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   BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93   

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BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 (https://dejure.org/1998,583)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 (https://dejure.org/1998,583)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 (https://dejure.org/1998,583)
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Oktoberfest-Flugblatt

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 90a StGB, Strafbarkeit der Gleichsetzung des Bundes oder eines deutschen Landes mit einem faschistischen Staat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates ohne ausreichende Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Äußerungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 204
  • NJ 1998, 641
  • ZUM 1998, 930
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im allgemeinen sowie im Bereich von § 90 a StGB im besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zuletzt BVerfGE 93, 266 ; zu § 90 a StGB BVerfGE 47, 198 ).

    Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. zuletzt zusammenfassend BVerfGE 93, 266 ).

    Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. zuletzt zusammenfassend BVerfGE 93, 266 ).

    Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm, ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Denn eine Schmähung, die regelmäßig im Rahmen der Güterabwägung zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit führt, ist weder vom Landgericht hinreichend begründet worden noch sind die Voraussetzungen, unter denen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Meinungsäußerung als Schmähkritik anzusehen ist (vgl. zuletzt BVerfGE 93, 266 ), ersichtlich.

    Hiernach darf im Interesse der Meinungsfreiheit der Begriff der Schmähkritik nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, so daß Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Soweit in dem Flugblatt Tatsachenbehauptungen enthalten sind, dienen sie ersichtlich zur Stützung der Werturteile und stehen wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Soweit in dem Flugblatt Tatsachenbehauptungen enthalten sind, dienen sie ersichtlich zur Stützung der Werturteile und stehen wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im allgemeinen sowie im Bereich von § 90 a StGB im besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zuletzt BVerfGE 93, 266 ; zu § 90 a StGB BVerfGE 47, 198 ).

    Zwar bestehen gegen die Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt hat, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 75, 329 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Zwar bestehen gegen die Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt hat, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 75, 329 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Geht es um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt werden, haben sie dabei aber dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Zwar bestehen gegen die Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt hat, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 75, 329 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Hiernach darf im Interesse der Meinungsfreiheit der Begriff der Schmähkritik nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
    Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).
  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908).

    Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, S. 596 f.).

    Gegen den die Meinungsfreiheit einschränkenden Straftatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken prinzipieller Art (vgl. BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

    Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Denn diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, 204 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2021 - 10 Sa 867/21

    Lehrer - Maskenverweigerung - Schmähung der Elternvertreter

    Soweit Tatsachenbehauptungen enthalten sind, die zur Stützung der Werturteile dienen, stehen diese wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93).
  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 - "Soldaten sind Mörder"; BVerfG NJW 1999, 204 - "Verunglimpfung des Staates"; BVerfG NJW 1999, 2358 - "FCKW").
  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Unter diesen Umständen kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die Äußerung von Meinungen handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher die Prüfung gebietet, ob diese Äußerungen und Verhaltensweisen eventuell auch in einer Weise interpretiert werden können, die ihnen die strafrechtliche Relevanz nähme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205).
  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    Art. 5 Abs. 1 GG ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205).

    Geht es bei der Prüfung strafbaren Verhaltens also um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst werden, ist dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205).

    Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 299/02 -, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    Im Fall der Mehrdeutigkeit darf nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, ehe andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]).

  • OLG Frankfurt, 25.10.2005 - 15 W 72/05

    Prozesskostenhilfe: Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen

    Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es verfassungsrechtlich geboten, im Bewusstsein dieser Mehrdeutigkeit die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten darzutun und die letztlich gefundene Lösung nachvollziehbar, d.h. tragfähig zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 204, 205; NJW 2001, 591, 593; NJW 2003, 1303, 1304).

    Der Begriff der Schmähkritik darf dabei im Interesse der Meinungsfreiheit nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 204, 206).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern eine Diffamierung der Person im Vordergrund steht, diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; NJW 1999, 204, 206; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2002, 1192, 1193).

    Dies führt dazu, dass Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 206).

    Es geht hierbei um die Frage, ob die vom Antragsgegner gewählte Art der Einkleidung noch dazu dient, die zuvor dargestellte sachliche Position zu belegen, wenn auch in scharfer und überspitzter Form (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 206), oder ob der Einkleidung jeder Bezug zu der vorangestellten sachlichen Äußerung fehlt und sie deshalb - schon aufgrund ihrer Begriffswahl - die unantastbare Menschenwürde des Antragstellers verletzt.

  • BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

    Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen hat die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen, in denen sie sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzt, die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205; 1995, 3303, 3305).

    Es hat insbesondere gesehen, daß bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutznorm besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächtlichmachen zu unterscheiden ist, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999, 204, 205).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern verlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungsäußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f).

    Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und wird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2002 - 1 Ws 179/02

    Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger

    Zwar handelt es sich bei § 140 StGB nicht unmittelbar um eine Staatsschutznorm, dennoch gilt aber auch hier der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998 (1 BvR 287/93) wiederholte Grundsatz, dass bei einer solchen gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit "besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden ist, weil Art. 5 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet".
  • BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08

    Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit

  • BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

  • LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter,

  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 481/03

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (PKK); Inbegriff

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02

    BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne

  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02

    Betätigung für eine verbotene Organisation; Vereinsverbot; PKK; Auslegung einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14

    Vergleich von Arbeitsbedingungen mit einem Konzentrationslager durch

  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 15 U 93/08

    Unterlassungsansprüche der Präsidentin des Bundes der Vertriebenen

  • OLG München, 30.05.2001 - 21 U 1997/00

    Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen eines Verstorbenen ;

  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 75/06

    Volksverhetzung durch einen Leserbrief

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 10 TaBV 1134/14

    Außerordentliche Kündigung - KZ-Vergleich - Meinungsäußerung - Schmähkritik

  • BayObLG, 21.03.2023 - 203 StRR 562/22

    Volksverhetzung - Merkmal des Verharmlosens

  • AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08

    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne

  • OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99

    Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische

  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 76/06

    Strafprozessrecht: Antragsbefugnis im Klageerzwingungsverfahren

  • AG München, 24.08.2000 - 822 Ds 236 Js 207708/98
  • VG Schwerin, 19.01.2011 - 1 A 1260/07

    G8: Demoverbot war überzogen

  • LG Lüneburg, 01.12.2020 - 21 KLs/5103 Js 23169/20
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