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   BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10   

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BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10 (https://dejure.org/2013,6772)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10 (https://dejure.org/2013,6772)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2013 - 1 BvR 3063/10 (https://dejure.org/2013,6772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 63 ff EGRL 112/2006, Art 10 Abs 2 UAbs 1 S 1 EWGRL 388/77, § 16 Abs 1 S 1 UStG 2004
    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbar

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbar

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Steuerberatungs-GmbH

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Istversteuerung
    Freiberufler

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 3, RL 77/388/EWG Art 10, UStG § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1, GG Art 9, GG Art 12, EG Art 12, EG Art 43
    Buchführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1300
  • WM 2013, 818
  • NZG 2013, 914
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 127, 224 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 ; 101, 151 ).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 127, 224 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; vgl. zu den besonderen sachlichen Gründen BVerfGE 127, 224 und zum materiellen Umsatzsteuerrecht BVerfGE 101, 132 ; 101, 151 ).

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des erkennenden Senats ist die Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) auch im Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Umsatzbesteuerung zu beachten, soweit das Unionsrecht "den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt" (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013  1 BvR 3063/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 468, unter III.1.; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e).

    bb) Zielt der "umsatzsteuerrechtliche Belastungsgrund ... auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer juristischen Person, in der Rechtsform einer gewerblichen Personengesellschaft oder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen (...)" (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.2.a aa), so ist es gleichwohl mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn z.B. nur Freiberufler-Personenunternehmen, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, nicht aber auch buchführungspflichtige Freiberufler-Kapitalgesellschaften die Vorteile der Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen können.

    Denn deren Anwendungsbereich beruht nicht auf "einer allein rechtsformbezogenen Differenzierung", sondern hängt nach § 20 Satz 1 UStG maßgebend davon ab, ob die Unternehmen Bücher führen (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.3. zum Senatsurteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.3.b cc 4., in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 51/98, BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630).

  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Zum anderen kann es als typisierende Vereinfachung angesehen werden, dass Steuerpflichtige mit einer ohnehin vorhandenen Forderungsbuchhaltung --ausgehend von der bilanziellen Behandlung-- die Steuer bei Leistungserbringung ohne weiteren technischen Aufwand abführen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. März 2013  1 BvR 3063/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 468, unter III.2.a bb (3)).

    Übt das nationale Recht einen durch das Unionsrecht zugebilligten "Umsetzungsspielraum" aus, nimmt das BVerfG für sich in Anspruch, dass seine "Kontrolle ... nicht zurückgenommen ist" (BVerfG-Beschluss in UR 2013, 468, unter III.1.), so dass das nationale Recht trotz unionsrechtlicher Harmonisierung den Bindungen des nationalen Verfassungsrechts unterliegt.

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09 (BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.b dd) ausdrücklich entschieden hat, verstößt die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. März 2013  1 BvR 3063/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 535, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2013, 818, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Senatsurteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 535, WM 2013, 818, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.

  • FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem

    Die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.

  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Bei seiner unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffenden Entscheidung kann sich der nationale Gesetzgeber davon leiten lassen, dass die Richtlinie eine Steuerentstehung nach dem Sollprinzip als allgemeine Regel vorschreibt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Sollprinzips als Regelfall auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 32, zumal der EuGH dies nicht als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beanstandet.
  • BFH, 24.10.2013 - V R 14/12

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung -

    Lediglich soweit der nationale Gesetzgeber über einen Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Unionsrecht verfügt, ist er an die Vorgaben des GG gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e; vgl. hierzu auch den BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013  1 BvR 3063/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 535, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 818, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Senatsurteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).
  • BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20

    Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 20 UStG getroffenen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zur Umsetzung von Art. 66 MwStSystRL festgestellt "dass die Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten der gesetzliche Regelfall, die Ist-Besteuerung hingegen die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme hiervon ist" (BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10, UR 2013, 468, Rz 32).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2018 - 1 VB 58/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über eine

    Diese ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte und vom Verfassungsgerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.3.2013 - 1 BvR 3063/10 -, Juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 4 A 2585/14

    Verhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf die angespannte

    Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2013 - 1 BvR 3063/10 -, NJW-RR 2013, 1300 ff. = juris, festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Unternehmen, die der Regelsoll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) unterliegen, und solchen, denen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Ausnahmefall die Option der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) offen steht, nicht sachwidrig ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 4 A 2586/14

    Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

    Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2013 - 1 BvR 3063/10 -, NJW-RR 2013, 1300 ff. = juris, festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Unternehmen, die der Regelsoll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) unterliegen, und solchen, denen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Ausnahmefall die Option der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) offen steht, nicht sachwidrig ist.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 3 K 1301/11

    Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das Gericht - Kein Vorsteuerabzug aus

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