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   BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03   

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BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,664)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Zurückweisung eines Auskunftsbegehrens durch das Bundesamt für Finanzen bzgl dort zentral gespeicherter steuerrechtlich relevanter Daten von im Inland ansässigen Personen und Gesellschaften und ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung eines Antrages eines Einzelnen auf Auskunft über ihn betreffende in dieser Datensammlung enthaltenen Daten; Gesteigerte Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten; Inhalt des Grundrechts auf ...

  • adresshandel-und-recht.de
  • datenschutz.eu

    Auskunftsanspruch nach § 19 BDSG

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6; AO § 88a
    Verfassungsmäßigkeit der bei dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Datensamlung über steuerliche Auslandsbeziehungen und der Ablehnung von Anträgen auf Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch ja, aber…

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundeszentralamt für Steuern - Grenzen des Anspruchs auf Auskunft beim BZSt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzen für Auskünfte aus einer steuerlichen Datensammlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bundeszentralamt für Steuern darf Daten über steuerliche Auslandsbeziehungen sammeln - Kein Auskunftsanspruch der Betroffenen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.3.2008)

    Keine Auskunft über Behördendaten zu Auslandskontakten von Firmen // Öffentliches Interesse geht vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 351
  • NJW 2008, 2099
  • MMR 2008, 450
  • BB 2008, 752
  • BStBl II 2009, 23
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Nicht nur in der Erhebung, sondern auch in der Speicherung solcher Daten liegt ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Zur Gewährleistung eines tatsächlich effektiven Rechtsschutzes gehört auch, dass der von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffene von diesem Eingriff Kenntnis erhalten kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Sowohl im Ausgangsverfahren als auch in seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er wolle im Anschluss an eine Auskunftserteilung gegebenenfalls Löschungsansprüche geltend machen, die sich gleichfalls aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben können (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Weiter dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    Insoweit ist der Anspruch auf die Kenntniserlangung ein Erfordernis effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur durch das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, sondern auch durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. zur Benachrichtigung des Betroffenen nach Eingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    a) Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, gibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Bei heimlichen Datenerhebungen kann demgegenüber eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen grundrechtlich geboten sein, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt und andere Kenntnismöglichkeiten den Interessen des Betroffenen nicht hinreichend Rechnung tragen (zur Kenntnismöglichkeit vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ).

    Sieht der Gesetzgeber eine den ursprünglichen Erhebungs- oder Speicherungszweck ändernde Sammlung von Daten vor, muss er daher den - neuen - Zweck der Datensammlung möglichst präzise festlegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Weiter dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    Insoweit ist der Anspruch auf die Kenntniserlangung ein Erfordernis effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur durch das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, sondern auch durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt (vgl. zur Benachrichtigung des Betroffenen nach Eingriffen in Art. 10 und Art. 13 GG BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    a) Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, gibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Bei heimlichen Datenerhebungen kann demgegenüber eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen grundrechtlich geboten sein, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt und andere Kenntnismöglichkeiten den Interessen des Betroffenen nicht hinreichend Rechnung tragen (zur Kenntnismöglichkeit vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ).

    Weiter dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine Unvereinbarkeit in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    (1) Ein Eingriff ist zunächst anzunehmen, soweit in die Sammlung Daten aufgenommen werden, die bereits für sich genommen sensibel sind und deshalb dem Schutz dieses Grundrechts unterfallen (vgl. BVerfGE 118, 168 ).

    b) Dem Interesse des Einzelnen, den ihn betreffenden Informationsstand des Staates überschauen zu können, dienen auf abstrakt-genereller Ebene zunächst die Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen auch im Interesse des Einzelnen zu genügen haben (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 118, 168 ).

    Bei heimlichen Datenerhebungen kann demgegenüber eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen grundrechtlich geboten sein, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt und andere Kenntnismöglichkeiten den Interessen des Betroffenen nicht hinreichend Rechnung tragen (zur Kenntnismöglichkeit vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ).

    Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verstärkt (vgl. BVerfGE 118, 168 ).

    aa) Die Vorschrift dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel, das aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ; 118, 168 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    b) Dem Interesse des Einzelnen, den ihn betreffenden Informationsstand des Staates überschauen zu können, dienen auf abstrakt-genereller Ebene zunächst die Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen auch im Interesse des Einzelnen zu genügen haben (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 118, 168 ).

    aa) Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    b) Dem Interesse des Einzelnen, den ihn betreffenden Informationsstand des Staates überschauen zu können, dienen auf abstrakt-genereller Ebene zunächst die Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Normen auch im Interesse des Einzelnen zu genügen haben (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 118, 168 ).

    aa) Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Der Tätigkeitskreis des Bundesamts wird durch die gesetzlichen Grundlagen seiner Tätigkeit so eng begrenzt, dass aufgrund des Ausbleibens einer umfassenden Auskunft keine erheblichen Einschüchterungseffekte zu besorgen sind (vgl. zu dem grundrechtlichen Gewicht solcher Effekte BVerfGE 113, 29 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    aa) Die Vorschrift dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel, das aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ; 118, 168 ).
  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
    Diese Auskunftsbefugnis setzt jedoch voraus, dass das Finanzamt hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass die unmittelbare Zahlungsempfängerin eine Domizilgesellschaft ist (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 160 Rn. 25 ff.; beispielsweise zu einem derartigen Sachverhalt BFHE 187, 211).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07

    Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch;

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 45/02

    Auskunftsanspruch gegenüber dem BfF über gespeicherte Daten

  • FG Köln, 15.05.2002 - 2 K 1781/99

    Auskunftsanspruch gegen die Informationszentrale für steuerliche

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Gesetzliche Ausschlusstatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfGE 120, 351 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; stRspr).

    Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Angesichts der Anwendbarkeit des § 19 BDSG fehlt es auch nicht an Auskunftsrechten der Betroffenen (vgl. BVerfGE 120, 351 ; siehe oben C IV 6 b; C VI 3 b).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    (aa) Speicherung und Verwendung personenbezogener Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und an das Verfahren gebunden, für die sie erhoben wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ).

    Eine Zweckänderung bedarf einer formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage und muss durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ).

    Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 zu Art. 8 EMRK).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Sie kann auch durch den Regelungszusammenhang gewährleistet sein, in dem die Vorschrift steht (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ; 124, 43 ).

    Demgegenüber hat das mit der Beschränkung verfolgte Ziel besonderes Gewicht, wenn ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ).

    Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

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   BVerfG, 29.05.2008 - 1 BvR 2388/03   

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BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 1 BvR 2388/03 (https://dejure.org/2008,82022)
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