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   BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14   

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BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 (https://dejure.org/2015,4794)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 (https://dejure.org/2015,4794)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2015 - 1 BvR 3362/14 (https://dejure.org/2015,4794)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 3 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verbot anwaltlicher Schockwerbung - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert - keine Verletzung der Meinungs-, Kunst- oder Berufsausübungsfreiheit erkennbar

  • Wolters Kluwer

    Berufsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts in Form des Bedruckens von Tassen

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG, § 43b BRAO
    Schockwerbung mit Tassen muss sich an Sachlichkeitsgebot messen lassen

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG, § 43b BRAO
    Schockwerbung mit Tassen muss sich an Sachlichkeitsgebot messen lassen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verbot anwaltlicher Schockwerbung - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert - keine Verletzung der Meinungs-, Kunst- oder Berufsausübungsfreiheit erkennbar

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Schockwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1631 Abs. 2; BORA § 6 Abs. 1; BRAO § 43b
    Berufsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts in Form des Bedruckens von Tassen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Anwaltswerbung bleibt langweilig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerfG zur Schockwerbung eines Rechtsanwalts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Werbemaßnahme in Form des Bedruckens von Tassen mit Gewaltopfern berufsrechtlich unzulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwaltliche Werbemaßnahme in Form des Bedruckens von Tassen mit Gewaltopfern berufsrechtlich unzulässig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf Mandanten nicht mit geschmacklosen sexistischen Motiven schockieren

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Schockmotive als Anwaltswerbung verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Schockwerbung für Rechtsanwälte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte - Geltendes Sachlichkeitsgebot bei Werbung von Rechtsanwälten verfassungsrechtlich unbedenklich

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unkonventioneller Rechtsanwalt - Strenge Regeln für die Schockwerbung

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Werbung durch Rechtsanwalt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Schockwerbung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kommerzielle Schockwerbung

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Anwaltliche Schockwerbung

Sonstiges (2)

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

  • dr-riemer.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1438
  • GRUR 2015, 507
  • WM 2015, 792
  • DVBl 2015, 633
  • AnwBl 2015, 439
  • AnwBl Online 2015, 205
  • DÖV 2015, 486
  • NZG 2015, 5
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch für eine Wirtschaftswerbung in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 95, 173 ; 102, 347 ).

    Dass hierunter auch Bilder zu fassen sind, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt, entspricht ebenfalls bereits der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 102, 347 ).

    Er gründet seine Behauptung eines Verfassungsverstoßes letztlich allein auf die Überlegung, die Ausgangsgerichte hätten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung der Firma Benetton (BVerfGE 102, 347) auch in seinem Fall anwenden müssen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege bei der Werbung für seine berufliche Tätigkeit besonderen Einschränkungen aufgrund des § 43b BRAO unterliegt.

    Auch insoweit bezieht er sich auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Benetton-Werbung (BVerfGE 102, 347), ohne den Unterschied zur Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts herauszuarbeiten und sich mit den unterschiedlichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen.

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch für eine Wirtschaftswerbung in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 95, 173 ; 102, 347 ).

    Dass hierunter auch Bilder zu fassen sind, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt, entspricht ebenfalls bereits der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 102, 347 ).

    Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14
    Dass hierunter auch Bilder zu fassen sind, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt, entspricht ebenfalls bereits der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Zwar fallen auch werbliche Äußerungen, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt haben - also auch die im Streitfall beanstandete Werbung zugunsten des Unternehmens R.  N.    -, in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 107, 347, 359 [juris Rn. 40]; BVerfG, GRUR 2015, 507 Rn. 17).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    Schon im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund des Hinweises in keiner Weise gehindert ist, den Aufdruck gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat, ist auch nicht etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 32; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO; zu verbotener Vorzensur vgl. BVerfGE 73, 118, 166; 87, 209, 230; Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 5 Rn. 116 mwN).

    (4) Das aus § 20 BORA folgende Verbot von Werbung auf vor Gericht getragenen Roben ist im Hinblick auf die hiermit verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 16 ff. mwN zum Schutzbereich von Berufsausübungs- und Meinungsfreiheit im Falle anwaltlicher Werbung), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Denn sie zielt darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Klägers zu gewinnen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 28 mwN; zur Verwendung von Domain-Namen als Werbung vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 68 f.; Saenger/Riße, MDR 2005, 1381 f.).

    aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657; 2015, 1438 Rn. 16 ff.).

    Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48; zum Verbot einer reißerischen und/oder sexualisierenden Werbung auf Tassen durch einen Rechtsanwalt vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (vgl. - wenngleich im Detail kritisch - von Lewinski in Hartung/Scharmer aaO § 6 BORA Rn. 29; Prütting in Henssler/Prütting aaO § 43b Rn. 30; jeweils mwN; enger wohl Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff.).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 sowie BVerfG, Beschluss v. 5.3.2015 - 1 BvR 3362/14).

    Der Schutz des Art. 12 I GG erstreckt sich zwar auch auf die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten Angehöriger freier Berufe (BVerfG Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14 NJW 2015, 1438ff).

    Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch kommerzielle Meinungsäußerungen und die reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG aaO NJW 2015, 1438ff ) Jedoch steht die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.

    Dass der Rechtsanwalt neben der Werbung nach seinen Angaben noch weitere Anliegen, etwa das Anstoßen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgte, hindert die Anwendbarkeit des § 43b BRAO nicht, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 05.03.2015 (aaO NW 2015, 1438 ff.) zur sogen. "Schocktassenwerbung" des Rechtsanwalts bereits ausgeführt hat.

  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

    Die gegen das vorbezeichnete Senatsurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2015 (BVerfG, NJW 2015, 1438) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich auch nicht anwaltsgerichtlich anfechtbar (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 4; BVerfGE 50, 16, 27; BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 21; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 73 BRAO Rn. 28 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 73 BRAO Rn. 23 ff.).

    Die vom Kläger beabsichtigte Werbung ist für ihn als Rechtsanwalt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 15 ff.; siehe ferner BVerfG, NJW 2015, 1438) mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA; vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, aaO Rn. 12 ff.; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15, aaO Rn. 26 f. mwN) nicht vereinbar und daher unzulässig.

  • BGH, 07.07.2021 - AnwSt (B) 4/20

    Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Rechtsanwaltswerbung auch mit

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei § 43b BRAO um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt und keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen (BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 22 ff.).

    Der Begriff der Werbung im Sinne des § 43b BRAO ist grundsätzlich weit zu fassen (BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang müsste der Rechtsanwalt sich auch mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs auseinandersetzen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 33).

  • LG Köln, 23.03.2017 - 24 S 22/16

    Anwaltliche Werbekampagne: Nackt ist nicht mehr sachlich

    Hierzu ergingen das Urteil des BGH vom 27.10.2014, AnwZ 67/13) und nachfolgend der Beschluss des BVerfG vom 05.03.2015, (1 BvR 3362/14).
  • AnwG Köln, 03.02.2016 - 3 AnwG 14/15

    Fachanwaltschaften: Unzulässige Werbung mit dem Abschluss einer theoretischen

    § 43b BRAO ist verfassungsgemäß (BVerfG v. 5.3.2015 - 1 BvR 3362/14 Rn. 28).

    Die Einzelheiten der Reichweite dieser Norm sind dabei umstritten und gerade in jüngerer Zeit verschiedentlich Gegenstand der Diskussion in der berufsrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung gewesen (vgl. z.B. Henssler / Prütting , BRAO, 4. Aufl. 2014 und aus der jüngeren Rechtsprechung: BVerfG v. 5.3.2015 - 1 BvR 3362/14 - Nichtannahmebeschluss Schockwerbung; BGH v. 24.7.2014 - I ZR 53/13 - Spezialist für Familienrecht; v. 10.7.2014 - I ZR 188/12 - Anwaltsschreiben an Fondsanleger; v. 13.11.2013 - I ZR 15/12 - Kommanditistenbrief; v. 18.10.2012 - I ZR 137/11 - Steuerbüro; AGH Nordrhein-Westfalen v. 7.9.2012 - 2 AGH 29/11 - Vorsorgeanwalt; AnwG Köln v. 10.11.2014 - 10 EV 490/14 - Pin-Up-Kalender.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20

    Anwaltliches Berufsrecht

    Dieses erfasst auch solche Aussagen, die geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität und Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben und gemeinwohlschädlich zu wirken (BVerfG BRAK-Mitt. 2015, 144, zit. nach Peitscher in: Hartung/Scharmer § 43a Rn. 109).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15

    Erteilung eines belehrenden Hinweises oder einer missbilligenden Belehrung durch

    Im Anschluss zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14 = NJW 2015, 1438), mit der eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 = NJW 2015, 72) nicht zur Entscheidung angenommen worden war, fragte die "I (haftungsbeschränkt)" mit Schreiben vom 21.03.2015 bei der Beklagten an, ob Bedenken bestünden gegen die Verwendung von näher bezeichneten, aus der nachstehenden Abbildung ersicht-lichenBild-Motiven auf Kaffeetassen zu den Titeln "Nicht verzagen, S fragen", "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)" und "Wurden Sie Opfer einer Straftat" durch die "I (haftungsbeschränkt)", die seit dem Jahr 2012 als gewerbliche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen sei.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2015, 1438) beziehe sich lediglich auf die Anwaltswerbung, nicht auf die Werbung einer gewerblichen Kapitalgesellschaft für eigene Leistungen.

  • VG Berlin, 06.06.2019 - 1 K 571.17

    Volksentscheid Tegel: FDP-Tafeln durften nicht beseitigt werden

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich, ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 BvR 3362/14, juris Rn. 20).
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