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   BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10   

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https://dejure.org/2011,4342
BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 (https://dejure.org/2011,4342)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 1 Abs 1 Nr 3 BeratHiG
    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • JurPC

    Kein Anspruch auf Beratungshilfe in gleichgelagerten Fällen wegen sog. Filesharings

  • Wolters Kluwer

    Gericht darf im Falle einer vorher dem Antragsteller in einem Parallelfall gewährten Beratungshilfe und der Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorherigen Fall die Beratungshilfe ablehnen; Zulässigkeit der Ablehnung von Beratungshilfe durch ein Gericht im Falle dem ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Parallelverfahren - hier: Verweigerung von Beratungshilfe zur Verteidigung gegen ähnlich gelagerte Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen - keine Verletzung des Gebots der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nur einmal Beratungshilfe bei mehreren Abmahnungen wegen illegalen Filesharings

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nur einmal Beratungshilfe bei mehreren Abmahnungen wegen illegalen Filesharings

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe im Filesharing-Abmahnfällen. Beratungshilfe einmal oder mehrfach?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten der Musik- und Filmindustrie müssen nicht immer ersetzt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • neubauerlaw.de (Entscheidungsanmerkung)

    Versagung von Beratungshilfe bei mehreren parallel gelagerten Fällen rechtens - "Der Laie kann das schon selbst machen”?

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Schein muss für alle Abmahnungen reichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 451
  • NJW 2011, 2711
  • GRUR-RR 2011, 478
  • MMR 2011, 672
  • K&R 2011, 793
  • Rpfleger 2011, 526
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BVerfGE 122, 39 ).

    Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) verlangt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände auch schon beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls er im Zuge des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Die vorgenannten Grundsätze können, ohne dass es im Streitfall hierauf ankommt, Bedeutung auch für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dem Recht der Prozesskostenhilfe erlangen, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 1 BvR 787/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Geltendmachung der Unpfändbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen.
  • BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 2642/09

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Allerdings fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis des unbemittelten Antragstellers und damit an der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, wenn die anwaltliche Beratung als solche in allen (Parallel-)Fällen erfolgt ist und im Hinblick auf die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nur noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris, Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) verlangt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände auch schon beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls er im Zuge des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10
    Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ).
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Es kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 -, juris, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15

    Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe

    Zudem könne unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011, Az. 1 BvR 3151/10, im Folgenden zitiert nach juris) in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen die Beratungshilfe auf einen ersten Fall beschränkt werden, da für alle weiteren Fälle eine Selbsthilfe zuzumuten sei.

    Dem stehen auch weder die von dem Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011, Az. 1 BvR 3151/10, zitiert nach juris) noch die im Verfahren der weiteren Beschwerde von der Beteiligten zu 2) angeführten weiteren verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2012, Az. 1 BvR 2695/11 und Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 30.03.12, Az. Vf. 4-IV-12, jeweils zitiert nach juris) entgegen.

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, über die Grenze zur objektiven Willkür erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 451 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11 -, NJW 2015, S. 2322 ).
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