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   BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58   

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https://dejure.org/1959,15
BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58 (https://dejure.org/1959,15)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1959 - 1 BvR 295/58 (https://dejure.org/1959,15)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 1959 - 1 BvR 295/58 (https://dejure.org/1959,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Anklage beim Landgericht

  • opinioiuris.de

    Anklage beim Landgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der "beweglichen Zuständigkeit" des Gerichts vor dem Hintergrund der "besonderen Bedeutung des Falles"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung, 27.03.1959)

    Der gesetzliche Richter

  • zeit.de (Pressemeldung)

    Der gesetzliche Richter

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 223
  • NJW 1959, 871
  • MDR 1959, 363
  • DÖV 1959, 717
  • Rpfleger 1959, 141
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Indessen kann diese Folge nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG führen, denn das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]; 6, 7 [12]), und gerade für die schwere Kriminalität besteht von jeher nur eine Tatsacheninstanz.
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Es liegt also kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darin, daß sie dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 7, 275).
  • BGH, 04.10.1956 - 4 StR 294/56
    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Insbesondere ist der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis von ihrer Gültigkeit ausgegangen und hat sie auch ausdrücklich bejaht (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918): Die heutigen Lebensverhältnisse und die darauf abgestellten weiten Strafrahmen ließen eine starre Zuständigkeitsregelung nicht mehr zu; diese würde vielmehr schwere Nachteile für die Rechtspflege mit sich bringen.
  • BGH, 11.12.1956 - 5 StR 382/56
    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Insbesondere ist der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis von ihrer Gültigkeit ausgegangen und hat sie auch ausdrücklich bejaht (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918): Die heutigen Lebensverhältnisse und die darauf abgestellten weiten Strafrahmen ließen eine starre Zuständigkeitsregelung nicht mehr zu; diese würde vielmehr schwere Nachteile für die Rechtspflege mit sich bringen.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Ein Verstoß der Strafkammer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung dieser Normen wäre nur anzunehmen, wenn sie willkürlich verfahren wäre (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Daher soll sich der "gesetzliche Richter" jeweils möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 6, 45 [50 f.]).
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Ein Verstoß der Strafkammer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung dieser Normen wäre nur anzunehmen, wenn sie willkürlich verfahren wäre (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]).
  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Indessen kann diese Folge nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG führen, denn das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]; 6, 7 [12]), und gerade für die schwere Kriminalität besteht von jeher nur eine Tatsacheninstanz.
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58
    Indessen kann diese Folge nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG führen, denn das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]; 6, 7 [12]), und gerade für die schwere Kriminalität besteht von jeher nur eine Tatsacheninstanz.
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Das gilt auch für Anordnungen der Staatsanwaltschaft, die trotz ihrer Eingliederung in die Justiz (BVerfGE 9, 223 ) zur Exekutive gehört (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 141 GVG, Rn. 6).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 223 ; 82, 286 ; 87, 282 ; 131, 268 ; 138, 64 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 -, Rn. 29).

    Rechtsfehlerhafte - aber nicht willkürliche - Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGE 7, 327 ; 9, 223 ; 131, 268 ).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der "Justizgewährung" (BVerfGE 9, 223 (228)).
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