen Verbots gewerblicher Sportwettenveranstaltungen in Thüringen; Abwehr von schweren Gefahren für überragende Gemeinwohlgüter; Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; ThürStaatslott-/SportwettG § 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Thüringer Staatslott- und SportwettG nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • WM 2008, 566
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00
    Die im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige und entsprechend der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) begründete Verfassungsbeschwerde ist inzwischen unzulässig geworden.

    Die nunmehr erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens führt aber nicht zu einer in die Vergangenheit wirkenden Beseitigung der Verfassungswidrigkeit des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom 3. Februar 2000, das den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) ergeben, nicht genügt.

    Einer verfahrensförmlichen Feststellung dieser sich aus dem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entsprechend ergebenden Verfassungswidrigkeit des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom 3. Februar 2000 durch den Senat bedarf es allerdings nicht mehr.

    Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob und inwieweit sich der Staat die Veranstaltung von Sportwetten im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit vorbehalten darf und an gewerblicher Veranstaltung von Sportwetten interessierte Bürger beziehungsweise Unternehmen ausgeschlossen werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) geklärt.

    In Ausübung der im Urteil vom 28. März 2006 aufgezeigten Neuregelungsoptionen (vgl. BVerfGE 115, 276 ) hat er dies in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern zur Erarbeitung und zum Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags zum Anlass genommen und schließlich zum 1. Januar 2008 die dortigen Regelungen für Thüringen in Kraft gesetzt.

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00
    Ein solches bestünde nur fort, wenn anderenfalls eine mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unbeantwortet bliebe (vgl. BVerfGE 12, 311 ) oder eine entsprechende verfahrensförmliche Feststellung zur Beseitigung des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtseingriffs erforderlich wäre.
  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00
    Damit aber entsprach schon die rechtliche Ausgestaltung des grundsätzlich - also unbesehen der sich für Thüringen ergebenden Besonderheiten aufgrund von nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl S. 138) erteilten Erlaubnissen hinsichtlich gewerblicher Sportwettangebote (vgl. dazu vor allem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2005 - 3 KO 705/03 -, JURIS) - auch in Thüringen errichteten staatlichen Sportwettmonopols nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen im Ergebnis verhältnismäßigen Ausschluss gewerblicher Anbieter von Sportwetten zu stellen sind.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00
    Vielmehr stellen sie einen - möglichen - neuen Verfahrensgegenstand eigenen Gepräges dar (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien BVerfGE 110, 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.01.2008 - 1 BvR 2320/00
    Dies wäre nur der Fall, wenn dadurch auch die mit ihr gerügte, in der Vergangenheit liegende Grundrechtsverletzung beseitigt würde (vgl. BVerfGE 2, 237 ).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Lediglich für die in Thüringen ansässige Sportwetten Gera GmbH, die ebenfalls ohne staatliche Beteiligung Sportwetten vertreibt, ist bereits in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt, dass diese über eine noch fortgeltende Erlaubnis der früher dafür zuständigen Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügt, die zumindest bezogen auf das Land Thüringen die private Sportwettenveranstaltung und -vermittlung genehmigt (OVG Thüringen, Urt. v. 20.5.2005 - 3 KO 705/03 - juris, best. d. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52/05; auf die Besonderheit in Thüringen weist auch das Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 21.1.2008 - BvR 2320/2000 - ZfWG 2008, 44 hin).
  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag vollzieht die sich aus der Verfassungswidrigkeit der früheren Rechtslage ergebende Konsequenz (vgl. BVerfG vom 21.1.2005 1 BvR 2320/00) und entspricht nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Von einer solchen Verpflichtung der anderen Bundesländer gehen auch das Bundesverfassungsgericht (so für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, und vom 21. Januar 2008 - 1 BvR 2320/00 -, alle zitiert nach juris; so wohl auch für Berlin: BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris) sowie der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 2, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; sowie Begründung zum Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 1; siehe auch BT-Drs. 16/6744, S. 16 [Antwort auf die schriftliche Frage Nr. 23 des MdB Parr]; ferner Schreiben der Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 - Wi 424.27 -, ZfWG 2008, 173 ff., Rn. 16; sowie Schriftsatz des Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2007 in den verb. Rs. C-316/07 u.a., Rn. 26) aus.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Januar 2008 (- 1 BvR 2320/00 -, zitiert nach juris) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz 2004 ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit die in Thüringen nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Thüringer Glücksspielgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des mit dem staatlichen Monopols einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Sportwettenangebote gerecht werde, Gegenstand eines möglichen eigenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei (Rn. 12).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Von einer solchen Verpflichtung der anderen Bundesländer gehen auch das Bundesverfassungsgericht (so für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, und vom 21. Januar 2008 - 1 BvR 2320/00 -, alle zitiert nach juris; so wohl auch für Berlin: BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris) sowie der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 2, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; sowie Begründung zum Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 1; siehe auch BT-Drs. 16/6744, S. 16 [Antwort auf die schriftliche Frage Nr. 23 des MdB Parr]; ferner Schreiben der Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 - Wi 424.27 -, ZfWG 2008, 173 ff., Rn. 16; sowie Schriftsatz des Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2007 in den verb. Rs. C-316/07 u.a., Rn. 26) aus.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Januar 2008 (- 1 BvR 2320/00 -, zitiert nach juris) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz 2004 ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit die in Thüringen nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Thüringer Glücksspielgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des mit dem staatlichen Monopols einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Sportwettenangebote gerecht werde, Gegenstand eines möglichen eigenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei (Rn. 12).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Von einer solchen Verpflichtung der anderen Bundesländer gehen auch das Bundesverfassungsgericht (so für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, und vom 21. Januar 2008 - 1 BvR 2320/00 -, alle zitiert nach juris; so wohl auch für Berlin: BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris) sowie der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 2, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; sowie Begründung zum Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 1; siehe auch BT-Drs. 16/6744, S. 16 [Antwort auf die schriftliche Frage Nr. 23 des MdB Parr]; ferner Schreiben der Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 - Wi 424.27 -, ZfWG 2008, 173 ff., Rn. 16; sowie Schriftsatz des Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2007 in den verb. Rs. C-316/07 u.a., Rn. 26) aus.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Januar 2008 (- 1 BvR 2320/00 -, zitiert nach juris) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz 2004 ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit die in Thüringen nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Thüringer Glücksspielgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des mit dem staatlichen Monopols einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Sportwettenangebote gerecht werde, Gegenstand eines möglichen eigenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei (Rn. 12).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Von einer solchen Verpflichtung der anderen Bundesländer gehen auch das Bundesverfassungsgericht (so für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, und vom 21. Januar 2008 - 1 BvR 2320/00 -, alle zitiert nach juris; so wohl auch für Berlin: BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris) sowie der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 2, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; sowie Begründung zum Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 1; siehe auch BT-Drs. 16/6744, S. 16 [Antwort auf die schriftliche Frage Nr. 23 des MdB Parr]; ferner Schreiben der Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 - Wi 424.27 -, ZfWG 2008, 173 ff., Rn. 16; sowie Schriftsatz des Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2007 in den verb. Rs. C-316/07 u.a., Rn. 26) aus.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Januar 2008 (- 1 BvR 2320/00 -, zitiert nach juris) in einer Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz 2004 ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit die in Thüringen nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Thüringer Glücksspielgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit des mit dem staatlichen Monopols einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Sportwettenangebote gerecht werde, Gegenstand eines möglichen eigenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei (Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

    Lediglich für die in Thüringen ansässige Sportwetten Gera GmbH, die ebenfalls ohne staatliche Beteiligung Sportwetten vertreibt, ist bereits in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt, dass diese über eine noch fortgeltende Erlaubnis der früher dafür zuständigen Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügt, die zumindest bezogen auf das Land Thüringen die private Sportwettenveranstaltung und -vermittlung genehmigt ( OVG Thüringen, Urt.v. 20.5.2005 - 3 KO 705/03 - juris, best.d. BVerwG, Beschl.v. 20.10.2005 - 6 B 52/05 ; auf die Besonderheit in Thüringen weist auch das Bundesverfassungsgericht, Beschl.v. 21.1.2008 - BvR 2320/2000 - ZfWG 2008, 44 hin).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2009 - 6 B 10998/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2320/00, juris) hat im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) deutlich gemacht, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht etwa schon mangels eines legitimen Ziels oder wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig ist.
  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit

    Der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag vollzieht die sich aus der Verfassungswidrigkeit der früheren Rechtslage ergebende Konsequenz (vgl. BVerfG vom 21.1.2005 1 BvR 2320/00) und entspricht nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
  • VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03

    Zur Untersagung einer Oddset-Sportwettenveranstaltung

    In den Verfassungsbeschwerdeverfahren der Sportwetten GmbH sowie der Odds Vermittlungs GmbH gegen § 1 Satz 1 des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom 03.02.2000 (GVBl. S. 15) vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2320/00) hat der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 27.06.2001 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Äußerung des 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bisher nicht entschieden, welche Bedeutung einer auf der Grundlage des Rechts der DDR erteilten Gewerbeerlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Sportwetten zukommt.
  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 10 CS 08.1869

    Sportwetten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VG Göttingen, 29.04.2009 - 1 B 54/09
  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 10 CS 07.3402

    Sportwetten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2011 - 2 M 225/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten über das Internet mittels sogenannter

  • VGH Bayern, 04.08.2008 - 10 CS 08.1517

    Sportwetten

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 10 CS 08.1100

    Sportwetten

  • VG Gera, 20.03.2008 - 1 E 1723/07
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