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   BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85   

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https://dejure.org/1992,3688
BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85 (https://dejure.org/1992,3688)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1992 - 1 BvR 413/85 (https://dejure.org/1992,3688)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1992 - 1 BvR 413/85 (https://dejure.org/1992,3688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Studium - Zulassung - Kapazitätsgrenze - Willkür - Gerichtliche Kontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 768 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

    Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Das erscheine jedoch "aus der hochschulpolitischen maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun" (BVerwGE 70, 318 [327]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [191]; st. Rspr.).

    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zwecke der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere Weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 ff.]).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Auch beim Erlaß von Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, daß der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 [179] m.w.N.).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 ff.]).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (so offenbar jetzt auch BVerwG, NVwZ 1987, S. 682 [684] linke Spalte).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfGE 33, 303 [331 f.]).

    Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Davon ist hier auszugehen, weil die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (BVerfG, DVBl. 1992, S. 145 ff.).
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