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   BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11040
BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15 (https://dejure.org/2022,11040)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15 (https://dejure.org/2022,11040)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15 (https://dejure.org/2022,11040)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    (Übernachtungsteuer)

    Örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 1 FRÜnStSa BW
    Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg (Breisgau) verfassungsgemäß - auch beruflich veranlasste Übernachtung kann Gegenstand einer Aufwandsteuer sein - keine Gleichartigkeit kommunaler bzw landesrechtlicher Beherbergungssteuern mit Bundessteuern wie der ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien und Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt Bremen und Stadt Freiburg im Breisgau; Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch Heranziehung ...

  • rewis.io

    Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg (Breisgau) verfassungsgemäß - auch beruflich veranlasste Übernachtung kann Gegenstand einer Aufwandsteuer sein - keine Gleichartigkeit kommunaler bzw landesrechtlicher Beherbergungssteuern mit Bundessteuern wie der ...

  • Betriebs-Berater

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kommunale Übernachtungsteuern sind verfassungsgemäß; Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG

  • doev.de PDF

    Erhebung einer Übernachtungssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Freien und Hansestadt Hamburg, Freien Hansestadt Bremen und Stadt Freiburg im Breisgau; Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben durch Heranziehung ...

  • datenbank.nwb.de

    Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg (Breisgau) verfassungsgemäß - auch beruflich veranlasste Übernachtung kann Gegenstand einer Aufwandsteuer sein - keine Gleichartigkeit kommunaler bzw landesrechtlicher Beherbergungssteuern mit Bundessteuern wie der ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Übernachtungsteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Bettensteuer ist verfassungskonform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die kommunale Bettensteuer ist verfassungsgemäß

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Bettensteuer" ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Hoteliers scheitern mit Klage - Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

  • landtag-bw.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übernachtungsteuersatzung der Stadt Freiburg im Breisgau

Sonstiges (7)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    HmbKTTG, GG Art 105 Abs 2a S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Beherbergung, Übernachtung, Kommune, Aufwandsteuer, Hamburg, Tourismus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    HmbKTTG, GG Art 105 Abs 2a S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Beherbergung, Übernachtung, Kommune, Aufwandsteuer, Hamburg, Tourismus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KAG BW § 9 Abs 4, GG Art 105 Abs 2a, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Übernachtungsteuer, Aufwand, Beherbergungsbetrieb, Grundgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 161, 1
  • NJW 2022, 3210
  • NVwZ 2022, 1038
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (94)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Sie setzt sich mit § 9 Abs. 4 KAG BW und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 142, 234 ; stRspr), wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG BW 1964 und des § 6 Abs. 3 KAG BW 1982 eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden waren (vgl. BVerfGE 65, 325 - Zweitwohnungsteuer Überlingen; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, Rn. 41 ff.).

    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    (1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 123, 1 ), sodass auch neue Aufwandsteuern durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

    Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern, die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 145, 171 ).

    Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste.

    Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; a.A. BVerwGE 143, 301 für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141).

    Dem Steuergesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, von einer Besteuerung beruflich veranlassten Konsums unter Beachtung des Gleichheitssatzes abzusehen (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern verlangt Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zunächst im Einklang mit der überkommenen Begrifflichkeit, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 98, 106 ).

    Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a GG kommt dem Gleichartigkeitsverbot aber eine auf die Besonderheiten dieser Norm zugeschnittene eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 65, 325 ).

    Das Gleichartigkeitsverbot ist danach als selbständig neben das Element der Örtlichkeit tretende Voraussetzung für die Steuerschöpfung durch die Länder zu begreifen (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    cc) Das Gleichartigkeitsverbot im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist auch aus systematischen Gründen anders zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitsverbot bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG, weil sonst für Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe und die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder leerliefe (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    Befreiungen und Ermäßigungen, die den Gleichheitssatz beachten, stehen mit dem "Wesen" der Aufwandsteuer im Einklang (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Zu der Erhebungsform als indirekte Steuer hat sie aber nicht vorgetragen, wie schwer dies noch ins Gewicht fällt, insbesondere ob und inwieweit ausgeschlossen war, die gezahlte Übernachtungsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten auf die Übernachtungsgäste abzuwälzen (vgl. BVerfGE 123, 1 - Spielgerätesteuer).

    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 123, 1 ), sodass auch neue Aufwandsteuern durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

    Sie ist damit auf Abwälzung auf die Konsumenten angelegt (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 171 ).

    Ob diese Besteuerungsausnahmen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind, ist eine grundrechtliche Frage, zu der die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage enthalten (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 ).

    Der Gesetzgeber verliert die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente - wie etwa Ausnahme- oder Ermäßigungstatbestände - wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte als verfassungswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer sind nur Ausgestaltungen, die ihren Typus prägen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Den Ausgangspunkt bildet der Charakter von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG als Kompetenzabgrenzungsregelung (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 171 ).

    Darüber hinaus gilt nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bei auf Überwälzung angelegten, indirekten örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern, dass sie jedenfalls im Ergebnis von demjenigen zu tragen sind, dessen Aufwand oder Verbrauch mit der Steuer belastet werden soll (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ; 123, 1 ).

    Das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz für das Steuerrecht, indem es dem Gesetzgeber ein auf die Leistungsfähigkeit bezogenes Differenzierungsgebot als materielles Gleichheitsmaß vorgibt (vgl. für die Aufwandsteuer BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Für eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Ausgestaltung indirekter Steuern genügt insoweit die Möglichkeit, dass sie kalkulatorisch abgewälzt werden, der Steuerschuldner mithin den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ; 123, 1 ; 145, 171 ).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfGE 123, 1 m.w.N.; stRspr).

    Die Möglichkeit der Überwälzung setzt voraus, dass es zwischen dem besteuerten Aufwand und dem durch indirekte Besteuerung bestimmten Steuerschuldner eine Verbindung gibt, die die Abwälzung nicht völlig ausschließt (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; 123, 1 ).

    Die Übernachtungsteuer ist auch auf Überwälzung auf die Verbraucher angelegt, die den Aufwand tätigen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 123, 1 ; 145, 171 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerinnen durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes als Schuldnerinnen indirekter Steuern in Anspruch genommen werden, die Steuer aber letztlich von anderen getragen wird, weil sie auf Abwälzbarkeit angelegt ist (vgl. BVerfGE 40, 56 - Vergnügungsteuergesetz).

    Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 123, 1 ), sodass auch neue Aufwandsteuern durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

    Dieses Gleichartigkeitsverbot schränkt die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein (vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    Sein Umfang und seine Voraussetzungen sind bisher ausdrücklich offengeblieben (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 42, 38 ; 69, 174 ; vgl. auch BVerfGE 145, 171 ).

    Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a GG kommt dem Gleichartigkeitsverbot aber eine auf die Besonderheiten dieser Norm zugeschnittene eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 65, 325 ).

    Die zur Zeit des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bezieht er allerdings aus historischen Gründen von vornherein nicht ein, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 42, 38 , 44, 216 ; 69, 174 ).

    aa) Der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern wird vom Grundgesetz erstmalig und nur in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verwandt (vgl. schon BVerfGE 40, 56 ).

    bb) Gleichwohl ist das Gleichartigkeitsverbot ein traditioneller Rechtsbegriff des deutschen Steuerrechts, der schon unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung eindeutig verfassungsrechtlichen Bezug hatte (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 40, 56 ).

    Es wird vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Frage herangezogen, wann und in welchem Umfang der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 105 Abs. 2 GG) die Länder von der Befugnis zur Gesetzgebung ausgeschlossen hat, indem er von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; dazu vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    Das Gleichartigkeitsverbot ist danach als selbständig neben das Element der Örtlichkeit tretende Voraussetzung für die Steuerschöpfung durch die Länder zu begreifen (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    Danach ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber dem Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG einen eigenständigen Inhalt gegeben hat, der von dem Inhalt des Begriffes abweicht, den das Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verwendet (vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    cc) Das Gleichartigkeitsverbot im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist auch aus systematischen Gründen anders zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitsverbot bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG, weil sonst für Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe und die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder leerliefe (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers (vgl. Bundestag, StenBer. V/222. Sitzung, S. 12058 B/C; BTDrucks 5/2861, S. 95; BTDrucks 5/3826, S. 5), der das Steuererfindungsrecht der Länder durch das Finanzreformgesetz nicht beeinträchtigen, das heißt es auch jenseits der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 69, 174 ) für die Zukunft erhalten wollte (vgl. oben Rn. 100 f.).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Sie verkennt bereits, dass eine Steuer in der Regel nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu bestimmten Staatsausgaben steht und die Aufwandsteuer anders als nicht-steuerliche Abgaben (vgl. BVerfGE 149, 222 m.w.N. - Rundfunkbeitrag) keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Aufwand des Staates darstellt (vgl. BVerfGE 135, 126 m.w.N. - Zweitwohnungsteuertarif).

    Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stellt als Auferlegung einer Geldleistungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und ihre persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ; 135, 126 ).

    Eine gerichtliche Entscheidung, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene Geldleistungspflicht - wie hier - ohne Subsumtionsfehler bestätigt, verletzt Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn die gesetzliche Grundlage ihrerseits nicht mehr verfassungsmäßig ist, etwa weil sie die Kompetenzordnung des Grundgesetzes missachtet (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 58, 137 ; 135, 126 ; dazu II) oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 105, 17 ; 135, 126 ; dazu III).

    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    Ob diese Besteuerungsausnahmen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind, ist eine grundrechtliche Frage, zu der die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage enthalten (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 ).

    Der Gesetzgeber verliert die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente - wie etwa Ausnahme- oder Ermäßigungstatbestände - wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte als verfassungswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer sind nur Ausgestaltungen, die ihren Typus prägen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Die Abgaben dienen schon von ihrer geringen Höhe her der allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Kommunen und nicht etwa dem Zweck, die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen zu vermindern (vgl. dagegen für die Zweitwohnungsteuer BVerfGE 135, 126 m.w.N.).

    Das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz für das Steuerrecht, indem es dem Gesetzgeber ein auf die Leistungsfähigkeit bezogenes Differenzierungsgebot als materielles Gleichheitsmaß vorgibt (vgl. für die Aufwandsteuer BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Angesichts der geringen Höhe der Übernachtungsteuer (oben Rn. 6, 13, 16) steht die Benachteiligung der privat veranlassten gegenüber den beruflich bedingten Übernachtungen auch nicht außer Verhältnis zu einer damit etwa bezweckten Wirtschaftsförderung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 122; ausführlich zur begrenzten Überprüfbarkeit der Verhältnismäßigkeit von Steuern BVerfGE 115, 97 m.w.N.; zur Aufwandsteuer BVerfGE 135, 126 ).

    d) Die Geldleistungspflicht, die den Beschwerdeführerinnen durch die Übernachtungsteuerregelungen im Rahmen der indirekten Besteuerung als Steuerschuldnern anstelle der steuerpflichtigen Beherbergungsgäste auferlegt ist, belastet sie auch insgesamt nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 105, 17 ; 135, 126 ).

    Damit ist angesichts der geringen, auf die Beherbergungsgäste nicht erdrosselnd wirkenden Höhe der Steuern auch nicht zu rechnen (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    (1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste.

    Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen beruflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. BVerfGE 114, 316 ; dazu auch BVerfGK 17, 44 ).

    Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; a.A. BVerwGE 143, 301 für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141).

    Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Für die Annahme, es werde Einkommen "für den persönlichen Lebensbedarf" verwendet, reicht es aus, dass der Steuerträger (Übernachtungsgast) dort selbst übernachtet (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301 ) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben (oben Rn. 83; vgl. BVerfGE 114, 316 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    Bei ihm handelt es sich wie bei den anderen in der Finanzverfassung genannten Steuerarten um einen weit zu interpretierenden Typusbegriff, der durch das traditionelle deutsche Steuerrecht mitbestimmt wird (vgl. nur BVerfGE 145, 171 ).

    Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern, die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 145, 171 ).

    Der Umstand, dass die Übernachtungsteuer die Betreiber von Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner in Anspruch nimmt, führt nicht dazu, dass diese als Unternehmensteuer einzuordnen wäre, die dem Regelungsbereich von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG von vornherein nicht zugeordnet werden könnte (vgl. BVerfGE 145, 171 zur Verbrauchsteuer).

    Sie ist damit auf Abwälzung auf die Konsumenten angelegt (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 171 ).

    Ob diese Besteuerungsausnahmen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind, ist eine grundrechtliche Frage, zu der die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage enthalten (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 ).

    Sein Umfang und seine Voraussetzungen sind bisher ausdrücklich offengeblieben (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 42, 38 ; 69, 174 ; vgl. auch BVerfGE 145, 171 ).

    Den Ausgangspunkt bildet der Charakter von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG als Kompetenzabgrenzungsregelung (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 145, 171 ).

    Für eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Ausgestaltung indirekter Steuern genügt insoweit die Möglichkeit, dass sie kalkulatorisch abgewälzt werden, der Steuerschuldner mithin den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 110, 274 ; 123, 1 ; 145, 171 ).

    Die Übernachtungsteuer ist auch auf Überwälzung auf die Verbraucher angelegt, die den Aufwand tätigen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 123, 1 ; 145, 171 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Anders als etwa bei der Verpackungsteuer (vgl. BVerfGE 98, 106 - Verpackungsteuer) soll hier keine Lenkungswirkung auf die Art der Berufsausübung ausgeübt werden.

    Für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern verlangt Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zunächst im Einklang mit der überkommenen Begrifflichkeit, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 98, 106 ).

    a) Die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe, die Bremische Tourismusabgabe und die Freiburger Übernachtungsteuer verstoßen nicht gegen den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungsteuer (BVerfGE 98, 106 ) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

    Sie haben keine Lenkungswirkung und greifen daher von vornherein nicht in die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Die Übernachtungsteuer ist auch auf Überwälzung auf die Verbraucher angelegt, die den Aufwand tätigen (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 123, 1 ; 145, 171 m.w.N.).

    Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 82, 208 ; 98, 106 ).

    Solche Regelungen können grundsätzlich auch durch Satzungen getroffen werden (BVerfGE 98, 106 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Mit Urteil vom 11. Juli 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass beruflich veranlasste Übernachtungen von der Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen der Stadt Trier aus verfassungsrechtlichen Gründen auszunehmen seien (vgl. BVerwGE 143, 301 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 143, 301) dürfe sich eine Übernachtungsteuer von Verfassungs wegen nicht auf beruflich veranlasste Übernachtungen beziehen.

    Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; a.A. BVerwGE 143, 301 für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141).

    Ein Lenkungszweck folgt insbesondere auch nicht aus der Bezeichnung der Steuer als Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg oder als Tourismusabgabe in Bremen (vgl. dazu BVerwGE 143, 301 ).

    Mit der Privilegierung beruflich und betrieblich bedingter Übernachtungen wollten die Normgeber zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301) genügen (oben Rn. 5, 12).

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301 ) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben (oben Rn. 83; vgl. BVerfGE 114, 316 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Erhebung der Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht zur staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 91, 207 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) überhaupt vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst ist und die Begründung einer Steuerpflicht bei einer Bagatellsteuer zu einer Beeinträchtigung des Eigentums führen kann.

    Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stellt als Auferlegung einer Geldleistungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und ihre persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ; 135, 126 ).

    Eine gerichtliche Entscheidung, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene Geldleistungspflicht - wie hier - ohne Subsumtionsfehler bestätigt, verletzt Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn die gesetzliche Grundlage ihrerseits nicht mehr verfassungsmäßig ist, etwa weil sie die Kompetenzordnung des Grundgesetzes missachtet (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 58, 137 ; 135, 126 ; dazu II) oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 105, 17 ; 135, 126 ; dazu III).

    Die Regelungen zielen weder unmittelbar auf die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerinnen ab, noch haben sie für Beherbergungsbetreiber objektiv berufsregelnde Tendenz, was einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellte (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ; 113, 29 ; 129, 208 ).

    d) Die Geldleistungspflicht, die den Beschwerdeführerinnen durch die Übernachtungsteuerregelungen im Rahmen der indirekten Besteuerung als Steuerschuldnern anstelle der steuerpflichtigen Beherbergungsgäste auferlegt ist, belastet sie auch insgesamt nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 105, 17 ; 135, 126 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
    Art. 3 Abs. 1 GG verleiht einzelnen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf die verfassungsrechtliche Kontrolle eines Steuergesetzes im Hinblick auf solche Regelungen, die das eigene Steuerverhältnis nicht betreffen (vgl. BVerfGE 138, 136 - Erbschaftsteuer).

    Dies ist der Fall, wenn die nur einer Gruppe gewährten Vergünstigungen nach Zahl oder Umfang ein solches Ausmaß erreichen oder nach ihrer strukturellen Bedeutung für die Steuer solches Gewicht haben, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Privilegierungsnorm die lastengleiche Besteuerung auch derjenigen in Frage gestellt ist, die von dieser Privilegierungsnorm an sich nicht erfasst werden (BVerfGE 138, 136 ).

    Für die objektive Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme von der Übernachtungsteuer kommt es jedoch nicht auf ihre Begründung, sondern auf ihre Begründbarkeit an (vgl. BVerfGE 137, 1 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 149, 222 ; stRspr).

    Dieser Sachgrund erlaubt eine unter Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    (3) Gemessen an Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich für die Normgeber hier keine strengen Bindungen an den Gleichheitssatz, weder aus den betroffenen Freiheitsrechten noch aus der Nähe zu den Differenzierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG oder weil das Differenzierungsmerkmal - die nicht-berufliche Veranlassung - für den Einzelnen nicht verfügbar wäre (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 - Spielhallen; 148, 147 ; 148, 217 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 23.03.1976 - 2 BvL 11/75

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Vergnügungssteuergesetzes

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BFH, 17.02.2010 - II R 5/08

    Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin - Zweitwohnungsbegriff i. S. d.

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 354/16

    Übernachtungsteuer, Aufwand, Beherbergungsbetrieb, Grundgesetz

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 273/16

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15

    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 252/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 09.04.2014 2 K 169/13

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 169/13

    Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe -

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2021 das Verfahren wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer ausgesetzt und im Hinblick auf den ergangenen Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) fortgesetzt.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13).

    Auch der Umstand, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros ist, führt nicht dazu, dass die Wettbürosteuer als Unternehmenssteuer einzuordnen ist (vgl. entsprechend zur kommunalen Übernachtungssteuer BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 85).

    Im Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) hat das Bundesverfassungsgericht den zuvor ausdrücklich offengebliebenen (vgl. dort Rn. 92) Umfang des Gleichartigkeitsverbots und seine Voraussetzungen bestimmt.

    Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit noch nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - LS 2 a. E. sowie Rn. 97).

    Auch im Hinblick auf die Verwirklichung der kommunalen Finanzautonomie ist die Gleichartigkeitsschranke i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG (so bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 24, nunmehr bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97 ff.; a. A. Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ).

    Im Hinblick auf die bundesrechtliche Umsatzsteuer besteht keine Sperrwirkung für eine kommunale Aufwandsteuer, wo es nicht um eine allgemeine Gemeindeumsatzsteuer geht, sondern um die Anknüpfung an den lokalen Konsum einzelner Güter und Dienstleistungen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97, 104 f.).

    Ländern und Gemeinden ist es verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat, wie zum Beispiel bei der Kraftfahrzeugsteuer oder der Sektsteuer (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 105, 106, 113).

    Ein Steuererfindungsrecht der Länder oder Kommunen besteht ungeachtet der Umsatzsteuer zwar hinsichtlich des Aufwands für spezifische lokale Güter; es ist hingegen gesperrt, wenn der Steuergegenstand - wie hier - durch eine spezielle Bundessteuer belegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 104, 105, 106, 113).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    Diesen dürfen auch wegen der Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gestaltung ihrer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern keine allzu engen kompetenzrechtlichen Grenzen gesetzt werden, da es sich dabei um den einzigen steuerlichen Bereich handelt, in dem sie sich nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 103 ff.).

    Denn dann bliebe es den Bestellern überlassen, selbst Sammelbestellungen als Einzelmahlzeiten zu deklarieren und sich damit der Steuerpflicht teilweise zu entziehen; dies würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines solchen strukturellen Vollzugsdefizits BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 143 ff.).

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 4.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2021 das Verfahren wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer ausgesetzt und im Hinblick auf den ergangenen Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) fortgesetzt.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13).

    Auch der Umstand, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros ist, führt nicht dazu, dass die Wettbürosteuer als Unternehmenssteuer einzuordnen ist (vgl. entsprechend zur kommunalen Übernachtungssteuer BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 85).

    Im Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) hat das Bundesverfassungsgericht den zuvor ausdrücklich offengebliebenen (vgl. dort Rn. 92) Umfang des Gleichartigkeitsverbots und seine Voraussetzungen bestimmt.

    Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit noch nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - LS 2 a. E. sowie Rn. 97).

    Auch im Hinblick auf die Verwirklichung der kommunalen Finanzautonomie ist die Gleichartigkeitsschranke i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG (so bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 24, nunmehr bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97 ff.; a. A. Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ).

    Im Hinblick auf die bundesrechtliche Umsatzsteuer besteht keine Sperrwirkung für eine kommunale Aufwandsteuer, wo es nicht um eine allgemeine Gemeindeumsatzsteuer geht, sondern um die Anknüpfung an den lokalen Konsum einzelner Güter und Dienstleistungen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97, 104 f.).

    Ländern und Gemeinden ist es verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat, wie zum Beispiel bei der Kraftfahrzeugsteuer oder der Sektsteuer (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 105, 106, 113).

    Ein Steuererfindungsrecht der Länder oder Kommunen besteht ungeachtet der Umsatzsteuer zwar hinsichtlich des Aufwands für spezifische lokale Güter; es ist hingegen gesperrt, wenn der Steuergegenstand - wie hier - durch eine spezielle Bundessteuer belegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 104, 105, 106, 113).

  • BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 3.22

    Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2021 das Verfahren wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer ausgesetzt und im Hinblick auf den ergangenen Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) fortgesetzt.

    Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13).

    Auch der Umstand, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros ist, führt nicht dazu, dass die Wettbürosteuer als Unternehmenssteuer einzuordnen ist (vgl. entsprechend zur kommunalen Übernachtungssteuer BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 85).

    Im Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) hat das Bundesverfassungsgericht den zuvor ausdrücklich offengebliebenen (vgl. dort Rn. 92) Umfang des Gleichartigkeitsverbots und seine Voraussetzungen bestimmt.

    Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit noch nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - LS 2 a. E. sowie Rn. 97).

    Auch im Hinblick auf die Verwirklichung der kommunalen Finanzautonomie ist die Gleichartigkeitsschranke i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG (so bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 24, nunmehr bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97 ff.; a. A. Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ).

    Im Hinblick auf die bundesrechtliche Umsatzsteuer besteht keine Sperrwirkung für eine kommunale Aufwandsteuer, wo es nicht um eine allgemeine Gemeindeumsatzsteuer geht, sondern um die Anknüpfung an den lokalen Konsum einzelner Güter und Dienstleistungen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97, 104 f.).

    Ländern und Gemeinden ist es verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat, wie zum Beispiel bei der Kraftfahrzeugsteuer oder der Sektsteuer (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 105, 106, 113).

    Ein Steuererfindungsrecht der Länder oder Kommunen besteht ungeachtet der Umsatzsteuer zwar hinsichtlich des Aufwands für spezifische lokale Güter; es ist hingegen gesperrt, wenn der Steuergegenstand - wie hier - durch eine spezielle Bundessteuer belegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 104, 105, 106, 113).

  • VG Münster, 11.08.2022 - 7 K 2479/20

    Zweitwohnungssteuer, Arbeitszimmer, Befreiung kommunaler Mandatsträger

    vgl. nunmehr für beruflich veranlasste Hotelübernachtungen: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 89, 141.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 97 und Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 133.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 98 und Beschluss vom 22. März 2022 -1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 133.

    vgl. hingegen zur Annahme einer übergreifenden Bedeutung für beruflich veranlasste Hotelübernachtungen: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 -, juris, Rn. 134.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 121 und Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 122.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 122 und Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 123.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 123 und Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. -, juris, Rn. 124.

  • BFH, 12.10.2022 - II R 5/20

    Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

    Das ist der Fall, wenn dem Gesetzgeber die mangelhafte Durchsetzung der Steuerpflicht zuzurechnen ist (z.B. BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15, HFR 2022, 676, Rz 143, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

    Mögliche Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, sind dafür aber nicht ausreichend; sie führen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Beitragsnorm (BVerfG, B.v. 22.3.2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 143 ff.; U.v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - juris Rn. 63).
  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2287/15, 1 BvR 354/16, HFR 2022, 676, Rz 126, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer, so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II 1973, 217, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R 22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386, unter III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 67, m.w.N., und vom 15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a., Rz 111; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636, Rz 36 ff., m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2019 - 6 C 10268/18

    Beherbergungssteuer auf private Übernachtungen; Erhebung einer

  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2023 - 9 LA 147/22

    Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse;

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 114/13

    Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe

  • VG Hamburg, 15.11.2023 - 5 K 1969/21

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein

  • LAG Köln, 23.05.2023 - 4 Sa 7/23

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlichen Arbeitgebers;

  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 2 S 608/23

    Zweitwohnungsteuer; Nutzung der beruflich gehaltenen Nebenwohnung durch beide

  • ArbG Köln, 16.11.2022 - 9 Ca 3922/22
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