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   BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08   

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BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 (https://dejure.org/2015,8771)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 (https://dejure.org/2015,8771)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 (https://dejure.org/2015,8771)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 304 Abs. 1 StPO; § 176 GVG
    Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren (sitzungspolizeiliche Anordnung; Anonymisierung von Abbildungen des Angeklagten; "Verpixelung"; Statthaftigkeit der Beschwerde; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Landgerichts in Strafsachen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 176 GVG, § 181 Abs 1 GVG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gem § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen im Strafverfahren gem § 176 GVG - hier: Anordnung der lediglich "verpixelten" Bildberichterstattung über Angeklagten in einem Strafverfahren - Unzulässigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung in einem Strafprozess zur nur anonymisierten Veröffentlichung von Bildern des Angeklagten und des Nebenklägers

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gem § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen im Strafverfahren gem § 176 GVG - hier: Anordnung der lediglich "verpixelten" Bildberichterstattung über Angeklagten in einem Strafverfahren - Unzulässigkeit der ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG § 176
    Rechtmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung in einem Strafprozess zur nur anonymisierten Veröffentlichung von Bildern des Angeklagten und des Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Landgerichts in Strafsachen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht sofort zum BVerfG rennen, oder: Rechtsprechungsänderung angesagt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Presseberichterstattung - und der Rechtsweg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtswegerschöpfung verlangt: Gegen sitzungspolizeiliche Anordnung muss Beschwerde erhoben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Landgerichts in Strafsachen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zur nur anonymisierten Erstellung von Lichtbildern rechtmäßig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Landgerichts in Strafsachen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen (Dr. Tristan Barczak; NJ 2015, 360-364)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2175
  • StV 2015, 601
  • K&R 2015, 389
  • DÖV 2015, 625
  • afp 2015, 238
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2436/09

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08
    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum maßgebenden Zeitpunkt über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

    Gemäß § 304 Abs. 2 StPO steht die Beschwerde grundsätzlich auch nicht verfahrensbeteiligten Personen zu, die durch die richterliche Entscheidung betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 5; ferner BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04 -, juris, Rn. 4; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 Rn. 28).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (BVerfGE 68, 376 ).

    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 m.w.N.).

    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08
    Andererseits muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Anders hat das BVerfG dies möglicherweise in einem Beschluss aus dem Jahr 2015 gesehen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 10) und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil der dortige Beschwerdeführer vor der Anrufung des Verfassungsgerichts nicht den fachgerichtlichen Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben hatte.

    Da die Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei, habe dem dortigen Beschwerdeführer die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oblegen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 11; vgl. zum Antrag auf Aufhebung von Terminen im Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 19.03.2020 - 2 BvR 474/20, BeckRS 2020, 3985; VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285 Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 20.03.2020 - 2 Ws 364/20, BeckRS 2020, 4182).

  • BVerfG, 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14

    Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Eingriff in das Recht auf

    Es entspricht der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 68, 376 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175).
  • LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21

    Corona, Masketragen, Hauptverhandlung, Verteidiger, Attest

    Zwar wird teilweise eine Beschwerde dann ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft auch über die Hauptverhandlung hinaus berührt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 176 GVG Rn. 24 m.w.N.).

    Anders als in den Fällen, in denen einzelfallbezogen eine Beschwerde gegen sitzungsleitende Anordnungen als statthaft angesehen wurden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 zum Fall, dass einem Journalisten die Veröffentlichung von Bildmaterial von Prozessbeteiligten eingeschränkt wurde) wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch die konkrete einzelne Anordnung über die Hauptverhandlung hinaus beeinträchtigt.

    Vielmehr ist die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ganz klar auf die jeweilige Hauptverhandlung begrenzt, anders als bei der Beeinträchtigung etwa eines Journalisten, der aufgrund einer Gerichtsanordnung auch (und gerade) nach der Hauptverhandlung nur eingeschränkt seine Bilder veröffentlichen darf (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08).

  • BGH, 10.03.2021 - StB 32/20

    BGH trifft erste Entscheidung zum Urteil im sog. NSU-Verfahren

    Der Senat hat erwogen, ob im Fall eines Grundrechtsverstoßes eine ausdehnende Interpretation des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO möglich wäre (vgl. - für den Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung - BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1429 [in BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2 nicht abgedruckt]; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176; BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - StB 25/20, NJW 2020, 3331 Rn. 11).
  • BGH, 05.04.2018 - StB 2/18

    Beschwerde gegen die Anordnung körperlicher Untersuchungen (Unzulässigkeit; keine

    Eine solche wäre auch nicht mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176) und dem Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.

    Dies setzt allerdings weiterhin voraus, dass durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen, insbesondere Grundrechte, wie etwa die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, III-2 Ws 127/17).

  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Die angegriffene Verfügung ist damit nicht bereits kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 181 Abs. 1 GVG oder § 305 S. 1 StPO einer Anfechtung entzogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).

    Auch das Bundesverfassungsgericht ist nunmehr dieser Auffassung beigetreten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).

  • BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung

    Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind oder sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, Rn. 15).
  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Daraus zieht die herrschende Meinung den Schluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN).

    Auch dass vorliegend das Grundrecht der Pressefreiheit betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 a. E.), rechtfertigt es nicht, entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ein Beschwerderecht einzuräumen.

  • BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

    Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 ).
  • BVerfG, 25.02.2016 - 1 BvR 1042/15

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BGH, 05.09.2019 - StB 22/19

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen zur Kostentragungspflicht von

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18

    Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung

  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 2001/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der

  • BGH, 13.10.2015 - StB 11/15

    10 AZR 63/14

  • BVerfG, 27.10.2017 - 1 BvQ 57/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

  • BGH, 13.08.2019 - StB 20/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Weisungen i.R.d. Führungsaufsicht

  • BGH, 10.03.2016 - StB 3/16

    Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen mit der Beschwerde (Verwendung

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • VG München, 22.03.2021 - M 30 E 21.1308

    Verwaltungsgerichte, Sitzungspolizeiliche Anordnungen, Sitzungspolizeiliche

  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

  • LG Cottbus, 10.04.2018 - 22 Qs 60/18

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Ausnahmsweise Statthaftigkeit

  • LG Landau/Pfalz, 14.11.2017 - 5 Qs 19/17
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