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   BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss im Zivilprozess

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Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder, 24.11.2008 - 19 S 77/08
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 15, 127
  • NJW-RR 2009, 1026



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl 2009, S. 41 und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 - NJW-RR 2009, S. 1026 jew. zu § 522 ZPO).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung Revision durch Beschluss

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09  

    Insolvenzrecht - Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen

    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
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  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 227/08  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Verfassungsmäßigkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).

    Insbesondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07  

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Wahrung der

    Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 [3712]).

    Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 [Oktober 2008] m. w. N.; Magen, in: Umbach/ Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m. w. N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 [344]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11  

    Verfahrensrecht - Kosten für Löschung einer Globalgrundschuld aus Grundbuch?

    a) Eine den Zugang zur nächsten Instanz erschwerende Auslegung und Anwendung einer Rechtsmittelzulassungsvorschrift ist mit dem sich für den Zivilprozess aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren und verletzt zugleich Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ; BVerfGK 15, 127 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938).
  • OLG München, 04.06.2012 - 19 U 771/12  

    Bankrecht - Elektronisches Schreibtablett wahrt Schriftformerfordernis nicht!

    Sie bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
  • BGH, 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 6/11  

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens seiner erzwingbaren Mitwirkungspflicht bei

    Derartige Unklarheiten bestehen u. a. dann, wenn in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zu ihrer Reichweite vertreten werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978; BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 12; MünchKomm- ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN).

    Dies gilt aber nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978; BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2009 - 24 U 33/09  

    Zur Person des Bereicherungsgläubigers von Anwaltshonorar

    Die Ansicht des Kläger, die Bestimmung des § 522 Abs. 2, 3 ZPO sei verfassungswidrig, teilt der Senat nicht (vgl. BVerfG NJW-RR 2009, 1026 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10  
    Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Herausnahme von Sekundäransprüchen aus dem Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO und der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen jedenfalls nicht zwingend (BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009, 1 BvR 3598/08, NJW-RR 2009, 1026, juris Rn14).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11  

    Verfahrensrecht - Zahlungsklage aus Nachbarstreit: Zuvor Schlichtung notwendig?

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