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   BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79   

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BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 (https://dejure.org/1980,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 (https://dejure.org/1980,20)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 (https://dejure.org/1980,20)
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Allgemeinverbindlicherklärung II

§ 5 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG, staatliche Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist verfassungsgemäß

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen - Gemeinsame Einrichtungen - Tarifvertragsparteien - Verfassungsmäßigkeit - Koalitionsfreiheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen; Gemeinsame Einrichtungen; Tarifvertragsparteien; Verfassungsmäßigkeit; Koalitionsfreiheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen; Gemeinsame Einrichtungen; Tarifvertragsparteien; Verfassungsmäßigkeit; Koalitionsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 7
  • NJW 1981, 215
  • ZIP 1980, 1117
  • MDR 1981, 203
  • DB 1980, 2523
  • DÖV 1981, 57
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 5 Abs. 1 TVG (sowie die ergänzenden Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und 7 des § 5 TVG) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, soweit er sich auf Rechtsnormen bezieht, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen (BVerfGE 44, 322).

    Das ändere aber nichts daran, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt habe und die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG deswegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (BVerfGE 44, 322).

    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 34, 307 [316ff.]; 44, 322 [340]) und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfGE 44, 322 [349]).

    Bei der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn (BVerfGE 44, 322 [341]).

    Diese Autonomie erfaßt nicht von vornherein alle Angehörigen des jeweiligen Berufskreises (vgl. BVerfGE 44, 322 [344]).

    Zum einen erfüllen die Koalitionen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG), in besonderem Maße die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 28, 295 [304]), die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme zu gestalten (vgl. BVerfGE 44, 322 [340]; 50, 290 [367]).

    Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 44, 322).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Die Koalitionen sind im Rahmen ihres durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Status insbesondere berechtigt, zur Erreichung der verfassungsmäßig geschützten Zwecke in Tarifverträgen Rechtsnormen mit bindender Wirkung für ihre Mitglieder zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 28, 295 [304f.]).

    Zum einen erfüllen die Koalitionen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG), in besonderem Maße die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 28, 295 [304]), die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme zu gestalten (vgl. BVerfGE 44, 322 [340]; 50, 290 [367]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfaßt auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290 [367]).

    Zum einen erfüllen die Koalitionen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG), in besonderem Maße die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 28, 295 [304]), die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme zu gestalten (vgl. BVerfGE 44, 322 [340]; 50, 290 [367]).

  • BAG, 11.06.1975 - 4 AZR 395/74

    Tarifautonomie: Auslegung der Satzung des Bundesinnungsverbandes -

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Ebenso hat es die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelungen über die Urlaubskasse des Malerhandwerks und Lackiererhandwerks als zulässig angesehen (Urteil vom 11. Juni 1975, AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    In seinem Urteil vom 11. Juni 1975 (AP Nr. 29 zu § 2 TVG) gelangte es zu dem Ergebnis, daß der Bundesinnungsverband zum Abschluß der Tarifverträge befugt gewesen sei.

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Es kann überdies angenommen werden, daß zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern - wie den Beschwerdeführern - zugute kommt (vgl. Zöllner, Gutachten für den 48. DJT, Bd. I, Teil G, S. 96f.; ferner Ballerstedt [Referat für die ar beitsrechtliche Arbeitsgemeinschaft des 48. DJT, Bd. II, Teil Q, S. 20f.], der sogar unter Hinweis auf BGHZ 39, 87 nicht nur die Pflicht zur Rechnungslegung, sondern eine weitergehende Pflicht zur Rechenschaft der gemeinsamen Einrichtungen gegenüber allen Beitragspflichtigen, in besonderem Maße gegenüber den Außenseitern für gegeben hält).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nicht so erheblich, daß die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (vgl. BVerfGE 20, 312 [321f.]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Die Beitragspflicht für die Zwecke der gemeinsamen Einrichtungen führt allein nicht zu einem Personenverband der beitragspflichtigen Arbeitgeber (vgl. für die Beitragspflicht zur Bayerischen Ärzteversorgung BVerfGE 10, 354 [362]).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Dieses Grundrecht schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sowie auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in der Vorschrift genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 [312]).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Durch die tatsächlichen Schwierigkeiten, die sich aus der Existenz der bestehenden für die Gründung neuer Koalitionen ergeben, wird die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigt; ob eine Koalition sich im Arbeitsleben bilden und behaupten kann, wird durch den Wettbewerb unter den verschiedenen Gruppen bestimmt (vgl. BVerfGE 18, 18 [33]; Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rdnr. 253).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74
    Die Nachprüfung der Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unterliegt deshalb in erster Linie den dafür zuständigen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

  • BAG, 10.10.1973 - 4 AZR 68/73

    Tarifverträge - Bau - Verrohren von Schornsteinen - Bauliche Leistung -

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, betreffend ua. BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241) .

    Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 -) .

    Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) .

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) .

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, betreffend ua. BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241) .

    Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 -) .

    Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Denn ob eine Koalition sich im Arbeitsleben bilden und behaupten kann, wird vielmehr gerade auch durch den Wettbewerb unter den verschiedenen Gruppen bestimmt (vgl. BVerfGE 55, 7 ).
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