Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.08.2007 - 5 B 488/07
  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2008, 365
  • NVwZ 2008, 880



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Wird zitiert von ... (51)  

  • SG Stuttgart, 05.02.2010 - S 8 KR 7849/09  

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Hyperthermietherapie - Erlass einer

    Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07).

    Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BverfG [Kammer], Beschluss vom 02.05.2005, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen.

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98; Beschluss vom 19.11.2007 - 1 BvR 2496/07; Beschluss vom 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07; Beschluss vom 19.03.2009 - 1 BvR 316/09), der sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R), verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor.

    Zwar hat das BSG entschieden, dass der Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten einer Therapie regelmäßig nicht mehr möglich sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind und er eine negative Bewertung abgegeben hat (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R), jedoch hat das BVerfG diese Frage in seinem Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 ausdrücklich offen gelassen.

  • BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09  

    Verfassungswidrigkeit der Versagung einer außervertraglichen Behandlungsmethode

    Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Sozialgericht habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - nicht gewürdigt, aus dem sich ergebe, dass die Anordnung einer Hyperthermiebehandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sei.

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 -, [...], geht fehl.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2012 - L 4 KR 5054/10  

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer ambulanten Behandlung mit

    Dennoch sei nicht ausgeschlossen, die vom BVerfG im Beschluss vom 06. Dezember 2005 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze auch in einem Fall anzuwenden, in welchem eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich ausgeschlossen worden sei (unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - SozR 4-2500 § 27 Nr. 17).

    Auch in Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 29. November 2007 (a.a.O.) stehe der Versicherten die begehrte Leistung nicht zu.

    Der Kläger vermag sein Begehren auch nicht auf den Beschluss des BVerfG vom 29. November 2007 (1 BvR 2496/07 - SozR 4-2500 § 27 Nr. 17) zu stützen.

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