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   BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17   

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BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 (https://dejure.org/2019,21087)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 (https://dejure.org/2019,21087)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 (https://dejure.org/2019,21087)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (zulässige Kritik an der Verhandlungsführung in einem Zivilprozess; keine Schmähkritik bei Vergleich mit nationalsozialistischen Sondergerichten oder mittelalterlichem Hexenprozess; Zulässigkeit polemisch ...

  • Burhoff online

    Beleidigung, Schmähkritik, Meinungsfreiheit, Urteilsgründe

  • openjur.de

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 185 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik - Gegenstandswertfestsetzung

  • IWW

    BGB, GG
    § 185

  • Wolters Kluwer

    Gewichtung der drohenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen i....

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich eines Anwalts keine verbotene Schmähkritik

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich eines Anwalts keine verbotene Schmähkritik

  • doev.de PDF

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik - Gegenstandswertfestsetzung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art."5 Abs. 1 S."1 GG

  • kanzlei.biz

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • BRAK-Mitteilungen

    Äußerungen eines Anwalts als Schmähkritik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einordnung einer Äußerung vor Gericht als beleidigungsfähige Schmähkritik; Vergleich der deutschen Gerichtsbarkeit mit nationalsozialistischen Sondergerichten; Vergleich der gerichtlichen Verhandlungsführung mit mittelalterlichen Hexenprozessen

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit bei falscher Bewertung als Schmähkritik verletzt

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    BVerfG zieht Grenzen der Meinungsfreiheit erneut weit

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Verhandlung erinnert an "mittelalterlichen Hexenprozess” oder an "nationalsozialistisches deutsches Sondergericht”: Schmähkritik?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Richter dürfen wegen ihrer Verhandlungsführung hart angegangen werden ("Hexenprozess" und "NS-Verfahren")

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verletzt die Meinungsfreiheit

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Falscheinordnung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Schmähkritik

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlaubte Meinungsäußerung oder strafbare Schmähkritik?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    "Verhandlungsführung der Amtsrichterin wie bei NS-Sondergericht" - Meinungsfreiheit?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Die verlorene Ehre der Amtsrichterin "X"

  • datev.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kritik mit sachlichem Bezug zur Verhandlungsführung keine bloße Schmähung einer Richterin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richter*innen müssen auch überzogen harte Kritik einstecken können

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Hexenprozess": Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik - Hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzuwenden

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zu Schmähkritik und Meinungsfreiheit: Ein Recht auf polemische Zuspitzung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 5 GG
    Bei Sachbezug ist NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 Fall 1 GG
    Polemische Äußerungen müssen keine Schmähkritik sein

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lob der Abwägung! Warum die Rechtsfigur der Schmähkritik beerdigt werden sollte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2600
  • NStZ-RR 2019, 277
  • StV 2020, 169
  • MMR 2019, 668
  • DVBl 2020, 43
  • K&R 2019, 582
  • AnwBl 2019, 486
  • AnwBl Online 2019, 628
  • AnwBl Online 2019, 664
  • afp 2019, 472
  • JR 2020, 28
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 14).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts und das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidungen prozessual überholt sind (vgl. BVerfGK 10, 134 ; ebenso BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 14).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 14).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17
    Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1833/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 10, 134 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 14).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Eine Schmähung ist eine Äußerung - unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 18; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 3 der Gründe, aaO)  - jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO; 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - zu B II 3 der Gründe, BVerfGE 85, 1; 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - zu B I 2 d der Gründe, BVerfGE 82, 272) .

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft, wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 19; 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 - Rn. 14) .

    Diese auch vom Landesarbeitsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte lassen einen Bezug der Äußerungen der Klägerin zu Sachthemen erkennen, was der Annahme einer Schmähkritik entgegensteht (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 19) .

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

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