Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.02.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3265
BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3265) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zur ausschließlichen Ausrichtung von zur Erlangung eines Bachelorgrades bzw. Mastergrades geeigneten Studiengängen; Verfassungsbeschwerde der Fakultät einer Hochschule gegen § 60 Abs. ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; HG in der Fassung des HRWG § 84a Satz 1; ; HRWG Art. 13 Nr. 1 Satz 1; ; HG in der Fassung des HFG § 60 Abs. 4; ; HG in der Fassung des HFG § 60 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterabschlüsse

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsbestimmungen (Änderung) - Abschaffung der Diplom- und Magisterstudiengänge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 17
  • NJW 2008, 640 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2008, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich für Fakultäten kein Bestandsschutz hinsichtlich der ihnen einmal einfachgesetzlich eingeräumten Kompetenzen (vgl. zur Auflösung von Fachbereichen BVerfGE 85, 360 ).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 ; 66, 270 ).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 ; 66, 270 ).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) staatliche Aufgabe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

    (1) Gesetzlichen Reglementierungen, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Lehre gestaltet wird, fehlt ein solch unmittelbarer Wissenschaftsbezug, wenn die gesetzlichen Vorgaben nur strukturellen oder quantitativen Charakter haben, der den Hochschulen genügend Spielraum belässt, um der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 93, 85 ).

    Sie bildet daher im Grundsatz den in Wahrnehmung der genannten originären inhaltlichen Kompetenz des Staates auf diesem Gebiet - diese umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33, BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ) - fixierten Ausgangspunkt, an den die Lehrfreiheit anknüpft.

    Dies ist der Fall, wenn den Hochschulen kein ausreichender Spielraum verbleibt, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung tragen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Aufgrund des ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verliehenen Selbstbestimmungsrechts bestimmen die Hochschulen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlich, welche wissenschaftlichen Inhalte und Methoden sie als Lehr- und Prüfungsstoff der berufsqualifizierenden Hochschulabschlüsse für erforderlich halten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 - NVwZ-RR 2008, 33 ).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    aa) Einer Überprüfung der landesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO durch den Verfassungsgerichtshof stehen nicht die gemäß Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rn. 34; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 125b Rn. 4; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 125b Rn. 3) Regelungen nach § 29 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 4 Hochschulrahmengesetz - HRG - und Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310 - HZulEinrErrStV -) entgegen.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Zugleich dienen sie der mit der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge angestrebten europaweiten Angleichung der Studiensysteme (vgl. dazu BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33 ) und der Bewältigung des damit verbundenen verschärften Wettbewerbs unter den Hochschulen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den insbesondere durch Art. 17 VvB geschützten Interessen der Studienbewerber die durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Interessen der Hochschulen gegenüberstehen, die es dem Gesetzgeber verbieten, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

    Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung auf eine die Wissenschaftsfreiheit sichernde Weise zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von Status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen (BVerfG vom 26.10.2004 = BVerfGE 111, 333/353 ff.; vgl. auch BVerfG vom 31.5.1995 = BVerfGE 93, 85/95; BVerfG vom 7.8.2007 = NVwZ-RR 2008, 33 f.).
  • VGH Hessen, 23.03.2015 - 9 A 1479/13

    Anforderungen an die Gestaltung Übergangsregelungen bei der Umstellung eines

    Sie war deshalb trotz des damit verbundenen Nachteils für die bisherigen Studierenden, nicht mehr zeitlich unbegrenzt Prüfungsleistungen ablegen zu können, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 32 f.) - .
  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13

    Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs

    Die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge als wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulrahmens ist ein legitimes hochschulpolitisches Ziel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32), welches ein besonders gewichtiges Gemeingut darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 16).

    Damit soll auch die studentische Mobilität erleichtert und die europäischen Hochschulen attraktiver für qualifizierte ausländische Studierende gemacht werden (vgl. BverfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 7 CE 11.3019

    Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bei Aussicht des erfolgreichen

    Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe (BVerfG vom 7.8.2007 NVwZ-RR 2008, 33).
  • VG Köln, 07.01.2008 - 6 L 1520/07

    Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und

    Auch das Ziel der Regelung, eine möglichst rasche europaweite Angleichung der Studiensysteme zu verwirklichen, siehe insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, spricht eher dafür, bei der Auslegung des Begriffs des Studienanfängers" auf die Immatrikulation in den betreffenden Studiengang abzustellen.

    Siehe wiederum BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, zu § 60 Abs. 5 HG NRW 2006 und der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung.

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2466

    Eignungsfeststellungsverfahren für das Architekturstudium an der TU München

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 3 Bf 8/15

    Prüfungsrechtliche Einzelbestimmungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 259/08

    Ausschluss von Studienanfängern von zu einem Diplomgrad führenden Studiengängen

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LB 5/16

    Auslaufen eines Studienganges; Diplom; Doppeldiplom; Prüfungsordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2010 - 13 C 411/09

    Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem begehrten Masterstudiengang unter

  • OVG Bremen, 06.08.2010 - 2 B 133/10

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Business Management (M. A.) an der

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2010 - 2 NB 375/09

    Eignung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang im Falle des fehlenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 69.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

  • OVG Hamburg, 07.02.2012 - 3 Bs 227/11

    Bekanntmachung einer Hochschulsatzung; subjektive Zugangsvoraussetzungen für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 260/08

    Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes zu einem Diplomstudiengang außerhalb

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15

    Befugnis des Verordnungsgebers ausbildungsrechtliche Regelungen im Rahmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 76.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2012 - 13 B 1240/12

    Einstweilige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin innerhalb der festgesetzten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 68.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS;

  • VG Hannover, 26.11.2012 - 8 C 6144/12

    Durchschnittsnote; Masterstudium; Masterstudiengang; Eignung; Zugangsnote

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2505

    Bachelorstudiengang Entwicklung und Konstruktion; Eignungsfeststellungsverfahren;

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2468

    Bachelorstudiengang Wissenschaftliche Grundlagen des Sports;

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 7 CE 09.2363

    Masterstudium Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg; vorläufige

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 7 CE 09.2365

    Masterstudium Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg; vorläufige

  • VG München, 13.12.2021 - M 4 E 21.5361

    Hochschulzulassungsrecht, Bachelorstudiengang "Architektur", Technische

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27981
BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,27981)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,27981)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,27981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,27981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung von Studiengängen auf Bachelor- und Masterabschlüsse durch landesgesetzliche Regelungen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 67, 202 [207 f.]; 111, 333 [352 ff.]).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 f.]; 93, 85 [95]; 111, 333 [353]).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [117, 123 f.]; 54, 363 [389 ff.]; 111, 333 [354]).

    Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 [355, 364]).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355 f.]).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 [207 f.]; 111, 333 [355 f.]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 67, 202 [207 f.]; 111, 333 [352 ff.]).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 [121 f.]; 67, 202 [207]).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 f.]; 93, 85 [95]; 111, 333 [353]).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [117, 123 f.]; 54, 363 [389 ff.]; 111, 333 [354]).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355 f.]).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 67, 202 [207 f.]; 111, 333 [352 ff.]).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 [121 f.]; 67, 202 [207]).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 [207 f.]; 111, 333 [355 f.]).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 [114 f.]; 93, 85 [95]; 111, 333 [353]).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355 f.]).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]; 66, 270 [285]).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [117, 123 f.]; 54, 363 [389 ff.]; 111, 333 [354]).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]; 66, 270 [285]).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich für Fakultäten kein Bestandsschutz hinsichtlich der ihnen einmal einfachgesetzlich eingeräumten Kompetenzen (vgl. zur Auflösung von Fachbereichen BVerfGE 85, 360 [382, 384 f.]).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2007 - 1 BvR 2667/05
    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]; 111, 333 [355 f.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht