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   BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94   

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https://dejure.org/1995,201
BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 (https://dejure.org/1995,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Handlungsfreiheit; Zweitwohnungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuer - Feriengebiet - Persönliche Lebensführung - Vermietung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitwohnung im Feriengebiet? - Bundesverfassungsgericht kritisiert pauschale Ganzjahressteuer

  • xanten-aktuell.de PDF (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    In Überlingen am Bodensee begann das ganze Elend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 713 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 57
  • ZMR 1995, 499
  • WM 1995, 1558
  • BB 1995, 2047
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfGE 65, 325 [346]).

    Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient (BVerfGE 65, 325 [348]).

    Insoweit befinden sich die angegriffenen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 325 [348]).

    Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. BVerfGE 65, 325 [354 f.] m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    b) Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 78, 232 [244]; 87, 153 [169]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    b) Die Auferlegung einer Steuer durch einen Steuerbescheid begründet eine Geldleistungspflicht und berührt damit die wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 78, 232 [244]; 87, 153 [169]).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet /vgl. BVerfGE 25, 371 [407 f. ]; 50, 290 [366]; 78, 232 [244]).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94
    Dieser Spielraum ist gegeben, soweit die Steuerbelastung verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 91, 207 [221 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).

    Das Oberverwaltungsgericht erfaßt mit dieser Auslegung und Anwendung des Steuertatbestandes regelmäßig auch solche Zweitwohnungsinhaber, die ihre Zweitwohnung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten - also zur Einkommenserzielung - angeschafft haben und halten, ohne ihnen den Nachweis zu gestatten, entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung diene ihre konkrete Wohnung nicht der Nutzung für Zwecke der persönlichen Lebensführung (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7).

    Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O., Abdruck S. 7 f.), der Abschluß eines Dauermietvertrags (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 1993 - 2 S 957/92 - UA S. 8), die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluß der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. (vgl. dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1994 - IV B 3 - S 2253 - 34/94 - [NJW 1994, 2339]) - diese tatsächliche Vermutung erschüttern.

    Unter Zugrundelegung dieser vom materiellen Bundesrecht gebotenen Maßstäbe, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Einklang stehen (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1995, a. a. O.), ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Berufung der Beklagten spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    c) Werden Ferienwohnungen teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet, ist diese Art der Nutzung der Immobilie schon für sich allein Beweisanzeichen für eine (auch) private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vgl. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Juni 1995 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 749, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Oktober 1995 8 C 40.93, BVerwGE 99, 303 = BStBl II 1996, 37, jeweils zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer).
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