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   BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70   

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BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70 (https://dejure.org/1976,1)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1976 - 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70 (https://dejure.org/1976,1)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70 (https://dejure.org/1976,1)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Reparationsschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Entschädigung nach RepG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 13 (Kurzinformation)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 126
  • NJW 1976, 1491
  • NJW 1976, 2122 (Ls.)
  • DVBl 1976, 491
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Die Bundesrepublik war nur zu einem innerstaatlichen sozialen Ausgleich dieser Schäden verpflichtet (im Abschluß ab BVerfGE 15, 126 - Waldenfels - und BVerfGE 27, 253 - Besatzungsschäden -).

    Darüber hinaus würde sie zu dem mit dem Wertsystem des Grundgesetzes unvereinbaren Ergebnis führen, daß angesichts der begrenzten öffentlichen Mittel dem Ausgleich der meßbaren materiellen Schäden an Eigentum oder anderen Vermögenswerten der Vorrang vor dem Ausgleich nicht meßbarer immaterieller Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit usw. zukäme (BVerfGE 27, 253 (285) - Besatzungsschäden -).

    Der Gesetzgeber durfte und mußte bei den Einzelregelungen zum einen das Gesamtvolumen der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sowie der sonstigen durch das nationalsozialistische Regime verursachten Verpflichtungen, insbesondere zur Wiedergutmachung, berücksichtigen, zum anderen auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau von Staat und Wirtschaft ergaben; dabei stand die Entscheidung über die Priorität grundsätzlich in seinem Ermessen" (BVerfGE 27, 253 (285)).

    Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen" (BVerfGE 27, 253 (283, s. a. 270 f.); 11, 50 (56) - Hausratsentschädigung -).

    Angesichts dieser doppelten Zielsetzung steht der Zuordnung der Reparationsschäden zum Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden auch nicht entgegen, daß die Reparationseingriffe überwiegend erst nach dem Ende der militärischen Auseinandersetzung vorgenommen worden sind; es gilt insoweit nichts anderes als für die Besatzungsschäden (BVerfGE 27, 253 (284)).

    Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung entfallen hier schon aus den gleichen Gründen, wie sie das Bundesverfassungsgericht bereits für die Besatzungsschäden dargelegt hat (BVerfGE 27, 253 (272); 27, 326 (334 f.) - Freiheitsentziehung durch die Besatzungsmacht -).

    Für solche Eingriffe kann die deutsche öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn deutsche Stellen auf Anordnung der Besatzungsmächte an ihrer Durchführung mitwirken mußten (BVerfGE 1, 10 (11); 27, 253 (272) m. weit.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, kann eine treuhänderische Wahrnehmung der Befugnisse des besetzten deutschen Staates, die diesem selbst zuzurechnen wäre, allenfalls in Betracht kommen, soweit es sich um die "normale" Ausübung staatlicher Gewalt durch die Besatzungsmächte im ausschließlichen Interesse des vertretenen Staates und für seine Zwecke handelte, z. B. bei Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung und Unterbringung der Bevölkerung (BVerfGE 27, 253 (273)).

    Das Völkerrecht kennt keinen Rechtssatz, wonach der besetzte Staat unabhängig von der innerstaatlichen Rechtslage verpflichtet wäre, für die den Bewohnern seines Gebietes durch die Besatzungsmacht verursachten Schäden einzustehen (vgl. BVerfGE 27, 253 (273) m. weit.

    Es könnte sich also nur noch fragen, ob ihnen wegen dieser Vermögensentziehung nach Völkerrecht, etwa nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung (vgl. dazu BVerfGE 27, 253 (276 f.)), Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen die Enteignerstaaten zustanden, deren Bestand auch durch das AHK-Gesetz Nr. 63 nicht berührt worden ist.

    Die Bundesrepublik sollte erst durch das Vertragswerk, dessen wesentlichen Bestandteil der Überleitungsvertrag bildet, ihre Souveränität und damit den Status eines gleichgeordneten Vertragspartners erlangen (BVerfGE 27, 253 (281 f.)).

    Auf der anderen Seite war das in diesen Abreden liegende Zugeständnis - neben anderen Vereinbarungen - notwendig, um das Besatzungsregime zu beenden und insgesamt einen Zustand zu erreichen, der wesentlich "näher zum Grundgesetz " war (BVerfGE 27, 253 (282); s. a. BVerfGE 4, 157 (169 f.)).

    Es kann offenbleiben, ob derartige der Abwicklung von Kriegsfolgen dienende Vereinbarungen, bei denen die deutsche Seite zwangsläufig den früheren Feindstaaten mit gemindertem Verhandlungsspielraum gegenüberstand, grundsätzlich nach Enteignungsrecht beurteilt werden können, das für andere Sachverhalte und Rechtsbeziehungen geschaffen ist (vgl. BVerfGE 27, 253 (276); 29, 348 (360); s. a. zum Begriff der Enteignung BVerfGE 38, 175 (179 f.); 20, 351 (359)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, steht dem Gesetzgeber vielmehr bei der Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten wegen des Staatsbankrotts auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine sehr weite Gestaltungsfreiheit zu; in BVerfGE 27, 253 (286) ist hierzu unter Bezug auf frühere Entscheidungen ausgeführt:.

    Dieses Verlangen wendet sich im Grunde gegen die soziale Zielsetzung, die den Lastenausgleich prägt und der der Gesetzgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten allgemein den Vorrang geben durfte, wenn nicht sogar mußte (BVerfGE 27, 253 (283, 286) m. weit.

    Die Sonderregelung für die Besatzungsschäden im Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) war durch das Besatzungsrecht vorgezeichnet und entsprach den im Neunten Teil des Überleitungsvertrags - im Unterschied zu der Entschädigungsklausel für die Reparationsschäden - im einzelnen festgelegten Verpflichtungen der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 27, 253 (256 f., 275 f.); s.a. BVerfGE 35, 324 (337) - Vermögensabgabe für Rückerstattungspflichtige -).

    1,7 Milliarden DM im Bereich des Reparationsschädengesetzes, also insgesamt 2, 9 Milliarden DM erfordert hätte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 23, 153 (190); 27, 253 (288)).

    "Eine andere Auffassung würde zu dem unerträglichen Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber gezwungen wäre, bei jeder Besserung der Finanzlage sämtliche in der Vergangenheit abgeschlossenen Entschädigungsregelungen von neuem aufzurollen; damit wäre eine wirksame Planung der staatlichen Tätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen" (BVerfGE 27, 253 (288 f.)).

  • BGH, 13.10.1969 - III ZR 187/68

    Reparationsschädengesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Der Bundesgerichtshof hält den Ausschluß der juristischen Personen von den Entschädigungsleistungen im Reparationsschädengesetz für vereinbar mit Art. 14 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1969 - BGHZ 52, 371).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten in vollem Umfang auch für die gesetzliche Regelung der Entschädigung von Reparationsschäden (vgl. auch BGHZ 52, 371 (373 ff.)).

    Gerade die Kriegsfolgenregelung nach dem Ersten Weltkrieg, auf die sich die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit beruft, ergibt, daß damals Verdrängungsschäden (Vertreibungsschäden) und Verluste infolge von Plünderungen oder Brandschatzungen nicht anders behandelt worden sind als Schäden durch Konfiskation des Auslandsvermögens oder durch die Wegnahme von Wirtschaftsgütern zu Reparationszwecken im Inland (vgl. die Gewaltschädenverordnung vom 28. Oktober 1923 - RGBl. I S. 1018 - und das Liquidationsschädengesetz i. d. F. vom 20. November 1923 - RGBl. I S. 1148 - i. V. m. dem Kriegsschädenschlußgesetz vom 30. März 1928 - RGBl. I S. 120 - s. a. BGHZ 52, 371 (375 f.)).

    Nachw., (273); s. a. BGHZ 52, 371 (378 ff.); BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 - III C 65.72 -, Umdruck S. 8 f.; RGZ 121, 7 (9)).

    Diese Verfassungsnorm verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den deutschen Gesetzen; sie verändert aber nicht den Inhalt der Völkerrechtsregel und der daraus etwa herzuleitenden Ansprüche, besonders nicht deren Adressaten (BVerfGE a.a.O. (274); s. a. BVerfGE 18, 441 (448) - Hypothekengewinnabgabe für Ausländer - BGHZ 52, 371 (384)).

    Gleiches gilt für die ebenfalls aus der angeblichen Tilgung der Reparationsschuld hergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. a. BGHZ 52, 371 (384)).

    Im übrigen gibt auch die englische Fassung keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Konkretisierung des behaupteten Anspruchs (s. a. BGHZ 52, 371 (375)).

    Ebensowenig bestand vor Abschluß des Überleitungsvertrags für die Reparationsgeschädigten die Möglichkeit, etwaige individuelle Ersatz- oder Entschädigungsansprüche der bezeichneten Art gegen die ausländischen Staaten durchzusetzen (vgl. BGHZ 52, 371 (382)).

    Dies ist in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 371 (383 f.)) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 1974 - III C 65.72 - Umdruck S. 14 f.) zu verneinen.

    b) Ebensowenig läßt sich eine Besonderheit der Reparationsschäden damit begründen, diese Schäden seien durch gezielte, planmäßige Maßnahmen verursacht, während es sich bei den Vertreibungs- und Kriegssachschäden um vom blinden Zufall gelenkte Schicksalsschläge gehandelt habe (s. a. BGHZ 52, 371 (374 f.)).

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Die Bundesrepublik war nur zu einem innerstaatlichen sozialen Ausgleich dieser Schäden verpflichtet (im Abschluß ab BVerfGE 15, 126 - Waldenfels - und BVerfGE 27, 253 - Besatzungsschäden -).

    Das Grundgesetz hat - wie sich auch aus Art. 134 Abs. 4 , Art. 135a GG ergibt (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.) - Waldenfels -) - den Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren, weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen.

    Das Deutsche Reich befand sich bei Kriegsende im Zustand eines totalen Staatsbankrotts, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte (vgl. BVerfGE 15, 126 (135 ff.); 19, 150 (159 ff.) - reichsbezogene Verbindlichkeiten -).

    In dieser Lage schied eine vollständige Erfüllung aller dieser Verbindlichkeiten von vornherein aus; bei der Beurteilung eines Staatsbankrotts, der notwendig die Existenz des gesamten Gemeinwesens in Mitleidenschaft zieht, steht "im Vordergrund ... nicht die Abrechnung über die Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft" (BVerfGE 15, 126 (141)).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 14. November 1962 ausgesprochen, daß Art. 14 GG einer gesetzlichen Regelung der bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits bestehenden Reichsverbindlichkeiten nach den genannten Grundsätzen für die Bereinigung des Staatsbankrotts nicht entgegensteht (BVerfGE 15, 126 (bes. 143 ff.)).

    Dabei ist hervorzuheben, daß die Entscheidung diese Befugnis des Gesetzgebers unmittelbar aus der Regelungskompetenz des Art. 134 Abs. 4 GG entnommen und der nachträglich eingefügten Vorschrift des Art. 135a GG nur den Charakter einer Legalinterpretation des Art. 134 GG zugeschrieben hat (BVerfGE 15, 126 (144)).

    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz eines vor- oder überstaatlichen Eigentumsschutzes, der die Bundesrepublik verpflichtete, unmittelbar für die Reparationseingriffe einzustehen (vgl. auch BVerfGE 15, 126 (144) m. weit.

    1,7 Milliarden DM im Bereich des Reparationsschädengesetzes, also insgesamt 2, 9 Milliarden DM erfordert hätte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 23, 153 (190); 27, 253 (288)).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Den Schutz dieser Grundrechte können im vorliegenden Zusammenhang gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen des Privatrechts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 23, 153 (163) m. weit.

    Diese aus der Ausnahmesituation des Staatsbankrotts entwickelten Grundsätze rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Kürzung oder Erfüllungsverweigerung ohne Verstoß gegen Art. 14 GG nicht nur bei den eigentlichen Reichsverbindlichkeiten, die schon vor dem Zusammenbruch rechtlich begründet waren, einschließlich der in Reichstiteln verbrieften Ansprüche (s. BVerfGE 23, 153 (166 ff.)).

    Die aufgezeigten Grenzen der Haftung der Bundesrepublik für die aus dem Zusammenbruch des Reiches herrührenden Verbindlichkeiten gelten grundsätzlich nicht für Verpflichtungen, die erst die Bundesrepublik selbst eingegangen ist: Auch Ansprüche aus bundesgesetzlichen Regelungen zur Entschädigung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (vgl. BVerfGE 23, 153 (166)).

    "Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, dass dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 (201); 23, 153 (168)), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe.

    1,7 Milliarden DM im Bereich des Reparationsschädengesetzes, also insgesamt 2, 9 Milliarden DM erfordert hätte (vgl. BVerfGE 15, 126 (140 ff.); 23, 153 (190); 27, 253 (288)).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Schließlich benachteilige das angefochtene Gesetz die meisten Reparationsgeschädigten gegenüber denjenigen, die für ihre in neutralen Staaten eingetretenen Schäden eine nach der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts gerecht abgewogene Entschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG erhalten hätten (vgl. BVerfGE 6, 290 (298) - deutsch-schweizerisches Vermögensabkommen -).

    Die Reparationsschäden sind entweder von den Besatzungsmächten oder - beim Auslandsvermögen - auch von anderen ausländischen Staaten verursacht worden, die hierbei dem Besatzungs- und Völkerrecht, nicht aber der deutschen Rechtsordnung unterstanden (vgl. BVerfGE 6, 290 (296)).

    Die ursprünglichen Eingriffe in das private Eigentum oder Vermögen - sei es durch Konfiskation des deutschen Auslandsvermögens, sei es durch Demontage, Wegnahme oder Zerstörung im Inland - waren jedenfalls mit dem AHK-Gesetz Nr. 63 legalisiert worden (vgl. BVerfGE 29, 348 (365 ff.) - deutsch-niederländischer Finanzvertrag - s. a. BVerfGE 6, 290 (300)).

    Beispielhaft ist das Abkommen über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 26. August 1952 (BGBl. 1953 II S. 17 - vgl. dazu BVerfGE 6, 290 (291 ff.)).

    Bei diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen handelte es sich nicht wie beim Lastenausgleichsgesetz und Reparationsschädengesetz um die innerstaatliche Regelung der Folgen bereits vollzogener, faktisch irreparabler fremder Eingriffe in deutsches Vermögen, sondern wesentlich um die Abwehr drohender weiterer Eingriffe in noch nicht endgültig entzogenes Auslandsvermögen und seine Freigabe für die deutschen Eigentümer (vgl. BVerfGE 6, 290 (296 ff.)).

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Um diesen Demarchen die Grundlage zu entziehen, erließ die Alliierte Hohe Kommission am 31. August 1951 das Gesetz Nr. 63 (ABlAHK S. 1107 - vgl. dazu BVerfGE 29, 348 (365 ff.)).

    Die ursprünglichen Eingriffe in das private Eigentum oder Vermögen - sei es durch Konfiskation des deutschen Auslandsvermögens, sei es durch Demontage, Wegnahme oder Zerstörung im Inland - waren jedenfalls mit dem AHK-Gesetz Nr. 63 legalisiert worden (vgl. BVerfGE 29, 348 (365 ff.) - deutsch-niederländischer Finanzvertrag - s. a. BVerfGE 6, 290 (300)).

    Es kann offenbleiben, ob derartige der Abwicklung von Kriegsfolgen dienende Vereinbarungen, bei denen die deutsche Seite zwangsläufig den früheren Feindstaaten mit gemindertem Verhandlungsspielraum gegenüberstand, grundsätzlich nach Enteignungsrecht beurteilt werden können, das für andere Sachverhalte und Rechtsbeziehungen geschaffen ist (vgl. BVerfGE 27, 253 (276); 29, 348 (360); s. a. zum Begriff der Enteignung BVerfGE 38, 175 (179 f.); 20, 351 (359)).

    Die Festlegung von Rechtspflichten oder Rechtsansprüchen für einzelne Bürger ist nach allgemeiner Ansicht eine Ausnahme, die nur bei entsprechend klarem Anhalt im Vertragstext als vereinbart gilt (vgl. BVerfGE 40, 141 (164 f.); 29, 348 (360)).

  • BVerwG, 27.06.1974 - III C 65.72

    Gewährung von Entschädigung wegen Reparationsschäden für den Verlust eines Lkws -

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren über einen Restitutionsschaden (§ 3 RepG) entschieden, daß ein Ausschluß der Entschädigung durch die Vorschriften des Reparationsschädengesetzes über die Schadensfeststellung, namentlich über den Einheitswertvergleich, nicht gegen Art. 14 GG verstößt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1974 - BVerwG III C 65.72 -).

    Nachw., (273); s. a. BGHZ 52, 371 (378 ff.); BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 - III C 65.72 -, Umdruck S. 8 f.; RGZ 121, 7 (9)).

    Dies ist in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 371 (383 f.)) und dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 1974 - III C 65.72 - Umdruck S. 14 f.) zu verneinen.

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Die Festlegung von Rechtspflichten oder Rechtsansprüchen für einzelne Bürger ist nach allgemeiner Ansicht eine Ausnahme, die nur bei entsprechend klarem Anhalt im Vertragstext als vereinbart gilt (vgl. BVerfGE 40, 141 (164 f.); 29, 348 (360)).

    Anders als bei den Ostverträgen (vgl. BVerfGE 40, 141 (163 ff.)) spricht hier gegen das Vorliegen einer solchen Ausnahme noch nicht entscheidend der hochpolitische Charakter des Vertragswerks im ganzen und des Überleitungsvertrags im besonderen, der sich aus der Ablösung des Besatzungsregimes und der grundlegenden Neuordnung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ergibt.

    Zudem beruhte auch die Vertreibung der Deutschen in den Ostgebieten und die Konfiskation ihres Vermögens überwiegend auf zentralen Anordnungen (vgl. BVerfGE 40, 141 (159 ff.)).

  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Das Deutsche Reich befand sich bei Kriegsende im Zustand eines totalen Staatsbankrotts, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte (vgl. BVerfGE 15, 126 (135 ff.); 19, 150 (159 ff.) - reichsbezogene Verbindlichkeiten -).

    Solche Regelungen sind auch bei den sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Gebietskörperschaften statthaft, die erst nach dem Zusammenbruch daraus entstanden, daß diese Körperschaften anstelle des handlungsunfähigen Reiches dessen Verwaltungsfunktionen wahrnehmen mußten (BVerfGE 19, 150 (159 ff., 163 ff.)).

  • RG, 29.03.1928 - VI 220/27

    Völkerrecht und Landesrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
    Nachw., (273); s. a. BGHZ 52, 371 (378 ff.); BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 - III C 65.72 -, Umdruck S. 8 f.; RGZ 121, 7 (9)).

    Das Reichsgericht hat es abgelehnt, daraus bestimmte Rechte Einzelner herzuleiten, weil sich dies nicht mit der völkerrechtlich gebotenen Klarheit aus dem Vertrag selbst ergebe (vgl. RGZ 121, 7 (9)).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 67/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 RepG

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 293/62

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ersatzansprüchen für Vermögensschäden

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 95/51

    Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58

    Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Waisenrente I

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Ostverträge

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.01.1960 - 2 BvR 243/60

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Tollwut

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 67/70

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Der Anlaß, die Entstehung und der wesentliche Inhalt dieser Regelung sind im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvR 631/69 u. a. - Reparationsschäden juristischer Personen - (im folgenden: Beschluß a.a.O.) unter A I (S. 128 ff.) näher dargestellt.

    Insoweit stimmt die rechtliche Begründung der Verfassungsbeschwerden weitgehend mit dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 631/69 und 1 BvR 24/70 überein (vgl. Beschluß a.a.O., A II und III, S. 137 ff. und S. 143 ff.).

    Er verweist auf seine Äußerungen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 631/69 und 1 BvR 24/70 (vgl. Beschluß a.a.O., A IV, S. 144 ff.) und führt ferner aus, nach der zulässigen Kündigung der Arbeitsplatzdarlehen habe eine weitere Darlehenshilfe nach den einschlägigen Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums nicht gewährt werden können, weil der Beschwerdeführerin das nötige Kapital für eine rentable Betriebsführung gefehlt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 631/69 und 1 BvR 24/70 entschieden, daß der Ausschluß juristischer Personen von den Entschädigungsleistungen für Reparationsschäden mit Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und daß das gleiche auch für die Versagung einer Vergünstigung entsprechend §§ 39 ff. LAG gilt.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands, die ein verfassungsrechtliches Ziel und Gebot von hohem Rang darstellte, einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 [166 ff.]).

    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 84, 90 ).

    Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 ; 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 - BVerfGE 84, 90 für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).

    Dieser sozialen Zielsetzung entspricht es, die staatlichen Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu konzentrieren (vgl. - mit Bezug auf das Lastenausgleichsgesetz - schon BVerfGE 41, 126 ).

    Soziale Gleichheit kann nur im Verhältnis der originären Grundrechtsträger untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und den von ihnen zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form der juristischen Person gebildeten Rechtseinheiten gefordert werden (vgl. BVerfGE 35, 348 ; 41, 126 ).

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   BVerfG - 1 BvR 24/70   

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Wird zitiert von ...

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2007 - L 17 U 247/05

    Anspruch auf Verletztenrente wegen einer möglichen Dienstbeschädigung während der

    Eine insofern zulässige Erwägung kann dabei nicht nur im eigentlichen Zweck der betreffenden Regelung liegen, sondern beispielsweise auch in der Praktikabilität der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1976, Az.: 1 BvR 631/96 und 1 BvR 24/70, BVerfGE 41, 126, 188; BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 Rar 77/95, SozR 3-4100 § 111 Nr. 14) oder in finanziellen Gesichtspunkten (BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, Az.: 1 BvL 51/86 u.a., SozR 3-5761 Allg. Nr. 1).
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