Rechtsprechung
   BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27873
BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18 (https://dejure.org/2020,27873)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18 (https://dejure.org/2020,27873)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18 (https://dejure.org/2020,27873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf hinreichende Sachaufklärung im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch - Sowie zu den Voraussetzungen einer Vorbefassung iSd § 41 Nr 6 ZPO bzgl der Mitwirkung an Geschäftsverteilungsplänen - hier: Verletzung von Grundrechten durch ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung dreier aufeinanderfolgender Befangenheitsanträge im Rahmen eines Musterverfahrens; Anforderungen an die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich der Festlegung der Zuständigkeit der Spruchkörper und ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf hinreichende Sachaufklärung im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch - Sowie zu den Voraussetzungen einer Vorbefassung iSd § 41 Nr 6 ZPO bzgl der Mitwirkung an Geschäftsverteilungsplänen - hier: Verletzung von Grundrechten durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung dreier aufeinanderfolgender Befangenheitsanträge im Rahmen eines Musterverfahrens; Anforderungen an die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne hinsichtlich der Festlegung der Zuständigkeit der Spruchkörper und ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf hinreichende Sachaufklärung im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch - Sowie zu den Voraussetzungen einer Vorbefassung iSd § 41 Nr 6 ZPO bzgl der Mitwirkung an Geschäftsverteilungsplänen - hier: Verletzung von Grundrechten durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 1912
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
    (2) Diese Rechtsauffassung entspricht sowohl der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 95, 322 ; BGHZ 126, 63 ; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08 -, NJW 2009, S. 931 ) als auch der Literatur (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21g Rn. 41; Zimmermann, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2017, § 21g GVG Rn. 5; kritisch Valerius, in: BeckOK GVG, § 21g Rn. 5 (Mai 2020) m.w.N.).

    Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich außerdem aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, welcher Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

    Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass immer dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter übertragen werden kann und der Einzelrichter der jeweilige Berichterstatter sein soll oder die Zusammensetzung der Sitzgruppe von der Person des Einzelrichters abhängt, bereits im Geschäftsverteilungsplan geregelt sein muss, welche Richter für die anhängig werdenden Sachen jeweils Berichterstatter sein werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

    Seit der Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (vgl. BVerfGE 95, 322 ) ist jedoch geklärt, dass auch auf der Ebene des - überbesetzten - Spruchkörpers abstrakt-generelle Regelungen für die Mitwirkung der Richter aufgestellt werden müssen.

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
    Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 ).

    Bei der näheren Ausgestaltung denkbarer Konfliktfälle steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 30, 149 ).

  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend gebietet, dass über den Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO hinaus in Fällen, in denen der Richter ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 -, Rn. 12).

    Auf dieser Grundlage kann bei gegebenem Anlass den Belangen der Prozessparteien auch dann Rechnung getragen werden, wenn § 41 Nr. 6 ZPO nicht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, Rn. 10).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 VB 72/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen wegen

    Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.9.2020 - 1 BvR 2435/18 -, Juris Rn. 27).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    bb) Wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan selbst, sondern deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung durch das Gericht geltend gemacht, beschränkt sich die Überprüfung der gerichtlichen Auslegung auf eine reine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 Rn. 30 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 15 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14 Rn. 12; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 17 und vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16).
  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 57/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2020 ‌- 1 BvR 2435/18 -‌, Rn. 23, und vom 24. Februar 2009 ‌- 1 BvR 165/09 -‌, Rn. 11, juris).
  • BSG, 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzlicher Richter - Berufungsverfahren -

    Da es nicht im Ermessen des Vorsitzenden Richters steht, ob und wer zum Berichterstatter bestellt wird, sondern sich dies zwingend aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergeben muss, wenn es hierauf für die Besetzung der Sitzgruppe ankommt oder die Möglichkeit der Übertragung auf den Berichterstatter besteht (vgl zuletzt BVerfG [K] vom 15.9.2020 - 1 BvR 2435/18 ua - juris, RdNr 24 mwN) , ist eine entsprechende Verfügung des Vorsitzenden nur deklaratorischer Natur.
  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

    Bei einem überbesetzten Kollegialgericht muss deshalb in den Mitwirkungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans vorab abstrakt geregelt sein, welcher der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdende Sache jeweils zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 und vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u.a. - NJ 2021, 28).
  • BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der

    Die Rüge greift zudem nicht durch, weil allein der Verweis auf die Anzahl der Mitglieder des Senats nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen (vgl. BVerfG, WM 2020, 1912 Rn. 27 f.).
  • BGH, 25.07.2023 - AnwZ (Brfg) 25/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Allein der Verweis auf die Anzahl der Mitglieder des Senats reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen (vgl. BVerfG, WM 2020, 1912 Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u. a. - juris Rn. 35).
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