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   BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94   

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BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94 (https://dejure.org/1998,1636)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94 (https://dejure.org/1998,1636)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 (https://dejure.org/1998,1636)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wahl der Verfassungsrichter beim VerfGH München mit einfacher Landtagsmehrheit verletzt weder GG Art 101 Abs 1 S 2 noch GG Art 97 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen des VGHG BY über die Zusammensetzung des Bayerischen VerfGH

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verneinung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 97, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl der Verfassungsrichter beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 638
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Bayern, 08.01.1993 - 10-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Die Rügen gegen die Besetzung des Gerichts seien unbegründet (unter Hinweis auf BayVerfGH 40, 94 ; 43, 107 ; 46, 1 ).

    Soweit der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Unvereinbarkeit des Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 5 und 7, Abs. 2 und des Art. 8 Satz 2 VfGHG mit Landesverfassungsrecht begründet wird, unterläßt es der Beschwerdeführer, sich mit der - in der angegriffenen Entscheidung insoweit jeweils in Bezug genommenen - gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH 46, 1 ) auseinanderzusetzen.

    Nach der Beurteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 VfGHG landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH 46, 1 unter Hinweis auf Knöpfle, VerwArch 83. Bd., 1992, S. 213 ).

    Auch aus der weiteren Begründung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs geht hervor, daß dieser der Auffassung ist, Art. 68 Abs. 2 BV bestimme nur die Zusammensetzung der für die verschiedenen Verfahrensarten zuständigen Spruchkörper, nicht dagegen die Zahl der Richter oder der Spruchkörper (vgl. BayVerfGH 46, 1 ).

    Dem Gebot der Entsendung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder durch den Landtag entsprechend den dortigen Kräfteverhältnissen entspräche es nicht, wenn der Geschäftsverteilungsplan für die genannten Fälle Spruchgruppen aufwiese, in denen ausschließlich die von einer Partei vorgeschlagenen nichtberufsrichterlichen Mitglieder mitwirkten (vgl. BayVerfGH 46, 1 ).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Richter im Hinblick auf ihre Wahl mit einfacher Mehrheit bei ihrer späteren Entscheidungsfindung beeinflußbar sein könnten, so daß ihre durch Art. 97 Abs. 1 GG verbürgte Weisungsunabhängigkeit (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 87, 68 ) berührt wäre.

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Länge der Amtszeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs von acht Jahren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG) und der nichtberufsrichterlichen Mitglieder von vier Jahren (Art. 4 Abs. 2 VfGHG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV) hinweist, ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber insoweit seinen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 18, 241 ; 26, 186 ; 40, 356 ).

  • BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Besetzung der Richterbank

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Auch die Eröffnung der Möglichkeit einer Wiederwahl von Verfassungsrichtern liegt grundsätzlich im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, der bei seiner Entscheidung insbesondere die Stärkung der Kontinuität der Rechtsprechung, die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsgerichts und die Länge der Amtszeit berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Länge der Amtszeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs von acht Jahren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG) und der nichtberufsrichterlichen Mitglieder von vier Jahren (Art. 4 Abs. 2 VfGHG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV) hinweist, ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber insoweit seinen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 18, 241 ; 26, 186 ; 40, 356 ).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, der bei verständiger Auslegung seines Begehrens die Verfassungsbeschwerde sowohl als Unterzeichner des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens als auch als Beauftragter der Gesamtheit der Unterzeichner eingelegt hat, in der zuletzt genannten Eigenschaft mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG politische Individualrechte aus dem status activus oder aber Rechte geltend macht, die auf einer besonderen kompetentiellen Funktion beruhen und durch ein gesetzlich begründetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis geregelt sind, mithin mit der Verfassungsbeschwerde nicht verteidigt werden können (zuletzt offengelassen auch in BVerfGE 96, 231 ).

    Das Grundgesetz enthält insoweit - zumal für die Wahl von Verfassungsrichtern in den Ländern, deren Verfassungsbereiche grundsätzlich selbständig neben dem verfassungsrechtlichen Bereich des Bundes stehen und die deshalb auch in der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Verfassungsgerichtsbarkeit weitgehende Freiheit genießen (vgl. BVerfGE 96, 231 m.w.N.) - keine bindenden Vorgaben.

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 1994 - 96-IX-94 -.

    Mit der angegriffenen Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben seien (vgl. BayVerfGH 47, 276).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten oder sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Denn unabhängig davon hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine verfassungswidrige Überbesetzung eines Spruchkörpers vorliege, wenn es die Zahl seiner Mitglieder gestatte, in zwei oder mehr personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 19, 145 ), liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Spruchgruppen, die in dem genannten Geschäftsverteilungsplan gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VfGHG gebildet worden sind, keine Sitzgruppen eines Spruchkörpers des Verfassungsgerichtshofs darstellen.
  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Richter im Hinblick auf ihre Wahl mit einfacher Mehrheit bei ihrer späteren Entscheidungsfindung beeinflußbar sein könnten, so daß ihre durch Art. 97 Abs. 1 GG verbürgte Weisungsunabhängigkeit (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 87, 68 ) berührt wäre.
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine verfassungswidrige Überbesetzung eines Spruchkörpers vorliege, wenn es die Zahl seiner Mitglieder gestatte, in zwei oder mehr personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 19, 145 ), liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Spruchgruppen, die in dem genannten Geschäftsverteilungsplan gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VfGHG gebildet worden sind, keine Sitzgruppen eines Spruchkörpers des Verfassungsgerichtshofs darstellen.
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Länge der Amtszeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs von acht Jahren (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG) und der nichtberufsrichterlichen Mitglieder von vier Jahren (Art. 4 Abs. 2 VfGHG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV) hinweist, ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber insoweit seinen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 18, 241 ; 26, 186 ; 40, 356 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 22.10.1992 - 2 BvR 1188/87

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erhebung von Bestzungsrügen -

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • VerfGH Bayern, 14.08.1987 - 55-IX-87
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    d) Der normative Befund und die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Wiederwahl von Richterinnen und Richtern an Verfassungsgerichten (vgl. einerseits - Ausschluss der Wiederwahl - § 4 Abs. 2 BVerfGG in der seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 <BGBl I S. 1765> geltenden Fassung; ebenso § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlVerfGHG; Art. 112 Abs. 4 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg; § 5 Abs. 1 Satz 3 LVerfGG MV; § 4 Abs. 3 Satz 1 VGHG NW; andererseits - Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl - Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische Verfassung; Art. 134 Abs. 3 Satz 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 3 Abs. 1 Satz 4 VerfGG LSA; § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG sowie - uneingeschränkte Zulässigkeit der Wiederwahl - § 3 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG BW; Art. 4 Abs. 3 BayVfGHG; Art. 139 Abs. 2 Satz 5 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Art. 130 Abs. 3 Verfassung des Landes Hessen; § 3 Abs. 2 Satz 2 SaarlVerfGHG; § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsVerfGHG; zur verfassungsrechtlichen Bewertung vgl. BVerfGE 40, 356 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, juris, Rn. 40) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie ein zu heterogenes Bild bieten und zudem auf die Fachgerichtsbarkeit nicht übertragbar sind.
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, NVwZ 1999, S. 638 ).
  • StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466

    1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des

    - Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 23.07.1998, - 1 BvR 2470/94 -, NVwZ 1999, 638 [639 f.] -.
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 96-IV-16
    Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1998, NVwZ 1999, 638 [639]; Beschluss vom 4. April 1998, NJW 1998, 3484; Magen in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 18).
  • VG Stade, 04.07.2017 - 1 B 976/17

    Kommunalrecht - hier: Antrag nach § 123 VwGO

    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach welchem für die Wahl von Personen die Anwendung einer qualifizierten Mehrheit vorauszusetzen wäre (vgl. etwa zur Wahl von Landesverfassungsrichtern mit einfacher Mehrheit: BVerfG, Beschluss vom 23.7.1998 - 1 BvR 2470/94 -, NVwZ 1999, 638).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 43-IV-17
    Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen, weil nur dann die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten Grundrechtsverletzung beruhen kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 40-IV-16; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1998, NVwZ 1999, 638 [639]; Beschluss vom 4. April 1998, NJW 1998, 3484; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 18).
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