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   BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07   

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BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 (https://dejure.org/2009,378)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 (https://dejure.org/2009,378)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 (https://dejure.org/2009,378)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die anteilige Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Rechtmäßigkeit einer anteiligen Kürzung des Anspruchs auf Zuteilung von Berechtigungen nach § 4 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007 ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Erkennung eines Prognosespielraums für das Bundesumweltamt durch § 4 Abs. 4 ZuG 2007

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung des Prognosespielraums des Umweltbundesamtes bei der Kürzung von Emissionsberechtigungen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die anteilige Kürzung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Rechtmäßigkeit einer anteiligen Kürzung des Anspruchs auf Zuteilung von Berechtigungen nach § 4 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete Handhabung der Regeln über die anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz im Emissionsrechtehandel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschränkung des Prognosespielraums des Umweltbundesamtes bei der Kürzung von Emissionsberechtigungen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 418
  • NVwZ 2010, 435
  • DVBl 2010, 250
  • BB 2010, 1116
  • DÖV 2010, 365
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Verwendet ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, so kann daraus allein noch nicht auf die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 f.]).

    Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 84, 34 [50]), weil sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte (vgl. BVerfGE 49, 89 [139 f.]).

    Hinsichtlich der gesetzlichen Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis für die Verwaltung können jedoch nicht nur solche gewaltenteilend-funktionale Gesichtspunkte von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 84, 34 [50]; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 180, 204 f. [Februar 2003]; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]; Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 76 ff.).

    Vielmehr sind hierbei auch grundrechtliche Schutzpositionen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 130 [148]; - 88, 40 [56]), die - wie zum Beispiel im Falle der Kontrolle administrativer Prüfungsentscheidungen - hinsichtlich fachwissenschaftlicher Richtigkeitsentscheidungen wegen Art. 12 GG eine Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung einerseits ausschließen und hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung andererseits gebieten können (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]).

    Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der Gerichte (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]; - 84, 34 [49 f.]; - 84, 59 [77 f.]).

    Zwar wirken sich grundrechtliche Vorgaben auf die Beantwortung der Frage aus, ob das Gesetz der Verwaltung eine Letztentscheidung einräumen darf oder gar muss (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]).

    Der durch eine eingeschränkte gesetzliche Steuerung und gerichtliche Kontrolle bewirkte Eingriff in Art. 19 Abs. 4 GG und die materiellrechtlichen Grundrechte muss sich vor allem am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 [54]; - 59 [77 f.]; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen eine Einschränkung der Kontrolldichte des Art. 19 Abs. 4 GG nur schwer angenommen werden kann und der verbleibende Schutz zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 84, 34 [54]; - 59 [78]; BVerfGK 2, 223 [229]).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (vgl. BVerfGE 88, 40 [56]; - 103, 142 [156 f.]).

    Vielmehr sind hierbei auch grundrechtliche Schutzpositionen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 130 [148]; - 88, 40 [56]), die - wie zum Beispiel im Falle der Kontrolle administrativer Prüfungsentscheidungen - hinsichtlich fachwissenschaftlicher Richtigkeitsentscheidungen wegen Art. 12 GG eine Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung einerseits ausschließen und hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung andererseits gebieten können (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]).

    Auch wenn der Verwaltung die Befugnis zu einer prognostischen Entscheidung eingeräumt wurde, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt richtig ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt wurde (vgl. BVerfGE 88, 40 [60 f.]).

    Die gerichtlichen Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive (vgl. BVerfGE 88, 40 [56]; - 103, 142 [156 f.]; - 116, 1 [18]).

    Jedoch löst nicht allein der Umstand, dass eine Verwaltungsentscheidung mit einer Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden ist, automatisch ein Verbot jeder Letztentscheidungsermächtigung aus (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 180a [Februar 2003]; bzgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG: BVerfGE 88, 40 [57]).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Vielmehr sind hierbei auch grundrechtliche Schutzpositionen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 130 [148]; - 88, 40 [56]), die - wie zum Beispiel im Falle der Kontrolle administrativer Prüfungsentscheidungen - hinsichtlich fachwissenschaftlicher Richtigkeitsentscheidungen wegen Art. 12 GG eine Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung einerseits ausschließen und hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung andererseits gebieten können (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]).

    Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der Gerichte (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]; - 84, 34 [49 f.]; - 84, 59 [77 f.]).

    Zwar wirken sich grundrechtliche Vorgaben auf die Beantwortung der Frage aus, ob das Gesetz der Verwaltung eine Letztentscheidung einräumen darf oder gar muss (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]; Schmidt-Aßmann/Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]).

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R ... AG, vertreten durch den Vorstand, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields, Bruckhaus, Deringer, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf - 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 -, 2. mittelbar gegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier am 10. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Der hierauf eingelegte Widerspruch blieb - ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Klage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 - VG 10 A 444.05 - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 -, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33.07 -, BVerwGE 129, 328).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Die gerichtlichen Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive (vgl. BVerfGE 88, 40 [56]; - 103, 142 [156 f.]; - 116, 1 [18]).

    Die insoweitige Einschränkung der Kontrolldichte ist aus den für den Prognosespielraum streitenden Gründen, die letztlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit dienen (Art. 20 GG), gerechtfertigt (vgl. für kollidierende Grundrechte BVerfGE 116, 1 [18 f.]).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (vgl. BVerfGE 88, 40 [56]; - 103, 142 [156 f.]).

    Die gerichtlichen Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive (vgl. BVerfGE 88, 40 [56]; - 103, 142 [156 f.]; - 116, 1 [18]).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 [111]).

    Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der Gerichte (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]; - 84, 34 [49 f.]; - 84, 59 [77 f.]).

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Zwar führen nicht allein die Einführung des Emissionshandelssystems und die damit verbundene Limitierung der zulässigen Emissionen zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit (vgl. BVerfGE 118, 79 [99]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, juris, Rn. 39 ff.).

    Vielmehr konkretisiert sich die weitere Belastung eines unter das Emissionshandelssystem fallenden Anlagenbetreibers in der ihn betreffenden Zuteilungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, juris, Rn. 14; Küll, Grundrechtliche Probleme der Allokation von CO2-Zertifikaten, 2009, S. 282 ff.).

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Denn eine solche Gefahr trete auch nicht durch den zuletzt vom Europäischen Gericht erster Instanz gebilligten Mechanismus der ex-post-Korrekturen nach § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 ZuG 2007 ein (vgl. Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04 - "Deutschland/Kommission").

    Der Verweis der Beschwerdeführerin darauf, dass das Gesetz bereits in § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 ZuG 2007 nachträglich durchzuführende Korrekturen von einzelnen Zuteilungen vorsehe (vgl. dazu: EuG, Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04 -), wodurch die Planungs- und Investitionssicherheit eines Anlagenbetreibers auch nicht erheblich beeinträchtigt werde, kann die Unvertretbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufzeigen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07
    Die Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Bei einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht jedoch auch hier eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 6.07

    Emissionshandel; Ziegelherstellung; prozessbedingte Emission; Verbrennung;

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 28.07

    Emissionshandel; Ziegelherstellung; prozessbedingte Emission; Verbrennung;

  • VG Berlin, 06.05.2009 - 10 A 183.06

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 14.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 29.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsmethode; Bestandsanlage;

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    (4) Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt aber auch dann noch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. nur BVerfGE 84, 34 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, www.bverfg.de, Rn. 59; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 -, www.bverfg.de, Rn. 40; vgl. zum Naturschutzrecht etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 65 ff.).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Die Revision geht mit dem Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass den Zivilgerichten im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen die Verpflichtung obliegt, die Vereinbarkeit einer einschlägigen Kappungsgrenzen-Verordnung mit höherrangigem Recht zu prüfen, und ihnen im Falle einer Unwirksamkeit der Rechtsverordnung auch eine Verwerfungskompetenz (BVerfG, NVwZ 2006, 922, 923 f.; BVerfGK 16, 418, 442) zukommt.

    Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt vielmehr in Fällen ihrer Entscheidungserheblichkeit nach ständiger Rechtsprechung (uneingeschränkt) jedem Richter (BVerfGE 48, 40, 45), dem insoweit auch eine Verwerfungskompetenz zukommt (BVerfG, NVwZ 2006, 922, 923 f.; BVerfGK 16, 418, 442).

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung von Beurteilungsspielräumen, die der Gesetzgeber Verwaltungsbehörden belässt (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. BVerfGK 16, 418, 435 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 27; vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 25), und den Spielräumen, die er dem Verordnungsgeber als einem demokratisch legitimierten und politisch verantwortlichen Staatsorgan (vgl. BVerfGE 38, 348, 363) im Rahmen der (teilweisen) Delegierung seiner Rechtsetzungsmacht einräumt.

    (b) Bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums hat sich der Verordnungsgeber zunächst an der Auslegung der Kriterien "ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist besonders gefährdet" durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu orientieren, denn die Auslegung generell-abstrakter Rechtsnormen und der in ihnen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ist eine originäre Funktion der rechtsprechenden Gewalt (vgl. BVerfGK 16, 418, 435).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Jedenfalls gelangt die Rechtsprechung bei der Überprüfung einer behördlichen Zuordnungsentscheidung zur Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit (zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 54, 173 ; 83, 130 ; 84, 34 ; 88, 40 ; 103, 142 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 52 ff. m.w.N.).
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