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   BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96   

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BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (https://dejure.org/2000,42)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (https://dejure.org/2000,42)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (https://dejure.org/2000,42)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der über den 1998-12-31 hinausgehenden Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West - zunächst verfassungsgemäßes, nicht auf Dauer angelegtes Anpassungskonzept

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kriegsopferrenten in den neuen Bundesländern

  • nomos.de PDF, S. 29

    Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG; §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 84a BVG
    Kriegsopfer/Beschädigtengrundrente/Übergangsregelung im Beitrittsgebiet/Ungleichbehandlung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Gleichheitsgebot - Kriegsopfer - Beschädigtengrundrente - Beitrittsgebiet - Bundesländer

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Anrechnung der Versichertenrente auf die Hinterbliebenenrente gemäß §§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 2 und 215 SGB VII i.V.m. § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Beschädigtengrundrente für die Kriegsopfer in den neuen Ländern darf ab 1. Januar 1999 nicht mehr niedriger sein als für die Kriegsopfer in den alten Ländern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Beschädigtengrundrente für die Kriegsopfer in den neuen Ländern darf ab 1. Januar 1999 nicht mehr niedriger sein als für die Kriegsopfer in den alten Ländern

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 20 (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Kriegsopferrente in alten und neuen Ländern mit GG unvereinbar

  • zaoerv.de PDF, S. 46 (Kurzinformation)

    Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 41
  • NJW 2000, 1855
  • NJ 2000, 248
  • DVBl 2000, 901
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Nur mit solchen Vorschriften hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 13, 31 ; 23, 258 ; 48, 281 ; 92, 26 ).

    Eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der "Heimat" ist vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Regelung an die örtliche Herkunft im Sinne von Geburt oder Ansässigkeit anknüpft (so BVerfGE 5, 17 ; 23, 258 ; 48, 281 ).

    Es ist nicht die rechtliche Festschreibung eines Aufenthaltsorts zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit dessen Hilfe an tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte oder unterschiedliche Rechtsordnungen angeknüpft wird wie zum Beispiel beim Güterstand (vgl. BGHZ 40, 32 ) oder bei der Frage der Volljährigkeit (vgl. BVerfGE 5, 17 ).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Nur mit solchen Vorschriften hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 13, 31 ; 23, 258 ; 48, 281 ; 92, 26 ).

    Eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der "Heimat" ist vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Regelung an die örtliche Herkunft im Sinne von Geburt oder Ansässigkeit anknüpft (so BVerfGE 5, 17 ; 23, 258 ; 48, 281 ).

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Nur mit solchen Vorschriften hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 13, 31 ; 23, 258 ; 48, 281 ; 92, 26 ).

    Eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der "Heimat" ist vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Regelung an die örtliche Herkunft im Sinne von Geburt oder Ansässigkeit anknüpft (so BVerfGE 5, 17 ; 23, 258 ; 48, 281 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Durch den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt in einem der beiden vor der Wiedervereinigung bestehenden Teile Deutschlands wird die Heimat eines Menschen nicht bestimmt (vgl. BVerfGE 92, 26 m.w.N.).

    Nur mit solchen Vorschriften hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 13, 31 ; 23, 258 ; 48, 281 ; 92, 26 ).

  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht unter Bekräftigung seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 10. August 1993, BSGE 73, 41) als unbegründet zurück.

    Dem entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Grundrente für die Kriegsversehrten von ihrem ideellen Gehalt mitgeprägt sehen (vgl. BGHZ 30, 162 ; BSGE 30, 21 ; 50, 243 ; 73, 41 ; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage 1992, BVG, § 31, Rn. 4; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Auflage 1998, Rn. 320; Schulin, a.a.O., S. 1345, Rn. 95; a.A.: BGHZ 20, 61 ).

  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Dem entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Grundrente für die Kriegsversehrten von ihrem ideellen Gehalt mitgeprägt sehen (vgl. BGHZ 30, 162 ; BSGE 30, 21 ; 50, 243 ; 73, 41 ; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage 1992, BVG, § 31, Rn. 4; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Auflage 1998, Rn. 320; Schulin, a.a.O., S. 1345, Rn. 95; a.A.: BGHZ 20, 61 ).
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die in dem Unterscheidungsmerkmal selbst begründet liegen, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 ; so bereits BVerfGE 2, 266 ; 43, 213 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Die Maßstäbe dafür zu bestimmen, ist zunächst Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 89, 132 ; 81, 156 ).
  • BGH, 21.06.1963 - V ZB 3/63

    Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
    Es ist nicht die rechtliche Festschreibung eines Aufenthaltsorts zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit dessen Hilfe an tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte oder unterschiedliche Rechtsordnungen angeknüpft wird wie zum Beispiel beim Güterstand (vgl. BGHZ 40, 32 ) oder bei der Frage der Volljährigkeit (vgl. BVerfGE 5, 17 ).
  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BSG, 12.12.1995 - 9 BV 113/95

    Bestehen eines Anspruchs eines geschädigten Beschädigten vor dem Beitritt der DDR

  • BSG, 19.06.1996 - 9 BV 176/95
  • OVG Hamburg, 05.04.1995 - Bf V 43/94
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Daher ist das Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 ; 104, 126 ; 107, 133 ; stRspr).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Demgegenüber wird die Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wesentlich von der Vorstellung des Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt (vgl nur BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21 ff) .
  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) § 84a BVG lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt.

    Denn das BVerfG habe § 84a BVG mit Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/06 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-2100 § 84a Nr. 3) ab dem 1.1.1999 uneingeschränkt für nichtig erklärt, womit die Nichtgeltung dieser Norm endgültig und irreparabel feststehe.

    Ob die Vorschrift nur diese beiden Personengruppen erfasst (so der frühere 4. Senat im Urteil vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 30 sowie vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 47 f und der 13. Senat in BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 66) , oder sich auch auf Personen erstreckt, die dauerhaft seit dem 18.5.1990 (bzw ab Zuzug nach dem 18.5.1990) im Beitrittsgebiet wohnen (so wohl der 9. Senat im Urteil vom 10.8.1993 - 9 RV 4/93 - BSGE 73, 41, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 1 und Beschluss vom 12.12.1995 - 9 BV 113/95 sowie BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 - vgl hierzu Anm des 13. Senats aaO RdNr 65 und 107 sowie BT-Drucks 16/1162, S 11 zu B Nr. 1) , kann im hier maßgeblichen Zusammenhang dahinstehen.

    Das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) hat § 84a BVG iVm Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr. 1 Buchst a des EinigVtr nicht vollständig mit Wirkung ab 1.1.1999 für nichtig erklärt mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an bis zum Erlass des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) keine Regelungen über die Festsetzung des DbA nach Maßgabe der Grundrente Ost bestanden hätten (so aber der frühere 4. Senat des BSG, Urteil vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 13, 19 ff) und die Rechtslage rückwirkend neu gestaltet worden wäre.

    Aus den Gründen des Urteils vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) ergibt sich eindeutig, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer abgesenkten Grundrente Ost unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich hinsichtlich der Kriegsopfer geprüft und verneint hat.

    In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr. 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG, Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 12, RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10) .

    Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er bei Regelungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 - stRspr) .

    Das BVerfG hat bereits entschieden, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 19) .

    Nach dieser Entscheidung ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente iS von § 31 Abs. 1 BVG trotz ihrer besonderen immateriellen Komponente (BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21; BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - Juris RdNr 44) an die Entwicklung der Standardrenten in den alten und neuen Bundesländern zu knüpfen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost zu bestimmen (vgl BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 19) .

    Denn der Grundrente iS von § 31 Abs. 1 BVG kommt eine einheitliche Entschädigungsfunktion zu, deren immaterielle Komponente von der materiellen Komponente nicht zu trennen ist (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, 707; BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 23; BSG Urteil vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R - BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr. 1, RdNr 29) .

    Die wirtschaftlichen Unterschiede in Ost und West sind im hier maßgeblichen Zusammenhang für den streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 18) weiterhin ein taugliches Differenzierungskriterium.

    Aufgrund des seit 1997 deutlich verlangsamten Anpassungsprozesses müsse für die Kriegsopfer in den neuen Ländern aber damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden (BVerfGE 102, 41, 58 f = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 20 f) .

    Dies sei in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 S 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheit, dh ihrer besonderen immateriellen Komponente vor Art. 3 Abs. 1 GG, nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21) .

    Anders als die Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten haben die Kriegsopfer Ost und West ein "Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat" erbracht, was der entscheidende Gesichtspunkt für das BVerfG gewesen ist, eine unterschiedliche Entschädigung der Kriegsopfer über den 31.12.1998 hinaus als gleichheitswidrig zu bewerten (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 23) .

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