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   BVerfG, 27.03.2001 - 1 BvR 356/01   

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https://dejure.org/2001,2631
BVerfG, 27.03.2001 - 1 BvR 356/01 (https://dejure.org/2001,2631)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2001 - 1 BvR 356/01 (https://dejure.org/2001,2631)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2001 - 1 BvR 356/01 (https://dejure.org/2001,2631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Kindesunterhaltsrecht - Kindergeldes - Unterhaltspflicht - Regelbetrag - Subsidiarität - Barunterhaltspflicht

  • Judicialis

    BGB § 1612 b Abs. 5; ; BGB § 1612 b Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; ZPO § 645; ; ZPO § 655; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung des Kindergeldes auf die Barunterhaltspflicht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Kindergeldanrechnung nicht angenommen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Kindergeldanrechnung nicht angenommen

  • nomos.de PDF, S. 28 (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen § 1612b Abs. 5 BGB

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Kindergeldanrechnung nicht angenommen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die neue Anrechnung von Kindergeld nicht angenommen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 756
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2001 - 1 BvR 356/01
    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (BVerfGE 79, 1 ; vgl. auch BVerfGE 74, 69 ).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2001 - 1 BvR 356/01
    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (BVerfGE 79, 1 ; vgl. auch BVerfGE 74, 69 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2001 - 1 BvR 356/01
    Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2002 - 10 UF 109/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich

    Der Umstand, dass ein konkretes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (BVerfG, FamRZ 2001, 541) und Verfassungsbeschwerden gegen die Anwendung von § 1612 b Abs. 5 BGB nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, FamRZ 2001, 756), anhängig ist, rechtfertigt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.
  • OLG Naumburg, 04.09.2001 - 8 WF 182/01

    Unterhalt - Anrechnung des Kindergeldes - Nennung eines Betrages - Abänderung

    Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.03.2001 (FamRZ 2001, 756) im Hinblick auf die Nichterschöpfung des Rechtsweges durch die Beschwerdeführer die Annahme von Verfassungsbeschwerden gegen die Bestimmung des § 1612 b Absatz 5 BGB verweigert hat, besteht kein Anlass, im Hinblick auf weitere anhängige Verfassungsbeschwerden mit dem gleichen Beschwerdegegenstand, das Verfahren bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage auszusetzen.
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