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   BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16   

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BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16 (https://dejure.org/2020,16530)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16 (https://dejure.org/2020,16530)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 (https://dejure.org/2020,16530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Überspannen der Anforderungen an Darlegung des Berufungszulassungsgrunds durch Oberverwaltungsgericht verletzt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO
    Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" einer bislang ungeklärten Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: Fehlerhaftigkeit der Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Heranziehung zu Wasserverbandsbeiträgen trotz Nichtigkeit der Gründungssatzung des Verbandes; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Verletzung der Rechtsschutzgarantie ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" einer bislang ungeklärten Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: Fehlerhaftigkeit der Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Heranziehung zu Wasserverbandsbeiträgen trotz Nichtigkeit der Gründungssatzung des Verbandes; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Verletzung der Rechtsschutzgarantie ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" einer bislang ungeklärten Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: Fehlerhaftigkeit der Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 905
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 134, 106 m.w.N.; stRspr).

    Ebenso wenig kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung - auch im Hinblick auf die Frist zu seiner Begründung - die Darlegung vollständiger Gründe abverlangt werden, die das Gericht im Fall der Stattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfGE 125, 104 m.w.N.).

    Generell dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 134, 106 ).

    Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in Rede, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann zugleich der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt sein (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 30).

    Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15).

    Die Handhabung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 29).

    Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfGK 15, 37 ).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 19).

    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eröffnet, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 134, 106 m.w.N.; stRspr).

    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 134, 106 m.w.N.; stRspr).

    Generell dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 134, 106 ).

    Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15).

    Die Handhabung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 29).

    Dabei begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Rahmen des im Zulassungsverfahren vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfangs auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (BVerfGE 134, 106 ).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet das Zulassungsgericht insbesondere dazu, den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, Rn. 23 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 29).

    Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in Rede, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann zugleich der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt sein (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 30).

    Die Handhabung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 29).

    Insbesondere darf die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 34).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15).

    Die Handhabung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 29).

    Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfGK 15, 37 ).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; BVerfGK 15, 37 ).

    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 20; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18 f.; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überzogene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4, vom 27. Januar 2015- 6 B 43.14 -, LKV 2015, 224, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 19 A 3042/21 -, juris, Rn. 25 m. w. N.
  • BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterbesoldung nach Altersstufen wegen

    Erst recht kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht abverlangt werden, dem Gericht vollständig die Begründung zu liefern, die es im Fall der Stattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, Rn. 18).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2024 - 3 LZ 715/21
    In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris Rn. 21 f.).
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