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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21   

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BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Tierarztvorbehalt

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 2 Abs 1 AMG, § 2 Abs 2 AMG
    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

  • Wolters Kluwer

    Tierarztvorbehalt betreffend die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren; Verfassungsrechtliche Überprüfung einer Regelung; Reechtfertigung eines Grundrechtseingriffs auf Grundlage einer ...

  • rewis.io

    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

  • doev.de PDF

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tierarztvorbehalt

  • rechtsportal.de

    Tierarztvorbehalt

  • datenbank.nwb.de

    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tierheilpraktiker - und die "homöopathischen Arzneimittel"

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG setzt Tierarztvorbehalt außer Kraft: Homöopathische Mittel für Tiere auch ohne Rezept

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (78)

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. auch BVerfGE 119, 59 ; 155, 238 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 119, 59 ; 153, 182 ; 159, 223 m.w.N.).

    Schon die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber in Art. 20a GG, geeignete Regelungen mit dem Ziel des Tierschutzes im Sinne eines ethisch begründeten Schutzes des Tieres zu treffen (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 119, 59 ; 127, 293 ); gleiches gilt für den Schutz der Umwelt (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 157, 30 ).

    Dies gilt auch für die Tiergesundheit, die einerseits die Lebensmittelsicherheit sichern und die Übertragung von Infektionskrankheiten vom Tier auf den Menschen (Zoonoseprävention) verhindern soll und insofern ebenfalls dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient, und andererseits im Interesse des Tieres selbst liegt und insofern dem Tierschutz unterfällt, als Tiere vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren sind (vgl. insoweit BVerfGE 119, 59 ).

    Ein solcher Nachweis könnte dazu beitragen, die Gefahrenlage zumindest deutlich abzumildern (vgl. zu Heilpraktikern: BVerfGE 78, 155 ; 119, 59 ).

    Mit der insoweit angestrebten Verbesserung des Tierschutzes wird ein besonders wichtiger Gemeinwohlbelang verfolgt, denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG, geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen (vgl. BVerfGE 119, 59 ); entsprechendes gilt für die Tiergesundheit, soweit sie vom Tierschutz umfasst wird (oben Rn. 98).

    Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären (BVerfGE 119, 59 m.w.N.).

    Aus der Nichtigkeit einer Teilregelung folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 119, 59 ).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Grundsätzlich können Eingriffe in das hier betroffene Grundrecht gerechtfertigt werden; es steht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 141, 82 ; stRspr).

    Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 m.w.N.).

    Die Gefahr von Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen und dass auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten unerkannt bleiben können oder falsch behandelt werden, nimmt der Gesetzgeber dort hin (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 82 ).

    Die teilweise Nichtigkeit der Verbotsnorm bedeutet angesichts der Garantie der freien Berufsausübung nichts anderes als die Zulässigkeit der vorbehaltlosen Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, ohne dass hiermit Komplikationen einhergingen (vgl. auch BVerfGE 141, 82 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Das Bundesverfassungsgericht übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 152, 216 m.w.N.).

    Für die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich von Unionsrecht eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für eine Überprüfung anhand der Grundrechte besteht, ist daher in Bezug auf jede einzelne unionsrechtliche Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit diese den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 ; 152, 216 ).

    Allein aus der Rechtsform lassen sich keine abschließenden Konsequenzen ableiten, denn auch Verordnungen können etwa durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    (a) Nimmt der Gesetzgeber auf unionsrechtliche Vorgaben Bezug, ist schon für die Frage der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für jede einzelne Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit Unionsrecht den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 ; 152, 216 ).

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 8.22

    Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 f. und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 115, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 119 m. w. N; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 75 und vom 21. Juni 2023 âEURŒ- 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 44).

    Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -âEURŒ BVerfGE 163, 107 Rn. 135).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 m. w. N.).
  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 9.22

    Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 f. und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 115, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 119 m. w. N; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 75 und vom 21. Juni 2023 âEURŒ- 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 44).

    Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -âEURŒ BVerfGE 163, 107 Rn. 135).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

    (2) Grundsätzlich können Eingriffe in das hier betroffene Grundrecht gerechtfertigt werden; denn es steht nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 47 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 77; st.Rspr.).

    Die gesetzliche Grundlage muss ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 47 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 83 ff., st.Rspr.; StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 322).

    Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 -, BVerfGE 155, 238 Rn. 102 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 115; st.Rspr.).

    Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 Rn. 155 und Beschluss des Ersten Senats vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 119; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 LB 50/22

    Arztvorbehalt; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Blutspende;

    (a) Zwar stellt eine so eng auszulegende Regelung, wonach wegen der Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte auf solche Produkte, die nach einem in einem Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, der Arztvorbehalt in § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG auf Blutentnahmen zur Herstellung anderer Eigenblutprodukte bzw. für andere Behandlungen Anwendung findet, einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der als Heilpraktikerin tätigen Klägerin dar ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 71 dort ausführlich zu Tierheilpraktikern).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffene Regelung formell und materiell verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 77).

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

    Nur unter den dort genannten Voraussetzungen ist die konkrete inhaltliche Zusammensetzung von Eigenblutprodukten bekannt und sind die Risiken bei der sich anschließenden Anwendung dieser Eigenblutprodukte einschätzbar (vgl. zur Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren: BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 100).

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 3.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Mit dem Beruf schützt Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 71), so dass auch die Erwerbszwecken dienende freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris, Rn. 67).

    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 73).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Infektionsschutz - Betriebsschließung zur Pandemiebekämpfung

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 216, und 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, juris Rn. 119).
  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend Vergütung

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 3.23

    I. ./. Stadt Neuwied - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 35/18
  • BVerwG, 23.02.2023 - 3 B 4.22

    Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach dem Rettungsdienstgesetz

  • VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491

    Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 13 B 1123/22

    Untersagung der Neuaufnahme von Auszubildenden für einen ambulanten Pflegedienst;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 23 L 1296/23
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1037
BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,1037)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,1037)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,1037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 Abs 26 AMG
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos

  • Wolters Kluwer

    Gestattung der Umwidmung eines Humanarzneimittels zur Anwendung bei einem Tier nur Tierärzten; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die ausgeübte Tätigkeit als Tierheilpraktiker bzgl. Behandlung der tierischen Patienten im Wege der Klassischen Homöopathie mit Rückgriff ...

  • rewis.io

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos

  • rechtsportal.de

    AMG § 4 Abs. 26
    Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker

  • rechtsportal.de

    AMG § 4 Abs. 26
    Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tierheilpraktiker - und die Homöopathie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tierheilpraktikerinnen scheitern: Vorerst kein Einsatz von Humanhomöopathika bei Tieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos - Dargelegte Nachteile rechtfertigen keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 164
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73, jeweils m.w.N.; stRspr).

    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363 f.; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Die Beschwerdeführerin müsste daher die bisher ihre Lebensgrundlage bildende Tätigkeit bis zu der Entscheidung in der Hauptsache nicht vollständig aufgeben und wäre innerhalb dieses Zeitraums auch nicht zum Aufbau einer neuen, auf anderen beruflichen Voraussetzungen beruhenden Existenz gezwungen (vgl. dazu BVerfGE 25, 367 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73, jeweils m.w.N.; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das In-Kraft-Treten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    bb) In Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; stRspr).

    Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und geeignet sowie erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen; ferner darf er die Grundrechtsträger nicht in unzumutbarer Weise belasten (vgl. BVerfGE 155, 238 ; s.a. BVerfGE 141, 121 ; 145, 20 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Dass es sich nicht um einen staatlich anerkannten Beruf handelt, ist für den Schutz durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht von Bedeutung (vgl. BVerfGE 141, 121 ; 155, 238 ; m.w.N.).

    Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und geeignet sowie erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen; ferner darf er die Grundrechtsträger nicht in unzumutbarer Weise belasten (vgl. BVerfGE 155, 238 ; s.a. BVerfGE 141, 121 ; 145, 20 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Dass es sich nicht um einen staatlich anerkannten Beruf handelt, ist für den Schutz durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht von Bedeutung (vgl. BVerfGE 141, 121 ; 155, 238 ; m.w.N.).

    Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und geeignet sowie erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen; ferner darf er die Grundrechtsträger nicht in unzumutbarer Weise belasten (vgl. BVerfGE 155, 238 ; s.a. BVerfGE 141, 121 ; 145, 20 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    aa) Beschwerdeführende müssen bei gesetzesunmittelbaren Verfassungsbeschwerden zwar zunächst im Rahmen des ihnen Zumutbaren versuchen, Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu erlangen (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Anders verhält es sich jedoch, soweit die Beurteilung einer angegriffenen Norm ausschließlich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären; einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es dann nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73, jeweils m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

  • BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05

    Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an

  • BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 29.04.1969 - 1 BvR 47/69

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Neuregelung des Berufrechts

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Unterlassen der Zustimmung zum Ersten

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 160, 164 ; stRspr).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 164 ).

    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22

    Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 160, 164 ).

    Unabhängig davon gilt in rechtlicher Hinsicht, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 160, 164 ).

  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23

    Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag

    Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sie bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache finanzielle Nachteile erleide, die nicht ausgleichbar seien, ist zunächst zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153 ; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 2058/22

    Erfolglose Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 160, 164 ).

    Unabhängig davon gilt in rechtlicher Hinsicht, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 160, 164 ).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -, juris Rn. 13, vom 13. Mai 2015 -1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, juris Rn. 12, und vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, BVerfGE 160, 164, juris Rn. 37; Walter, in: Beck'scher Online-Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2022, § 32 Rn. 37).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,10698
BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2023,10698)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2023,10698)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 2023 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2023,10698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 4 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

 
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  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21
    Der Senat berät und entscheidet daher in verminderter Besetzung, § 19 Abs. 4 BVerfGG findet keine analoge Anwendung (vgl. BVerfGE 140, 115 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21
    Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2380/21 auf 120.000 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und im Verfahren 1 BvR 2449/21 auf 40.000 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
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