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   BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07   

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BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07 (https://dejure.org/2007,6895)
BVerfG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07 (https://dejure.org/2007,6895)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 (https://dejure.org/2007,6895)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme einzelner Grundrechtsrügen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz unterlassener Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsprozessuale Behandlung der bedingten Teilrücknahme einer verfassungsrechtlichen Rüge; Folgen der Verbindung einer Rücknahmeerklärung mit einer unzulässigen Bedingung; Bedingungsfeindlichkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO § 321a
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs; Rechtsfolgen der bedingten Teilrücknahme der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die Rücknahme der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausdrücklich und in nicht anders auslegbarer Weise (vgl. dazu BVerfGE 40, 272 ) von der prozessualen Bedingung abhängig gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht eine vorherige Anhörungsrüge zur Ausschöpfung des Rechtswegs und zur Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses für erforderlich hält.

    Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67 ; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).

  • BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02

    Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67 ; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich zumindest die Bezugnahme auf eine eigene oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten unbedingt vollzogene anderweitige Prozesshandlung, auf eine Prozesshandlung also, die nicht an Bedingungen geknüpft ist und die eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 3147 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 -,.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Dem Gesetzgeber kommt daher bei der konkreten Ausgestaltung der Fristbestimmungen die Befugnis zu generalisierenden Lösungen zu (vgl. BVerfGE 41, 323 ; 60, 253 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Lose-bl. Lfg. 42, Feb. 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 235).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Zwar ist die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder einzelner Rügen jedenfalls bis zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unbeschränkt möglich (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Zwar ist die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder einzelner Rügen jedenfalls bis zur Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unbeschränkt möglich (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67 ; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZN 576/95

    Verspätete Urteilsabsetzung und Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67 ; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).
  • BVerfG, 28.10.1958 - 2 BvL 3/57

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 3, 5 Bay KfzBG

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Anhaltspunkte dafür, dass die Fristbestimmung des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, aushöhlte und objektiv nicht ausreichte, um eine sachlich fundierte Gehörsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 8, 240 ; 49, 212 ; 77, 275 ), sind weder aus sich heraus ersichtlich noch in geeigneter Weise vorgetragen.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 13.12.2007 - 1 BvR 2532/07
    Dem Gesetzgeber kommt daher bei der konkreten Ausgestaltung der Fristbestimmungen die Befugnis zu generalisierenden Lösungen zu (vgl. BVerfGE 41, 323 ; 60, 253 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Lose-bl. Lfg. 42, Feb. 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 235).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BPatG, 06.03.2006 - 20 W (pat) 305/03
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Sie hat, wenn sie wirksam erklärt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 -, juris, Rn. 9 ff.), zur Folge, dass die Erschöpfung des Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt, die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.
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