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   BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15.   

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BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15. (https://dejure.org/2016,22515)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15. (https://dejure.org/2016,22515)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15. (https://dejure.org/2016,22515)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von Werturteilen; Zulässigkeit polemischer und überspitzter Kritik; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; Entbehrlichkeit einer Abwägung bei ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 185 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG
    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • Bundesverfassungsgericht

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 185 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik nur unter strengen Voraussetzungen - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit bei strafrechtlicher Sanktionierung ausfallender Äußerungen eines Strafverteidigers über eine Staatsanwältin als ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur falschen Einordnung einer Äußerung als "Schmähkritik"

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ; Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB)

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nur im Ausnahmefall

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nur im Ausnahmefall

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik nur unter strengen Voraussetzungen - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit bei strafrechtlicher Sanktionierung ausfallender Äußerungen eines Strafverteidigers über eine Staatsanwältin als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Meinungsäußerungsfreiheit gestärkt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Begriff der Schmähkritik

  • zeit.de (Pressemeldung, 02.08.2016)

    Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmähkritik - nur in Ausnahmefällen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit: Beleidigung muss keine Schmähkritik sein

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit (im Internet)

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Durchgeknallt und geisteskrank - Schmähungen und Meinungsfreiheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Anwalts wegen Beleidigung aufgehoben

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Anwalt nennt Staatsanwältin "geisteskrank" - nicht zwangsläufig Beleidigung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wovon hängt es ab, ob Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt sind oder nicht?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Schmähkritik

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Negative Kundenbewertungen im Internet - Was müssen sich Online-Händler gefallen lassen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Einstufung kritischer Äußerungen als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen - Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    (Die unzutreffende Einordnung einer Aussage als Schmähkritik verletzt die Meinungsfreiheit (Alexander Al Hamwi; ZIS 2017, 235)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsfreiheit schützt auch Beschimpfungen (aber halt nicht sehr)

  • faz.net (Pressekommentar, 04.08.2016)

    Meinungsfreiheit: Sachliches Ausrasten erlaubt

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung und Diskussion)

    Verfassungsrichter als "Superrevisionsinstanz" im Meinungskampf

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Durchgeknallte Staatsanwältin"-Fall

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG; §§ 185, 193 StGB
    Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Beleidigung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Meinungsfreiheit und Ehrschutz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Durchgeknallte Staatsanwältin" - Meinungsfreiheit oder Schmähkritik?

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsfreiheit: Bezeichnung als "durchgeknallte" Staatsanwältin stellt keine Schmähkritik dar

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    "Durchgeknallte Staatsanwältin" - Einordnung einer Meinungsäußerung als Formalbeleidigung sowie Schmähkritik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 24
  • NJW 2016, 2870
  • NStZ-RR 2016, 308
  • StV 2017, 178
  • AnwBl 2016, 765
  • AnwBl Online 2016, 558
  • DÖV 2016, 916
  • afp 2016, 431
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 101, 361 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

    Dementsprechend unterlässt es die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, worin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler liegt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.06.2016 (NJW 2016, 2870) nicht gegen die Entscheidung spricht, da die Kammer durchaus, wie es sich aus den Gründen und auch bereits aus der einstweiligen Verfügung vom 17.05.2016 ergibt, eine Auseinandersetzung in der Sache annimmt.
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16).
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