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   BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08   

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BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 (https://dejure.org/2009,4992)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 (https://dejure.org/2009,4992)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 (https://dejure.org/2009,4992)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines am 30. Oktober 1978 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen Sohnes in einen Aufnahmebescheid auf der Grundlage des § 27 des Bundesvertriebengesetzes (BVFG); Voraussetzungen für das Feststellen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    BVFG § 27; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 27; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 70, 288 ; 80, 269 ).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Dabei handelt es sich nicht um einen auf Ausforschung gerichteten und damit als unzulässig ablehnbaren Beweisantrag, denn er bezog sich auf einen klar umrissenen Tatsachenkomplex und nicht darauf, dass - wie es für einen Ausforschungsbeweisantrag kennzeichnend wäre - die tatsächlichen Grundlagen für das Begehren des Beschwerdeführers auf Behauptungen hin, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, erst ermittelt werden sollten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, S. 659 sowie etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen (vgl. BVerfGE 79, 51 ), einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 ).
  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Ein tragfähiger Grund dafür, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu den Umständen der Stellung des zweiten Antrags nicht zu befragen sein sollten, zumal es sich dabei um Vorgänge handelt, die sich ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers abgespielt haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, S. 60 ), wird vom Oberverwaltungsgericht nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen (vgl. BVerfGE 79, 51 ), einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 ).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Dass der Beschwerdeführer sein Begehren hinreichend substantiiert geltend gemacht hat, wird im Grunde schon aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts selbst deutlich, das die Stellung des Einbeziehungsantrags als solche ausdrücklich als wahr unterstellt hat; eine "Wahrunterstellung" kann sich, soweit sie verwaltungsprozessual überhaupt zulässig ist, indessen ihrerseits nur auf Tatsachen beziehen (vgl. BVerwGE 77, 150 ).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 70, 288 ; 80, 269 ).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, S. 659 sowie etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08
    Der Hilfsbeweisantrag war damit nicht allein auf eine bloße Ermittlung weiterer Tatsachen gerichtet, auf die Art. 103 Abs. 1 GG den Prozessbeteiligten keinen Anspruch gibt (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, BayVBl. 1988, S. 268 ).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachkommt (stRspr des BVerfG: BVerfGE 25, 137, 140; BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - FamRZ 2008, 244; zuletzt BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22.9. 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris RdNr 13).
  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kommt - unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen - allenfalls bei Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags in Betracht, wenn das Gericht das Prozessrecht in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 14/23; VerfGH vom 27.1.2016 VerfGHE 69, 24 Rn. 26 m. w. N.; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 141/143 f.; vom 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 2697/18

    Entkräftung einer Postzustellungsurkunde über die Zustellung eines Strafbefehls

    Auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, darf die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, sondern muss eine Stütze im Prozessrecht finden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13).
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