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BVerfG, 15.02.1985 - 1 BvR 338/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
- Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und …
Die im Schrifttum vereinzelt gegen die Annahme einer Anscheinsvollmacht geäußerten Bedenken (Krause, Verwaltungsarchiv, Band 61, 1970, 297, 314) geben dem Senat keine Veranlassung, von den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht abzuweichen, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, daß zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine nur mündlich oder nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht schlüssig erteilte Vollmacht genügt (Beschluß vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 259). - BFH, 05.05.2011 - X B 139/10
Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer …
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Anwendung der zu den Rechtsscheinsvollmachten entwickelten Grundsätze im Steuerrecht für verfassungsgemäß (Beschluss vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259). - FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03
Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere …
Hieran hat der BFH noch jüngst in seinemBeschluss vom 3. März 2003 (…IX B 206/02, a.a.O.) festgehalten, wobei er dort auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BverfG- verweist, wonach zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine nur mündlich oder nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht schlüssig erteilte Vollmacht genügt (BVerfG-Beschluss vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1986, 259).
- BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02
Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Die im Schrifttum vereinzelt gegen die Annahme einer Anscheinsvollmacht geäußerten Bedenken (Krause, Verwaltungsarchiv, Band 61, 1970, 297, 314) haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, von den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht bei der Auslegung des § 122 AO 1977 abzuweichen, zumal das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine nur mündlich oder nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht schlüssig erteilte Vollmacht genügt (Beschluss vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259; vgl. dazu BFH-Entscheidung in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120). - BFH, 30.03.2011 - X B 12/10
Prozessvollmacht bei Beiordnung - Anscheinsvollmacht im Rahmen einer …
Das gilt auch dann, wenn eine Vollmacht lediglich mündlich erteilt worden ist oder eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht besteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259 zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Bevollmächtigte). - FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 196/06
Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung
Auch das Bundesverfassungsgericht hat judiziert, dass zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine nur mündlich oder nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht schlüssig erteilte Vollmacht genügt (Beschluss vom 15.2.1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259). - FG Münster, 03.12.2014 - 7 K 2575/12 Auch das BVerfG hält die Anwendung der zu den Rechtsscheinsvollmachten entwickelten Grundsätze im Steuerrecht für verfassungsgemäß (Beschluss vom 15.02.1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259).