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   BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01   

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BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01 (https://dejure.org/2008,10475)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2008 - 1 BvR 282/01 (https://dejure.org/2008,10475)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 (https://dejure.org/2008,10475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnung einer sogenannten Pool-Lösung für Bildberichterstattung über Gerichtsverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Bildberichterstattung durch ein Gericht hinsichtlich der Vernehmung eines prominenten Zeugen auf eine "Pool-Lösung" und Einsetzung ausgewählter "Poolführer"; Verletzung eines als Poolführer nicht zum Zuge gekommenen Interessenten in seinem Anspruch auf ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 176; GG Art. 5 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Bildberichterstattung über eine Gerichtsverhandlung durch eine Pool-Lösung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einschränkung der Bildberichterstattung über eine Gerichtsverhandlung aufgrund einer Pool-Lösung verfassungsgemäß - Keine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit und keine Ungleichbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1069
  • afp 2008, 497
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse für die Handhabung der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers nach § 176 GVG ergeben, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; BVerfGE 103, 44; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS).

    Die Freiheit des Zugangs eines Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung für die Zwecke einer pressespezifischen Bildberichterstattung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 27).

    So liegt es bei der Verweigerung der Anfertigung von Bildaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, sofern das öffentliche Interesse an der Verbreitung gegenläufige Interessen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 28 f.).

    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 46).

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Bildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte, so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 34).

    Diese können auch die Vorgabe einer sogenannten Pool-Lösung umfassen, bei der aus dem Kreis der Teilnahmeinteressenten eine beschränkte Anzahl sogenannter Poolführer für eine Anwesenheit bei der Sitzung benannt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).

    Die Anordnung einer Pool-Lösung ist grundsätzlich ein geeignetes und gegenüber dem vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung milderes Mittel, solchen Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).

    Schließt der Vorsitzende durch Anordnung einer Poolregelung die nicht als Poolführer eingesetzten Medienvertreter von der Möglichkeit der eigenen Anwesenheit bei der Sitzung aus, so ist die gebotene Möglichkeit eines Zugangs für alle an der Berichterstattung interessierten Medienvertreter zu dem hierbei gewonnenen Material in geeigneter Weise, etwa durch eine Auflage, zu sichern, dass die von den Poolführern gefertigten Aufnahmen jedem interessierten Pressevertreter kostenlos oder allenfalls gegen Kostenbeteiligung zu überlassen seien (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse für die Handhabung der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers nach § 176 GVG ergeben, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; BVerfGE 103, 44; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS).

    Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 46).

    Diese können auch die Vorgabe einer sogenannten Pool-Lösung umfassen, bei der aus dem Kreis der Teilnahmeinteressenten eine beschränkte Anzahl sogenannter Poolführer für eine Anwesenheit bei der Sitzung benannt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).

    Die Anordnung einer Pool-Lösung ist grundsätzlich ein geeignetes und gegenüber dem vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung milderes Mittel, solchen Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 49).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Berichterstattungsfreiheit der Presse für die Handhabung der Sitzungsgewalt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers nach § 176 GVG ergeben, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; BVerfGE 103, 44; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS).

    Die Freiheit des Zugangs eines Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung für die Zwecke einer pressespezifischen Bildberichterstattung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 27).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    b) Die Ordnungsgewalt des Vorsitzenden umfasst die Befugnis, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02

    Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

    Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Pressefreiheit lässt es dabei auch nicht erkennen, wenn der Vorsitzende hierbei dem Interesse an praktikabler Handhabbarkeit seiner Anordnungen einen Vorrang vor umfassender Ausschöpfung denkbarer Differenzierungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 .).

  • KG, 25.10.1996 - 5 U 3410/96

    Ansprüche auf Herausgabe von Foto-Bildmaterial bei einem auf Anordnung des

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Zwar kann ein Journalist nach Auffassung der Zivilgerichte aus solchen mit einer Pool-Lösung verbundenen Regelungen grundsätzlich nur dann Rechte gegen die Poolführer ableiten, wenn er zumindest ernsthaft versucht hatte, eine Mitgliedschaft in dem Pool zu erlangen (vgl. KG, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 5 U 3410/96 -, NJW-RR 1997, S. 789).
  • BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05

    Zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Der Vorsitzende hatte einen angemessenen Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorzubehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NStZ-RR 2007, S. 55 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Insoweit bedarf keiner Vertiefung, unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung und Handhabung einer Pool-Lösung einen als Poolführer nicht zum Zuge gekommenen Interessenten in seinem Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (vgl. BVerfGE 80, 124 ) verletzen kann.
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 -, JURIS, Rn. 46).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01
    Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitende subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ), also auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren, verletzt sein könnte.

    Sie müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ).

    Auch ist der Nachteil für die allgemeine Öffentlichkeit, der dadurch entsteht, wenn mit einem Zusatzkontingent einige wenige Plätze der Saalöffentlichkeit bestimmten Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden, verhältnismäßig geringer, da die allgemein zu vergebenden Sitzplätze noch nicht konkretisiert sind und entsprechend den hierfür geltenden Maßstäben nach wie vor ein angemessener Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorbehalten bleibt (vgl. insofern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 ; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 ; von Coelln, Der Zutritt von Journalisten zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen, DÖV 2006, S. 804 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 2750/18

    Öffentlichkeit Ratssitzung Kapazitätsknappheit Zugangsmöglichkeit Fehlerfolge

    9.2; zur Öffentlichkeit der Verhandlungen des Deutschen Bundestages: Morlok, in: Dreier, GG, Band 2, 3. Aufl. 2015; Art. 42 Rn. 26 f.; Müller-Terpitz, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Loseblatt (Stand: Juni 2020), Art. 42 Rn. 38; Linck, ZParl 1992, 673, 676; Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 42 Abs. 1 Rn. 4; für Gerichtssitzungen BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, juris Rn. 18; Walther, in: Graf, BeckOK GVG, 7. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 169 Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

    - 1 BvF 1/85 u. a. -, juris Rn. 463 (Rundfunkrecht); Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 15 (Hochschulzulassungsrecht), und vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, juris Rn. 12 ff. (Presserecht); BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, juris Rn. 31 (Hochschulzulassungsrecht); Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 63.05 -, juris Rn. 5 (Gewerberecht).
  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20

    Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von

    Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüsterdolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.

    Sitzungspolizeiliche Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 5 A 413/11

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss der Presse Auskunft über die Vermietung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris, Rn. 68; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069 = juris, Rn. 11, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006 = juris Rn. 27 ff.
  • VG Köln, 25.06.2015 - 13 K 3809/13

    Bundesministerium der Verteidigung ist nicht zur Herausgabe aller Akten zu Uwe

    BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, juris Rn. 11; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44 (59), juris Rn. 55.
  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

    Zum Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit gehört - über einen verfassungsunmittelbaren Minimalstandard hinaus, der gegebenenfalls durch die vorhandenen einfach-gesetzlichen Auskunftsansprüche abgesichert wird - ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, juris, Rdnr. 68; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069, Rdnr. 11, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006, Rdnr. 27 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069 = juris, Rn. 11, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 10 B 1.11

    Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojournalistin für den G-8-Gipfel

    Denn zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört kein Recht auf Eröffnung einer - nicht allgemein zugänglichen - Informationsquelle (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01-, NJW-RR 2008, 1069, juris, Rz. 11 und [in Bezug auf die ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit und die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG] Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rz. 54 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 10 S 33.11

    Brandenburger Justizministerium muss Identität belasteter Richter und

    Denn auch zu deren Schutzbereich gehört kein Recht auf Eröffnung einer - nicht allgemein zugänglichen - Informationsquelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069, juris, Rz. 11 und - zum Auskunftsanspruch der Presse gegenüber einer Rundfunkanstalt - BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139/81 -, NJW 1985, 1655, juris, Rz. 23 ff.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 -, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 01.05.2013 - 1 BvQ 13/13

    "NSU-Verfahren": Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines freien

  • VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17

    Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017

  • EGMR, 30.06.2015 - 49849/08

    TRUCKENBRODT v. GERMANY

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2022 - 4 E 353/22

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches

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