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   BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14   

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BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 (https://dejure.org/2017,9248)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 (https://dejure.org/2017,9248)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 (https://dejure.org/2017,9248)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; Zulässigkeit polemischer und überspitzter Kritik; Entbehrlichkeit einer Abwägung bei Schmähkritik; enge ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter verfehlter Einstufung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - hier: Verkennung des Sachbezugs der Äußerung eines Versammlungsleiters ...

  • Wolters Kluwer

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der Beleidigungsdelikte; Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter verfehlter Einstufung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - hier: Verkennung des Sachbezugs der Äußerung eines Versammlungsleiters ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der Beleidigungsdelikte; Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an ...

  • rechtsportal.de

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der Beleidigungsdelikte; Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter verfehlter Einstufung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - hier: Verkennung des Sachbezugs der Äußerung eines Versammlungsleiters ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "….Obergauleiter der SA-Horden, …………. Das sind die Kinder von Adolf Hitler": Keine Schmähkritik

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne Abwägung verletzt Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. Satz 1 GG

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schmähkritik ist eng zu handhabender Sonderfall

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Annahme von Schmähkritik muss eng zu handhabender Sonderfall bleiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angebliche Schmähkritik - und die Meinungsfreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG führt Linie zu Art. 5 GG fort: Bezeichnung als "Obergauleiter" keine Schmähkritik

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • versr.de (Kurzinformation)

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Obergauleiter" keine unzulässige Schmähkritik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was ist eine Schmähkritik?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was bei der Beurteilung einer Äußerung als Schmähkritik oder Meinungsäußerung zu beachten ist

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit: hohe Anforderungen an die Qualifikation einer Äußerung als Schmähkritik

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Einordnung als Schmähkritik - ein eng zu behandelnder Sonderfall

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schmähkritik: Falsche Einordnung verkürzt grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit - Gesamtumstände müssen berücksichtigt werden

Besprechungen u.ä. (3)

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1460
  • GRUR 2017, 841
  • K&R 2017, 327
  • DÖV 2017, 641
  • ZUM 2017, 594
  • afp 2017, 308
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 101, 361 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • OLG Köln, 26.09.2014 - 1 RVs 171/14

    Revision gegen Verurteilung wegen Beleidigung des Bundestagsabgeordneten Volker

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • AG Köln, 17.09.2012 - 523 Ds 86/12

    Markus Beisicht

  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (zum Vorhergehenden BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris, Rn. 13 - 14).
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (BVerfG, Beschl. v. 8.2. 2007, Az. 1 BvR 2973/14, NJW 2017, S. 1460 f., 1460).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung.
  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2019 - 3 O 402/18

    1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§

    Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 - "Obergauleiter der SA-Horden").
  • LAG Sachsen, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers bei menschenverachtender Schmähung

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 - NJW 2017, 1460 Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung.

    Daher ist mit der Feststellung, dass die angefochtenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verkennen, keine Aussage darüber verbunden, ob die inkriminierte Aussage im konkreten Kontext gemäß § 185 StGB strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 18).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Sie schützt auch, dies in pointierter, polemischer oder überspitzter Weise zu tun (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14), und findet ihre Grenze nicht schon darin, dass die Äußerung auf andere verletzend wirken kann.

    Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob polemische Zuspitzungen im einzelnen Fall als erforderlich anzusehen sind, um eine bestimmte Meinung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14).

    Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 123).

  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, unterfallen der Meinungsfreiheit (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13).

    Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik darf pointiert, polemisch, überspitzt oder auch verletzend erfolgen, auch wenn eine solche Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 -, WRP 2009, 943 und juris Rn. 27).

    Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen "ZDF Heute+" und "ZDF" selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    (aa) Hier spricht allerdings bereits Vieles dafür, dass einige der auf dem Facebook-Profil "ZDF Heute+" veröffentlichten Kommentare des Klägers rechtlich sogar als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik zu qualifizieren sind, was zur Folge hat, dass ausnahmsweise nicht einmal eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht notwendig ist, weil die Meinungsfreiheit in diesen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14).

    Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wobei sie allerdings bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und eher auf die Privatfehde beschränkt sein soll (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 - 1 BvR 1161/96 -, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung.

    Daher ist mit der Feststellung, dass die angefochtenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verkennen, keine Aussage darüber verbunden, ob die inkriminierte Aussage im konkreten Kontext gemäß § 185 StGB strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 18).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19

    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2023 - 7 L 1055/23

    Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung wegen

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 Ss 49/17

    Beleidigung, Polizeibeamte, Schmähkritik

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • OLG Stuttgart, 19.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 366/22

    Formalbeleidigung durch Bezeichnung als "Nazi"

  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

  • LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18

    Unterlassungsanspruch Sigmar Gabriels gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

  • LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18

    Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

  • LG Köln, 14.03.2018 - 28 O 362/17

    Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4203/16

    Berufung, Zustimmung, AGB, Frist, Ersatzpflicht, Widerruf, Klausel, Auflagen,

  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.327

    Kein Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassen einer Meinungsäußerung

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 142/19

    Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4199/16

    Schadensersatz, Leistungen, Auflagen, Berufung, Leistungsbeschreibung, Widerruf,

  • LG Neubrandenburg, 12.07.2019 - 23 Qs 5/19

    Kein Strafbefehl nach NS-Prozess: Richter durften "narzisstisch dominierte

  • OLG München, 23.05.2023 - 18 U 3399/22

    Äußerung eines Nachrichtenmagazins

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 16 U 179/17

    Unterlassung einer veröffentlichten Wortberichterstattung

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

  • OLG Dresden, 26.03.2019 - 4 U 184/19

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 172/19

    Wissenschaftliche Debatte: Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2018 - 10 ME 198/18

    Ergehen eines Hausverbotes für ein Behördengebäude zum Schutz der Rechte der

  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die

  • OLG Köln, 21.08.2017 - 15 W 47/17

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen

  • VerfG Hamburg, 02.03.2018 - HVerfG 3/17
  • LG Kassel, 13.01.2023 - 5 O 5/22

    Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegen eine in der

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2020 - 15 U 62/19

    Entfernung von Äußerungen auf einer Online-Plattform bei Hassbotschaften

  • LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19

    Tichy unterliegt Claudia Roth

  • OLG Köln, 02.06.2017 - 1 RVs 110/17
  • LG Halle, 11.04.2017 - 4 O 182/17

    Unterlassungsanspruch: Einordnung von harscher Kritik am behördlichen Verhalten

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 324 O 505/17
  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 44-IV-17
  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Außerordentliche Kündigung wegen menschverachtenden Facebook-Post gerechtfertigt

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