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   BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06   

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BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 (https://dejure.org/2006,2634)
BVerfG, Entscheidung vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 (https://dejure.org/2006,2634)
BVerfG, Entscheidung vom 21. September 2006 - 1 BvR 2399/06 (https://dejure.org/2006,2634)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die sofortige Vollziehung einer die Vermittlung von Sportwetten untersagenden Verfügung; Zugrundelegung aller Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • vdai.de PDF

    Besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug des Verbots der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten, wenn die Voraussetzungen der in der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 aufgestellten "Übergangszeitregelung" (BVerfGE 115, 276 [319]) erfüllt sind.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 2104
  • afp 2007, 295
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Mit Bescheid vom 10. April 2006 ordnete die Stadt im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

    Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein vorrangiges Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung folge daraus, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, aus dem der Freistaat die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, in Bayern verboten sei und sich die Untersagungsverfügung somit als rechtmäßig darstelle.

    Erfüllt nämlich - was hier im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG auf der Grundlage der Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu unterstellen ist - der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 ) dafür aufgestellt hat, dass gemäß der "Übergangszeitregelung" in diesem Urteil ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt wird, darf die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten in dieser Übergangszeit als verboten angesehen werden.

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Der Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Der Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Unabhängig von der gegen dieses Urteil anhängigen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2218/06) ist der dem Beschwerdeführer nunmehr entstehende Nachteil daher auch insoweit jedenfalls nicht unerheblich darauf zurückzuführen, dass er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ebenso wie die Vorinstanzen nicht gefolgt.
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    An dem Sofortvollzug dieses Verbots besteht unter dieser Voraussetzung ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -), da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1621
    Auszug aus BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06
    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1621 -,.
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Vielmehr hat sich der Gesetzgeber im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2006 (1 BvR 2399/06) berufen, in der es um die vorläufige Schließung eines Wettbüros ging.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

    Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

    Aus dem Umstand, dass die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, www.bverfg.de Rn. 10 m.w.N.).
  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 1/13

    Glücksspiel - Keine Sportwetten in Spielhallen

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Schutz der Allgemein- heit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an der Fortführung der wirtschaftlichen Betätigung ein- räumt (vgl. BVerfG WM 2006, 2104; zu § 9 Abs. 2 GlüStV n.F. ebenso: BayVGH, Beschl. v. 20.11.2008, 10 CS 08.2399).
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

    Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Wetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 ff., und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424 f.; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325 f., vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930 f., und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646 f., zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326 ff., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -, WM 2006, 2104 f., zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73 f., zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725 ff.).

    Auch die im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.03.1990 der S. GmbH Gera erteilte Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten führt jedenfalls in Baden-Württemberg zu keinem schutzwürdigem Vertrauen auf die Zulässigkeit der Vermittlung von Oddset-Sportwetten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06

    Vermittlung von Sportwetten

    Aus dem Umstand, dass die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, www.bverfg.de Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis

    Aus dem Umstand, dass die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, www.bverfg.de Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

    Deswegen kommt es für die Entscheidung über die Strafbarkeit auch nicht darauf an, ob und welche Maßnahmen die Verwaltungsbehörden in Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seit 28. März 2006 ergriffen haben (die Unmaßgeblichkeit ebenfalls hervorhebend Hanseatisches OLG ZfWG 2008, 299 Rn. 30; für die ordnungsrechtlich ergriffenen Maßnahmen in den verschiedenen Bundesländern etwa VG Chemnitz ZfWG 2008, 64/66; BVerfG ZfWG 2008, 42 (für das Land Berlin); BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 BvR 2399/06, Rn. 10; für Bayern im Anschluss an die VGH-Entscheidung vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1621; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1970, Rn. 38 und BayVGH, Beschluss vom 07. Dezember 2006 - 24 CS 06.2720, Rn. 30; VG Braunschweig GewArch 2007, 422/423; OVG Lüneburg GewArch 2007, 339/340; OVG Münster NVwZ 2006, 1078/1079).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - 1 S 42.07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten

    Da die Vermittlung von unerlaubten Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden kann, folgt - unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, weil nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke während der Übergangszeit sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2006 -1 BvR 2399/06-, www.bverfg.de Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2007 - 1 S 107.06

    Sofortige Entfernung eines in einer Gaststätte ohne Erlaubnis deutscher Behörden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten; Notwendigkeit

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 4 K 06.02529

    Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Strafgesetzbuch

  • VG München, 11.08.2008 - M 16 S 08.3171

    Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 07.1080

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung an in Bayern nicht

  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 24 CS 07.802

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - Sofortvollzug - Vereinbarkeit mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - 1 S 121.07

    Online-Vermittlung von Sportwetten; Begriff der Wettannahmestelle; unentgeltliche

  • VerfGH Bayern, 25.09.2008 - 16-VII-06

    Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Glücksspielwesen

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 211/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2436

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • VG Trier, 16.04.2007 - 2 L 220/07

    Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2069

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 1 S 109.06
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Ansbach, 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253

    VG Ansbach setzt Verbot von Sportwetten außer Kraft

  • VG München, 31.07.2008 - M 22 K 08.1806

    Isolierte Zwangsmittelandrohung; Androhung des unmittelbaren Zwangs ohne

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8159
BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 (1) (https://dejure.org/2008,8159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung; Voraussetzungen einer Rüge ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung der ordnungsrechtlichen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ) angeordnete sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.

    Mit Bescheid vom 10. April 2006 ordnete die Stadt unter Berufung auf die Übergangszeitregelung im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276 ) die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol schon während der Übergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    c) Da die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen nicht (mehr) zur Entscheidung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die im fachgerichtlichen Eilverfahren erfolgte Prüfung den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für die Übergangszeit gerecht wird oder aber einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG darstellt.

    Im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren werden die Gerichte aber zu beachten haben, dass die bereits im Dezember 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) angesichts des damals bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltungsdefizits des staatlichen Wettmonopols in Bayern jedenfalls für die Zeit bis zum Ergehen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) am 28. März 2006 nicht als verfassungsmäßig beurteilt werden kann und dass etwas anderes nur gelten könnte, wenn für den mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nach dem maßgeblichen einfachen Recht nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 -, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre oder wenn die Untersagungsverfügung durch eine ergänzende Verfügung bestätigt worden wäre, die unter Verweis auf die Herstellung des im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) geforderten Mindestmaßes an Konsistenz ergangen ist.

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

    Die in den vorliegend angegriffenen fachgerichtlichen Eilbeschlüssen zugrunde gelegte und in erheblichem Maße auf die Absicht und das erkennbare und ernsthafte Bemühen des Freistaats Bayern gestützte Einschätzung, die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen an das staatliche Wettangebot würden beachtet, weil keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass mit den vom Freistaat Bayern eingeleiteten Maßnahmen ein Mindestmaß an Konsistenz hergestellt werden würde und in weiten Teilen schon hergestellt sei, können - abhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers zum Werbe- und Vertriebsverhalten der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung - zwar im Rahmen einer nur summarischen Prüfung ausreichen.

  • BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343 ).

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Diesen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und kann eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt werden.

    Im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren werden die Gerichte aber zu beachten haben, dass die bereits im Dezember 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Untersagungsverfügung gemäß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) angesichts des damals bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltungsdefizits des staatlichen Wettmonopols in Bayern jedenfalls für die Zeit bis zum Ergehen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) am 28. März 2006 nicht als verfassungsmäßig beurteilt werden kann und dass etwas anderes nur gelten könnte, wenn für den mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch nach dem maßgeblichen einfachen Recht nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 -, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre oder wenn die Untersagungsverfügung durch eine ergänzende Verfügung bestätigt worden wäre, die unter Verweis auf die Herstellung des im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) geforderten Mindestmaßes an Konsistenz ergangen ist.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    aa) Soweit die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Beschwer, namentlich die sofortige Vollziehbarkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung, in die Zeit ab dem 1. Januar 2008 fällt, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht mehr dem Grundsatz der Subsidiarität, der grundsätzlich eine Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten fachgerichtlicher Abhilfe verlangt (zum Grundsatz der Subsidiarität vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 20.12.2006 - 1 BvR 271/05

    Ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung bzgl des Betriebs einer

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 2208/07

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Dazu sowie zur Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über die Anhörungsrüge wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung aber verpflichtet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris, dort zu § 78a ArbGG).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1621
    Auszug aus BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06
    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 - 24 CS 06.1621 -,.
  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Im Beschluss vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris) weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung während der sogenannten Übergangszeit auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des staatlichen Wettangebots ankomme.

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Im Beschluss vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris) weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung während der sogenannten Übergangszeit auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des staatlichen Wettangebots ankomme.

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Darlegung

    Denn die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, mit dem dieses über die von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG entschieden hat, weder ausdrücklich oder sinngemäß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht noch haben sie sich mit dessen Begründung auseinandergesetzt; hierzu wären sie jedoch, jedenfalls soweit sie ihre Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde weiter verfolgen, im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGE 49, 252 ; 107, 395 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

    Rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich insbesondere mit den Gründen dieser Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen; dies gebietet der Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14).
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