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   BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56   

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https://dejure.org/1957,12
BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56 (https://dejure.org/1957,12)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.1957 - 1 BvR 241/56 (https://dejure.org/1957,12)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 (https://dejure.org/1957,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 273
  • NJW 1957, 665
  • DVBl 1957, 509
  • DB 1957, 348
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Allerdings können andere, aus der Verfassungsstruktur sich ergebende verfassungsrechtliche Gründe, wie sie im Bereich des Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sind, dem Gesetzgeber ein Abgehen von der Gleichbehandlung aller Parteien gestatten [vgl. BVerfGE 1, 208 [248 ff.], 3, 19 [26], 383 [393/94], 4, 31 [39 ff.], 375 [382/383] und die Urteile vom 23. Januar 1957 2 BvE 1 u. 2/56, 2 BvF 3/56 und 2 BvR 6/56 -].
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 3. Juni 1954 vertretenen Ansicht fest, daß in besonders gelagerten Fällen nicht rechtsfähige Personengruppen als solche Träger von Grundrechten sein und daß sie in dieser Eigenschaft auch Verfassungsbeschwerde erheben können (vgl. BVerfGE 3, 383 ff. [391/392]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 1954 entschieden, daß politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen können (BVerfGE 4, 27).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Allerdings können andere, aus der Verfassungsstruktur sich ergebende verfassungsrechtliche Gründe, wie sie im Bereich des Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sind, dem Gesetzgeber ein Abgehen von der Gleichbehandlung aller Parteien gestatten [vgl. BVerfGE 1, 208 [248 ff.], 3, 19 [26], 383 [393/94], 4, 31 [39 ff.], 375 [382/383] und die Urteile vom 23. Januar 1957 2 BvE 1 u. 2/56, 2 BvF 3/56 und 2 BvR 6/56 -].
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Allerdings können andere, aus der Verfassungsstruktur sich ergebende verfassungsrechtliche Gründe, wie sie im Bereich des Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sind, dem Gesetzgeber ein Abgehen von der Gleichbehandlung aller Parteien gestatten [vgl. BVerfGE 1, 208 [248 ff.], 3, 19 [26], 383 [393/94], 4, 31 [39 ff.], 375 [382/383] und die Urteile vom 23. Januar 1957 2 BvE 1 u. 2/56, 2 BvF 3/56 und 2 BvR 6/56 -].
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    Die Entscheidungsfreiheit, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG läßt, erfährt aber eine Einschränkung durch die in der Verfassung selbst enthaltenen Grundentscheidungen, z. B. durch die Verbote, an gewisse faktische Verschiedenheiten rechtliche Differenzierungen zu knüpfen (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [240].
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
    b) Die Beschwerdeführerin ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Verordnung betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 ff. [101]).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    (a) Eine unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG gebildete Vereinigung genießt zwar als solche die Gewährleistungen dieses Grundrechts, ohne dass es des Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG bedarf (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 13, 174 ; 149, 160 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Wenn sie behaupten, durch die Veränderung der Binnenstruktur ihrer bedeutenderen Mitgliedsunternehmen in ihrer eigenen Binnenstruktur verändert zu werden und dadurch in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeit als Koalitionen beeinträchtigt zu sein, so ist mit dieser nicht auszuschließenden Möglichkeit ihre Selbstbetroffenheit hinreichend dargetan; daß sie formell Adressaten des Gesetzes sind, ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 273 (277 f); 13, 230 (232 f.)).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.
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