Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.12.2011

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   BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11   

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BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11 (https://dejure.org/2012,17118)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11 (https://dejure.org/2012,17118)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 (https://dejure.org/2012,17118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen Bruttoverdienstes von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen Bruttoverdienstes von ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - hier: unzureichende fachgerichtliche Begründung für Erzielbarkeit eines monatlichen Bruttoverdienstes von ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - wann erfolgt eine Anrechnung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des Kindesunterhalts - Fiktive Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von fiktivem Einkommen bei Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte und Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Automatismus Minderjähriges Kind = Mindestunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mögliches Einkommen und Unterhaltspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt & Erwerbsobliegenheit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Zurechnung der fiktiven Einkünfte

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • OLG Köln, 07.10.2011 - 21 UF 122/11
    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2011 - 326 F 44/10 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2011 - 21 UF 122/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2011 - 21 UF 122/11 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

  • AG Köln, 26.05.2011 - 326 F 44/10

    Zurechnung real erzielbarer Einkünfte bei einem Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2011 - 326 F 44/10 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2011 - 21 UF 122/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11
    Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05

    Keine Grundrechtsverletzung bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von

    Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird damit nicht ausschließlich durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 10).

    Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige in der Lage sind, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 11).

    cc) Fachrechtlich setzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 13 m.w.N.) - die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraus.

  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10

    Umfang der Erwerbsobliegenheit

    Das BVerfG (Beschluss vom 18.06.2012 1 BvR 2867/11, bei juris) hat sich kürzlich mit der Erwerbsobliegenheit im Zusammenhang mit der vergleichbaren Fragestellung befasst, ob der Unterhaltspflichtige gemäß § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist.
  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 2867/11, bei [...]) hat sich kürzlich mit der Erwerbsobliegenheit im Zusammenhang mit der vergleichbaren Fragestellung befasst, ob der Unterhaltspflichtige gemäß § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist.
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 36-IV-13
    Dass das Oberlandesgericht bei der Annahme, die Beschwerdeführerin sei zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit verpflichtet und in der Lage, mit dieser Tätigkeit eine Vergütung in entsprechender Höhe zu erzielen, konkrete Umstände des Einzelfalls - etwa im Hinblick auf Ausbildung, Alter oder Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie Lage am Arbeitsmarkt - nicht ausreichend berücksichtigt hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11, juris), ist aus den unter aa) genannten Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • OLG Köln, 25.07.2012 - 27 WF 149/12
    Andererseits muss das Gericht bei fiktiver Einkommenszurechnung im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG (s. die Entscheidungen vom 18.06.2012 - 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) die eigene Sachkunde darlegen, inwieweit ein - offenbar erst seit 08.03.2010 - mit 30% behinderter Arbeitnehmer im Alter und mit den sich aus den zahlreichen Bewerbungen ersichtlichen Fachkenntnissen des Antragstellers ein Einkommen in bestimmter (Mindest-)Höhe erzielen kann, aus dem er den Mindestunterhalt zu leisten imstande ist.
  • SG Berlin, 25.10.2012 - S 37 AS 24431/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von

    Sofern eine Behörde oder ein Gericht auf fiktive Selbsthilfepotentiale verweist, ist dies nach aktueller Rechtsprechung des BVerfG zur fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht (vom 18.6.2012 - 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11) nur zulässig, wenn der Weg zur Selbsthilfe benannt wird und einer Realitätsprüfung standhält.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2867/11   

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BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2867/11 (https://dejure.org/2011,8743)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2011 - 1 BvR 2867/11 (https://dejure.org/2011,8743)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Köln, 26.05.2011 - 326 F 44/10

    Zurechnung real erzielbarer Einkünfte bei einem Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2867/11
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2011 - 21 UF 122/11 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2011 - 21 UF 122/11 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2011 - 326 F 44/10 -.
  • OLG Köln, 07.10.2011 - 21 UF 122/11
    Auszug aus BVerfG, 14.12.2011 - 1 BvR 2867/11
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2011 - 21 UF 122/11 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2011 - 21 UF 122/11 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2011 - 326 F 44/10 -.
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