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   BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15   

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BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15 (https://dejure.org/2017,6318)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15 (https://dejure.org/2017,6318)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 (https://dejure.org/2017,6318)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 GG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger ...

  • Wolters Kluwer

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte im Zusammenhang mit einer Großdemonstration; Verwirklichung des Schutzauftrags des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 3 S. 1 EMRK

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte im Zusammenhang mit einer Großdemonstration; Verwirklichung des Schutzauftrags des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des ...

  • rechtsportal.de

    Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte im Zusammenhang mit einer Großdemonstration; Verwirklichung des Schutzauftrags des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch die Polizei bei der Demo - und die Geldentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3221
  • NVwZ 2017, 1198
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Damit unterscheide sich der Fall signifikant von der Fallgestaltung, in der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) eine Geldentschädigung als erforderlich angesehen habe.

    Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) sei die Ingewahrsamnahme vorliegend aufgrund eines rechtswidrigen Vorverhaltens der Beschwerdeführerin zu vertreten gewesen.

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

    Da diese Fragen auch in den angegriffenen Entscheidungen nicht weiter erörtert wurden, erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht als tragfähig (vgl. BVerfGK 16, 389 ).

    In der Folge sind die Fachgerichte gehalten, entsprechende Erwägungen bei der Frage nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, was gerade das vorliegende Verfahren zeigt (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 16).

    In der Folge sind die Fachgerichte gehalten, entsprechende Erwägungen bei der Frage nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 17).

    Insbesondere verkennen die angegriffenen Entscheidungen die auch materiellrechtliche Bedeutung der Verletzung des durch Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Richtervorbehalts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben (vgl. BVerfGK 3, 49 ).

    Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 134, 242 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • EGMR, 25.03.1999 - 31195/96

    NIKOLOVA c. BULGARIE

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

    Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861, juris Rn. 74; BVerfG NJW 1973, 1221, juris Rn. 37, 45; BVerfG, Beschluss v. 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben (vgl. BVerfGK 3, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

    Der hiernach gebotene Ausgleich muss nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ; stRspr) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

  • EGMR, 22.10.2020 - 6780/18

    ROTH v. GERMANY

    58-60 with further references; see also Federal Constitutional Court, file no. 1 BvR 2853/08, decision of 11 November 2009, § 21, and file no. 1 BvR 2639/15, decision of 14 February 2017, § 15 with further references).

    While the Federal Constitutional Court considered this restriction on the right to claim damages following a breach of an individual's personality rights to be compatible in principle with the Basic Law, it stressed that the reasoning of the domestic courts in finding that no monetary compensation was necessary had to give due weight to the personality rights enshrined in the Basic Law (see Federal Constitutional Court, no. 1 BvR 2853/08, cited above, §§ 19-20, and file no. 1 BvR 2639/15, cited above, §§ 14-16 with further references).

  • OLG Braunschweig, 05.03.2021 - 3 W 104/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden Ingewahrsamnahme;

    Ein Verzicht des Betroffenen auf die richterliche Entscheidung ist nicht möglich (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, NVwZ 2017, S. 1198 [1199 f. Rn. 21] m.w.N.).
  • LG Köln, 09.06.2020 - 5 O 32/20

    Rechtswidrige Polizeimaßnahmen: Keine Entschädigung für Gegendemonstranten

    Dies ist auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15, juris).

    Der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -) lag der Fall einer Demonstrantin zugrunde, die insgesamt 10 Stunden unter freiem Himmel und bei einsetzendem Regen festgehalten worden war.

  • VG München, 30.03.2017 - M 10 K 16.3087

    Unwirksame Eheschließung nach hinduistischem Ritus

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben; dabei begegnet es grundsätzlich aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.2.2017 - 1 BvR 2639/15 - juris, Rn. 15 m.w.N. - zur rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte bei Großdemonstration).
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