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   BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07   

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BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 (https://dejure.org/2014,17960)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 (https://dejure.org/2014,17960)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 (https://dejure.org/2014,17960)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 GG, § 63c Abs 2 S 1 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 2 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.20... 13, § 63c Abs 4 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 5 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013
    Hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover - 63c Abs 2 S 1, 63c Abs 3 S 2, 63c Abs 4 S 2, 63c Abs 5 S 1, 63c Abs 5 S 2, 63c Abs 6 S 1 sowie § 63e Abs 2 Nummer 2, § 63e Abs 2 Nummer 3, § 63e Abs 2 Nummer 5, § 63e Abs 2 Nummer ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover

  • rewis.io

    Hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover - 63c Abs 2 S 1, 63c Abs 3 S 2, 63c Abs 4 S 2, 63c Abs 5 S 1, 63c Abs 5 S 2, 63c Abs 6 S 1 sowie § 63e Abs 2 Nummer 2, § 63e Abs 2 Nummer 3, § 63e Abs 2 Nummer 5, § 63e Abs 2 Nummer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen Hochschule Hannover im Wesentlichen erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Medizinische Hochschule Hannover - Hochschulorganisation vs. Wissenschaftsfreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niedersächsisches Hochschulgesetz - Senat muss mitentscheiden dürfen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen Hochschule Hannover im Wesentlichen erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover teilweise grundgesetzwidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorschriften über Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover teilweise grundgesetzwidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.07.2014)

    Professoren-Einfluss an der MHH gerügt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 136, 338
  • NJW 2014, 2856
  • NVwZ 2014, 1370
  • DVBl 2014, 1127
  • DÖV 2014, 892
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Hinsichtlich der Budgetbefugnisse in § 63e Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 NHG ist zwar nicht ausgeschlossen, den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen einzelne Ausstattungsentscheidungen zu beschreiten (vgl. für Hochschullehrende BVerfGE 127, 87 m.w.N.); für den hier gegebenen Fall einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch die Befugnis, solche Entscheidungen zu fällen, gilt dies jedoch nicht.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87 ; stRspr).

    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79 ); diese Mitwirkungist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 m.w.N.; stRspr) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten.

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ; 127, 87 ), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (vgl. BVerfGE 57, 70 ; siehe auch BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), sind auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben wissenschaftsrelevant.

    Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen allerdings ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf jedoch nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Der Beschluss des Vorstands ist, was die Landesregierung bestätigt hat, an diesen Beschluss des Senats auch gebunden (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur Mittelverwendung zurückgreifen (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Damit hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend beachtet, wonach einem - selbst nach den hier geltenden Vorschriften bestell- und abberufbaren - Vorstand nur Entscheidungen zugewiesen werden dürfen, die nicht selbstbestimmt getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Auch hier entscheidet das Vorstandsmitglied lediglich im Benehmen mit dem Senat und unterliegt, soweit ersichtlich, keinen weiteren normativen Vorgaben (anders als beispielsweise in Hamburg, wo die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung vom Hochschulrat beschlossen werden, § 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG, vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Das wiegt jedenfalls dann schwer, wenn dem Senat, wie hier, keine Kontroll- und Informationsrechte und insbesondere keine anderen Einflussbefugnisse in Gestalt von Vetorechten zustehen, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl eine wirksame Kontrolle des Vorstands durch den Senat faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 127, 87 ; oben C. I. 6.).

    e) Im Gesamtgefüge der Hochschulorganisationen kommt der Möglichkeit des Vertretungsorgans, sich von einem Leitungsorgan zu trennen, umso größere Bedeutung zu, je mehr Befugnisse diesem zugewiesen und dem Vertretungsorgan entzogen sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 127, 87 und bereits BVerfGE 35, 79 ) und die Entlassung überdies an eng gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    In einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universitätsmedizin, die sowohl Aufgaben der Forschung und Lehre wie auch Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt, hat der Gesetzgeber neben dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ) auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 ), die eng miteinander verzahnt sind.

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79 ); diese Mitwirkungist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 m.w.N.; stRspr) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten.

    Dies sind nicht nur Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ; 127, 87 ), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    So können Vertretungsorgane die verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung auch der Organisation von Wissenschaft sichern und vor wissenschaftsgefährdenden Entscheidungen schützen, sofern sie pluralistisch zusammengesetzt sind und es so ermöglichen, die auch innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede in die Organisation sachverständig einzubringen (zum funktionalen Pluralismus BVerfGE 35, 79 ).

    Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit kann es daher erforderlich sein, den Grundrechtsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Auffassung mit Blick auf solche Entscheidungen tatsächlich selbst durchzusetzen, und sie nicht auf die Möglichkeit bloßer Stellungnahmen zu verweisen (vgl. für die Gruppe der Hochschullehrenden BVerfGE 35, 79 ).

    Zwar kann sich die staatliche Aufsicht wissenschaftlicher Einrichtungen in Fragen allgemeiner Verwaltung an Zweckmäßigkeitserwägungen orientieren, in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist sie aber begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Das Niedersächsische Hochschulgesetz begrenzt damit im Gesamtgefüge, auch unter Berücksichtigung der Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Mitwirkung des Senats an der Entscheidung über die Organisation als Weichenstellung auch für die Wissenschaft (vgl. BVerfGE 35, 79 ) ausdrücklich in einer Weise, die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar ist.

    Damit hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend beachtet, wonach einem - selbst nach den hier geltenden Vorschriften bestell- und abberufbaren - Vorstand nur Entscheidungen zugewiesen werden dürfen, die nicht selbstbestimmt getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 127, 87 und bereits BVerfGE 35, 79 ) und die Entlassung überdies an eng gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ).

    Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (vgl. BVerfGE 57, 70 ; siehe auch BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), sind auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben wissenschaftsrelevant.

    Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf jedoch nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich dabei zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Daher darf die Besetzung der Leitung als Kondominialangelegenheit von Staat und Hochschule ausgestaltet (vgl. BVerfGE 111, 333 ), aber auch als Angelegenheit der Selbstverwaltung allein dem Vertretungsorgan der Hochschule zugewiesen werden (vgl. § 39 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz, § 63 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 80 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    In einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universitätsmedizin, die sowohl Aufgaben der Forschung und Lehre wie auch Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt, hat der Gesetzgeber neben dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ) auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 ), die eng miteinander verzahnt sind.

    Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (vgl. BVerfGE 57, 70 ; siehe auch BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), sind auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben wissenschaftsrelevant.

    Der Gesetzgeber muss einerseits dieses Grundrecht achten, andererseits eine bestmögliche Krankenversorgung gewährleisten, denn auch insoweit gilt es, verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG anerkannte Rechtsgüter von großer Bedeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Soweit sich aus der Verfassung ein Mitwirkungsrecht zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit an Entscheidungen zum Haushalt und zur Krankenversorgung ergibt (oben C. I. 4.), erlaubt die Verfassung umgekehrt auch, in der Ausgestaltung von Entscheidungsbefugnissen die weiteren in der wissenschaftlichen Einrichtung zu übernehmenden Aufgaben mit dem Ziel des Ausgleichs (vgl. BVerfGE 57, 70 ) im Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl. Fehling, Die Verwaltung 2002, S. 399 ; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 112 ff.).

  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Allerdings habe der 2. Senat in seinem Urteil vom 26. November 2009 (BVerwGE 135, 286) die Verfassungsgemäßheit des Stiftungsmodells der §§ 55 ff. NHG bejaht, welches auf Vorschriften beruhe, die Ähnlichkeiten mit den hier angegriffenen Bestimmungen der § 63c und § 63e NHG aufwiesen.

    Die Bindung der Entlassung an einen wichtigen Grund muss angesichts des hier sehr hoch angesetzten Quorums jedoch zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit so verstanden werden, dass dieser Grund gegeben ist, wenn die erforderliche Mehrheit im Vertretungsorgan für die Abbestellung votiert; dieses weist dann grundsätzlich darauf hin, dass ein Leitungsorgan das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verloren hat (vgl. auch BVerwGE 135, 286 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG vollständig zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ; 127, 87 ), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79 ); diese Mitwirkungist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ).
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Die Antragsänderung mit dem Ziel, nunmehr die durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu gefassten Regelungen in § 63c NHG neben den durch dieses Gesetz nicht geänderten Befugnisnormen des Vorstands in § 63e NHG zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, ist zulässig (vgl. BVerfGE 13, 54 ; vgl. auch BVerfGE 87, 181 ).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07
    Die Antragsänderung mit dem Ziel, nunmehr die durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu gefassten Regelungen in § 63c NHG neben den durch dieses Gesetz nicht geänderten Befugnisnormen des Vorstands in § 63e NHG zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, ist zulässig (vgl. BVerfGE 13, 54 ; vgl. auch BVerfGE 87, 181 ).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Soweit die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (Rn. 28), ist dies nur von untergeordneter Bedeutung und begründet daher eine lediglich teilweise Auslagenerstattung nicht (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule

    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl S. 384) hat der Landesgesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -) reagiert, wonach das stark unternehmerisch angelegte Gesamtgefüge die Wissenschaftsfreiheit auch angesichts der Besonderheiten medizinischer Hochschulen nicht wahrte (BVerfGE 136, 338).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind geklärt (speziell zur MHH: BVerfGE 136, 338; zeitlich nachfolgend auch BVerfGE 139, 148).

    Diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.); im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und sicherstellen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber muss im hochschulorganisatorischen Gestaltungsspielraum zudem die weiteren Aufgaben der Hochschulen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ) und diese im Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten Belange (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.) in einen Ausgleich bringen.

    Insofern müssen die Organisationsanforderungen für medizinische Fakultäten und Hochschulen nicht nur die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 136, 338 ) und die Aufgaben der Berufsausbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 136, 338 ).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); eine Abwahl muss wiederum umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Das sind Entscheidungen über Forschung und Lehre (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ) auch dann, wenn sie ressortübergreifend fallen, weil sie zum Beispiel die Krankenversorgung betreffen.

    So kann der Senat wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen im Sinne des § 63e Abs. 2 Nr. 2 NHG n.F. nicht verhindern, denn dafür wäre ein Einvernehmen erforderlich (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. ist jede Zielvereinbarung zwingend ("aufgrund") an die Entwicklungsplanung der Hochschule gebunden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Das sichert den Einfluss der wissenschaftlich Tätigen durch ihre Vertretung im Senat (vgl. BVerfGE 136, 338 ), wo die Gruppe der Hochschullehrenden nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG die Mehrheit der Stimmen hat und Entscheidungen zur Forschung zwingend diese Mehrheit benötigen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 NHG).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass der Senat seine Befugnis tatsächlich zur Teilhabe an der Entwicklungsplanung nutzen kann (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    (4) Desgleichen sind die - eindeutig wissenschaftsrelevanten (vgl. BVerfGE 136, 338 ) - Befugnisse des Vorstands zur Aufteilung der für Forschung und Lehre bestimmten Ressourcen (§ 63e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 NHG) bei grundsätzlicher Bedeutung an ein Einvernehmen des Senats gebunden.

    (a) Für eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist - anders als nach der verfassungsgerichtlich beanstandeten Vorgängerregelung (vgl. BVerfGE 136, 338 ) - kein wichtiger Grund mehr erforderlich.

    Es genügt allerdings weiterhin erst eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen im Senat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63c Abs. 2 NHG n.F.; vgl. BVerfGE 136, 338 mit Verweis auf BVerfGE 35, 79 ).

    Die Befugnisse des Senats werden auch nicht dadurch eingeschränkt, dass an der Abwahl eines Vorstandsmitglieds der Hochschulrat beteiligt ist (vgl. insoweit BVerfGE 136, 338 ).

    Die Sonderregelung für die Entlassung des Vorstands für Krankenversorgung, wonach der Hochschulrat die Entlassung zwingend bestätigen muss (§ 63c Abs. 2 NHG n.F.), lässt sich rechtfertigen, um den besonderen Belangen des Krankenversorgungsauftrags Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Es darf der Entlassung nur widersprechen, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen, diese also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung achtenden, entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sind (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Damit ist sichergestellt, dass für das Wissenschaftsressort keine Person vorgeschlagen werden kann, die nicht das Vertrauen der wissenschaftlich Tätigen genießt (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Damit kommen die Belange der Wissenschaft auch hier ausreichend zur Geltung (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    (3) In der Findungskommission für das Vorstandsmitglied, das nach § 63b Satz 4 Nr. 2 NHG für die Krankenversorgung zuständig ist, muss aufgrund der Verzahnung der Krankenversorgung mit der Forschung und Lehre ein Einfluss der wissenschaftlich Tätigen vorhanden sein, jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Der Hochschulrat handelt nicht rechtsverbindlich, und das Fachministerium ist rechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, wenn sie ein Gesamtgefüge schaffen, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 57).

    Ausgehend hiervon ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vor einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen über Wahl- und Abwahlentscheidungen wie nach § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 LHG, in denen er eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit sieht, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen konkrete Entscheidungen zu beschreiten (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 51).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 57).

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 58).

    Grundlegende ökonomische Entscheidungen, wie etwa diejenige über den Wirtschaftsplan einer Hochschule, sind nicht etwa wissenschaftsfern, sondern angesichts der Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf die Ausstattung mit Ressourcen wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71).

    Dies kann es erfordern, dass hinsichtlich der Wahl und der Abwahl der Leitungsorgane eine - gegebenenfalls zum Schutz der Interessen der betroffenen Person qualifizierte (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95) - Mehrheit der Stimmen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Selbstverwaltungsorgan gesetzlich gesichert wird, um den geringen Einfluss der Hochschullehrer auf wissenschaftsrelevante personelle, sachliche oder finanzielle Entscheidungen des Leitungsorgans zu kompensieren (vgl. auch BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, Juris Rn. 52 und 55 ff.).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

    Darüber hinaus dient die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Gärditz, DVBl. 2014, S. 1127 ).

    Im Bereich der Hochschulmedizin ist den von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Belangen der Krankenversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 126, 1 - Juris Rn. 55; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 55 und 61).

    Grundlegende ökonomische Entscheidungen der Hochschule sind nicht wissenschaftsfern und können nicht als rein staatliche Aufgaben angesehen werden (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71; Groß, DÖV 2016, S. 449 ; a. A. wohl noch BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf-19-VII-06 -, Juris Rn. 103).

    Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, soweit deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 143; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 65).

    Ausstattungsfragen sind wissenschaftsrelevant, weil Forschung und Lehre auf eine Ausstattung mit Ressourcen angewiesen sind (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71).

    Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur Mittelverwendung zurückgreifen (BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 71 f.).

    Zudem lässt sich eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermeiden, wenn die Ausgaben auf der Grundlage eines unter Mitwirkung der Wissenschaftler im Senat erstellten Haushaltsplans erfolgen und eine Abweichung von der Bindung kontrolliert und korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 72 - 74).

    Die Bindung an ein Zweidrittelquorum als solches ist zwar unbedenklich, auch weil die Abwahl als ultima ratio für die Lösung von Konflikten ausgestaltet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 - Juris Rn. 169) und der Gesetzgeber nicht nur die Belange der Wissenschaftsfreiheit, sondern auch die Interessen der betroffenen Person berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 95).

    Dennoch ist es nach Art. 20 Abs. 1 LV auch erforderlich, dass die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer sich von einem mit starken wissenschaftsrelevanten Befugnissen ausgestatteten Leitungsorgan, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen sowie ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 130; BVerfGE 136, 338 - Juris Rn. 93 ff.).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Das Grundgesetz gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; 136, 338 ; stRspr).

    Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Stellt der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicher, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (BVerfGE 136, 338 ).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (BVerfGE 136, 338 ).

    Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule darf der Gesetzgeber insbesondere nach Art und Weise frei gestalten, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (BVerfGE 136, 338 ).

    So ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation (BVerfGE 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfGE 136, 338 ; vgl. BVerfGE 139, 148 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 89).

    Wird dieser Kompensationszusammenhang im Verhältnis vom Leitungs- zum Selbstverwaltungsorgan beachtet, enthält das Grundgesetz - wie ausgeführt - weder eine hochschulpolitische Vorgabe für eine bestimmte Hochschulorganisation noch für ein bestimmtes Leitungsmodell (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

    Anders und weiter wäre das Rückbindungsverhältnis nur dann zu fassen, wenn nicht eine monokratische, sondern im engeren Sinne kollegiale Leitungsstruktur zu Entscheidungen berufen wäre, die sich potentiell wissenschaftsgefährdend auswirken könnten (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Mit der hier maßgeblichen Fassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes hat der brandenburgische Gesetzgeber durchgängig berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans (Senat) an der Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans (Präsident) stark ausgestaltet sein muss, um dessen ihm grundlegend und substantiell zugewiesene wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse zu kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

    Dies zieht die Parallele zur durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Wahl des Hochschulleiters (Präsident oder Rektor), da die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger - normativ - der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über akademische Selbstverwaltungsaufgaben dient (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 90; Gärditz, WissR 49 [2016], S. 97 ; ders., DVBl 2014, S. 1127 ; a.A. Ennuschat, RdJB 2017, S. 34 ).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    a) Gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft kann mit der Rüge, eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirke eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Daher müssen ihre Entscheidungsbefugnisse und Rechte der Mitwirkung, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57).

    Vielmehr zielen die Rügen auf eine grundlegende strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit, was umfassend im Rahmen einer auf das gesetzliche Organisationsgefüge gerichteten Gesamtschau durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 51 ff. m.w.N.).

    Hochschulorganisatorische Strukturveränderungen stellen den Gesetzgeber vor die Aufgabe, durch eine wissenschaftsadäquate Organisation des Gesamtgefüges der wissenschaftlichen Einrichtung für die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit einen geeigneten Rahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 44).

    Bestimmte Hochschulen nehmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr, die grundrechtliche Belange berühren (vgl. zu medizinischen Hochschulen und Universitätskliniken BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2014 - 1 BvR 1553/14 -, Rn. 12), deren wesentliche Ausgestaltung ebenfalls durch den Gesetzgeber erfolgen muss.

    Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat lediglich, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55).

    Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehindert, sich für die Errichtung der Universität Cottbus-Senftenberg im Wege der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule zu entscheiden, denn die Verfassung gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57; stRspr).

    Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung sicherstellt, darf er den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.N.).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 56 m.w.N.), denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es daher eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse in diesem Gefüge einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker müssen zudem die Mitwirkungsrechte des Selbstverwaltungsorgans ausgestaltet sein, in dem auch die innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede sachverständig eingebracht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 59 f. und 92).

    Insofern fehlte den wissenschaftlich Tätigen jede Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Bestellung und auch bei der Abberufung der Übergangsleitung und damit ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument auf die Organisation (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 60) sowie bis zur Konstituierung des Gründungssenats jede institutionalisierte Mitwirkung an Entscheidungen.

    Auch in einer fusionsbedingten Übergangsphase müssen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen ihre fachliche Kompetenz zu deren Verwirklichung in die Organisation einbringen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

    Die Anforderungen an die Möglichkeit des hochschulischen Kollegialorgans, das Leitungsorgan zu wählen und abzuwählen, sind von der Verteilung der Befugnisse zwischen beiden Organen abhängig (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ) und für die Beurteilung der nötigen Mitwirkung ist der Einfluss der wissenschaftlich Tätigen beziehungsweise der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt entscheidend (vgl. BVerfGE 136, 338 <365 f. Rn. 61; 376 ff. Rn. 83 ff.; 380 f. Rn. 95>).

    Diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.); im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und sicherstellen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); zudem muss eine Abwahl umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Dazu gehört die Kompetenz für den Struktur- und Entwicklungsplan (vgl. BVerfGE 136, 338 ), den das Präsidium erstellt, dabei aber die Örtlichen Senate beteiligen muss (§ 27c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG).

    Das kann die fehlende Teilhabe am Abschluss dieser Vereinbarungen kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Die gesetzlichen Vorgaben zu den wissenschaftsrelevanten Haushalts- und Budgetentscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 ) bewirken ebenfalls keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.

    Dies genügt grundsätzlich nicht, um die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten zu sichern (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber hat insofern aber Vorgaben gemacht, die dieses Teilhabedefizit hinreichend kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Bei der Gesamtwürdigung (vgl. BVerfGE 127, 87 ) der Regeln, die wissenschaftsgefährdendes Handeln in der Organisation verhindern müssen (vgl. BVerfGE 136, 338 ), ist zu berücksichtigen, dass dem Senat vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium der DHBW zustehen (vgl. LTDrucks 15/4684, S. 165, 189 f.).

    Vielmehr ist der Senat der DHBW an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Insofern ist weder eine nur abstrakt denkbare Blockademöglichkeit zu beanstanden (vgl. BVerfGE 111, 333 ) noch die Einbindung des Wissenschaftsministeriums, denn sie erlaubt keine wissenschaftspolitisch beliebigen Entscheidungen und eröffnet kein freies politisches Ermessen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Dabei sind Mindestquoren grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

    Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris Rn. 91ff.; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, juris Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, juris Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 55).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie dies unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 55).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und der Organisation des Wissenschaftsbetriebs in Gestalt der Mitwirkung in den Beschlussorganen der Hochschule (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97, 127; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).

    Diese Mitwirkung an der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 137; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 91; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).

    Der Gesetzgeber verfügt im Hinblick auf die Organisation des Wissenschaftsbetriebs grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 99ff.; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 140; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 93; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - BVerwG 2 C 15.08 -, juris Rn. 41).

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92ff.; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57).

    Zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation der Hochschule ist das Recht zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 122ff.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 102).

    Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 130).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 102).

    Im Hinblick auf den Abschluss der Zielvereinbarung, der Einrichtung/Änderung/Abschaffung von Fakultäten und Studiengängen, der Entscheidung über Berufungsvorschläge und die Wahl der Dekane liegt die Wissenschaftsrelevanz auf der Hand (vgl. zur Zielvereinbarung auch BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 68); haushaltsbezogene Entscheidungen sind ebenfalls wissenschaftsrelevant, weil das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit leer liefe, wenn nicht auch die Ressourcen zur Verfügung stünden, welche Voraussetzung für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 58).

    Dies schließt sowohl eine Letztentscheidungskompetenz bzw. eigene Ermessensentscheidung des Fachministeriums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56) als auch ein Vetorecht des - mehrheitlich extern besetzten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 NHG) - Hochschulrats von Verfassungs wegen aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).

    Im Übrigen ist der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 63c Abs. 5 Sätze 1 und 2 NHG gerade zu entnehmen, dass die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderliche Mitwirkung eines Vertretungsorgans bei der Kreation einer starken Hochschulleitung weder durch staatliche Befugnisse noch durch die Befugnisse eines extern besetzten Hochschulrats entwertet werden darf (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).

    Ist dieses Quorum erreicht, so weist dies regelmäßig darauf hin, dass das entsprechende Mitglied des Leitungsorgans das Vertrauen verloren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 58), ohne dass die "Berechtigung" des Vertrauensverlustes - also die Frage, ob die dem Vertrauensverlust zugrunde liegenden Vorhalte zutreffend sind - der Nachprüfung durch den Beklagten oder durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterläge.

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Grundsätzlich geht die Landesverfassung davon aus, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu erwägen, welche Auskünfte und Stellungnahmen er im parlamentarischen Meinungsbildungsprozess benötigt, um in Erfüllung seiner Verantwortung sicherzustellen, dass ein Gesetz auch unter Berücksichtigung der von ihm verfolgten legitimen politischen Zielsetzungen die Interessen der verschiedenen von der Neuregelung betroffenen Akteure bzw. aller Einwohner zu einem angemessenen Ausgleich bringt und auf diese Weise seinen (auch) grundrechtlichen Bindungen genügt (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Damit ist zugleich eine objektive Dimension des Art. 31 Abs. 1 LV verknüpft, aus der sich die Verpflichtung des Staates ergibt, für funktionsfähige Einrichtungen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen, denn nur auf diese Weise kann der Staat seiner Verantwortung für die Gewährleistung freier Wissenschaft gerecht werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; 136, 338, 362).

    Aus der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362), folgt schließlich im Hinblick auf den besonderen Charakter der Wissenschaft als grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung die Garantie für die in der Wissenschaft Tätigen, am Wissenschaftsbetrieb teilhaben zu können (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 f; 136, 338, 363).

    Auf diese Weise sollen wissenschaftsinadäquate Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 114 ff; 127, 87, 115; 130, 263, 299 f; 136, 338, 363).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79, 116; 127, 87, 116 f; 136, 338, 363) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen die Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Wissenschaftsrelevant sind zudem alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338, 364 m. w. Nachw.).

    Der Gesetzgeber muss zur Wahrung seiner grundrechtlichen Bindungen vielmehr Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle in einer Weise ausbalancieren, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden und die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung ihre fachliche Kompetenz in die Organisation einbringen können (BVerfGE 136, 338, 363).

    Der Gesetzgeber muss vielmehr Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle in einer Weise ausbalancieren, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden und die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre fachliche Kompetenz durch ihre Vertretung in die Organisation einbringen können (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Das Recht, die Hochschulleitung ausschließlich selbst bestimmen zu können, umfasst die Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht (vgl. BVerfGE 111, 333, 365; 136, 338, 365).

    Dabei sind alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 136, 338, 364 m. w. Nachw.), wobei der Gesetzgeber die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten kann, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 f).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 136, 338, 365).

    Die Schaffung der "Schools" steht nicht im Widerspruch zu der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362).

    Insofern ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, und zwar mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 47, 327, 369; 122, 89, 107; 136, 338, 368).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII ist für das Begehren der Beschwerdeführerinnen von lediglich untergeordneter Bedeutung; sie haben ihr Rechtsschutzziel nahezu vollständig erreicht (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 47, 253 ; 79, 372 ; 86, 90 ; 88, 366 ; 136, 338 ).
  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Wissenschaft ist zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, da eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    In der wissenschaftlichen Lehre ist daher der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ; stRspr).

    Daher ist die Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle jedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern; neben dem Abwehrrecht gegen punktuelle und personenbezogene Eingriffe steht auch hier eine Garantie hinreichender Teilhabe der Wissenschaft selbst (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr), die vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sowohl innerhalb der Hochschulen wie auch durch Dritte, im Wissenschaftssystem mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Akteure schützt (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263 ; 136, 338 ).

    Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14

    Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891

    Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

  • SG Mainz, 28.05.2018 - S 14 KR 375/15

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 2010 Nr 8-800

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 314/23

    Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2014 - 5 N 11.13

    Kein Klagerecht einzelner Professoren der Charité gegen Zuständigkeit für

  • BVerwG, 03.02.2021 - 2 C 4.19

    Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht Beibehaltung einer Leitungsfunktion im

  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 2103/17

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Entziehung des Doktorgrades wegen

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 3 ZB 15.249

    Entzug der Leitung des Sportzentrums einer Universität

  • BVerfG, 07.11.2022 - 1 BvR 655/17

    Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem "konkreten Stellenprinzip" im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2021 - L 8 LW 13/19

    Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 2656/14

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OVG Thüringen, 12.03.2019 - 4 KO 128/18

    Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 9 S 2648/17

    Einsatz von Drittmitteln bei Forschungsvorhaben; Kontrolle durch Hochschule;

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

    Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LB 5/16

    Auslaufen eines Studienganges; Diplom; Doppeldiplom; Prüfungsordnung;

  • VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 551/17

    Erfüllungsanspruch einer Bleibezusage für Hochschullehrer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 407/18

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

  • VG Würzburg, 30.09.2014 - W 1 K 12.767

    Universitätsprofessor; Teilentzug von Aufgaben; Leitung einer zentralen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
  • VG Münster, 28.02.2022 - 5 K 47/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2014 - 6 A 2250/10

    Rechtmäßigkeit der Übernahme eines bisher im Dienst eines Landes stehenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2023 - 15 B 609/23

    Vorläufige Unterlassung der geplanten Durchführung der Abwahl des designierten

  • VGH Bayern, 28.06.2019 - 16a DZ 19.255

    Betroffenheit der Wissenschaftsfreiheit durch hochschulinterne

  • VG Göttingen, 01.10.2014 - 8 A 677/13

    Außerkapazitär; Beurlaubter; innerkapazitär; Vorbehalt des Möglichen;

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