Rechtsprechung
   BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81; 1 BvR 213/83   

Gerichtliche Prüfungskontrolle

Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, 3 Abs. 1 GG, Bewertungsspielraum der Exekutive

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; NdsJAO § 79

Besprechungen u.ä. (2)

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 1996 (Dr. Robert Brehm, Dr. Wolfgang Zimmerling)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz bei Prüfungen Dr. Johannes Rux; MDR 1991, S. 711-712)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der angeblich übersehene Fehler" von Thomas Böhm, original erschienen in: SchuR 2009, 100.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von ""Präklusion" im Prüfungsprozess? - Zur Verpflichtung des Rechtsbehelfsführers, Einwendungen gegen den Prüfungsbescheid bereits im Vorverfahren geltend zu machen" von Wiss. Ass. Dr. Tobias Linke, original erschienen in: NVwZ 2006, 1382 - 1384.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 34
  • NJW 1991, 2005
  • MDR 1991, 805
  • VBlBW 1991, 365
  • DVBl 1991, 801
  • DÖV 1991, 794
  • NVwZ 1991, 869 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (813)  

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07  

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Verwendet ein Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, so kann daraus allein noch nicht auf die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 f.]).

    Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 84, 34 [50]), weil sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte (vgl. BVerfGE 49, 89 [139 f.]).

    Hinsichtlich der gesetzlichen Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis für die Verwaltung können jedoch nicht nur solche gewaltenteilend-funktionale Gesichtspunkte von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 84, 34 [50]; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 180, 204 f. [Februar 2003]; Schmidt-Aßmann/ Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]; Pache, Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum, 2001, S. 76 ff.).

    Vielmehr sind hierbei auch grundrechtliche Schutzpositionen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 130 [148]; - 88, 40 [56]), die - wie zum Beispiel im Falle der Kontrolle administrativer Prüfungsentscheidungen - hinsichtlich fachwissenschaftlicher Richtigkeitsentscheidungen wegen Art. 12 GG eine Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltung einerseits ausschließen und hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung andererseits gebieten können (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]).

    Auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Übrigen, das heißt über die der Verwaltung zugebilligte Bewertung hinaus, Aufgabe der Gerichte (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]; - 84, 34 [49 f.]; - 84, 59 [77 f.]).

    Zwar wirken sich grundrechtliche Vorgaben auf die Beantwortung der Frage aus, ob das Gesetz der Verwaltung eine Letztentscheidung einräumen darf oder gar muss (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 ff.]; - 84, 59 [78 ff.]; Schmidt-Aßmann/ Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]).

    Der durch eine eingeschränkte gesetzliche Steuerung und gerichtliche Kontrolle bewirkte Eingriff in Art. 19 Abs. 4 GG und die materiellrechtlichen Grundrechte muss sich vor allem am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 [54]; - 59 [77 f.]; Schmidt-Aßmann/ Groß, NVwZ 1993, S. 617 [621 f.]).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen eine Einschränkung der Kontrolldichte des Art. 19 Abs. 4 GG nur schwer angenommen werden kann und der verbleibende Schutz zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 84, 34 [54]; - 59 [78]; BVerfGK 2, 223 [229]).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92  

    BaWüLVwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 2 § 39 § 45 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1, Art.

    Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34, 46 f., 84, 59, 72 f.).

    Daraus folge grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34, 49), wobei den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibe und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werde (BVerfGE 84, 34, 52).

    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34, 55).

    Ob etwaige Mängel der genannten Art sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben können, was Voraussetzung der Zulässigkeit einer gerichtlichen Korrektur der Prüfungsentscheidung ist (BVerfGE 84, 34, 55), kann in der Regel gleichfalls erst dann festgestellt werden, wenn begründet wird, weshalb die Arbeit diese Bewertung erhält.

    Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird, und daß die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen (BVerfGE 84, 34, 52).

    a) Ein Verfahrensfehler führt dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsverfahren beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34, 52).

    Den wesentlichen Grund dafür, den Prüfern immer noch einen - wenngleich eng eingegrenzten - Bewertungsspielraum zuzubilligen, sieht das Bundesverfassungsgericht darin, daß Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfGE 84, 34, 51).

    Im Verwaltungsverfahren sei eine Überprüfung durch eine andere, neutrale Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 84, 34, 47).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08  

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 [133]; 55, 349 [369 f.]; 84, 34 [45 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).

    Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. BVerfGE 37, 342 [352]; 79, 212 [218]; 84, 34 [45]).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 [50]).

    Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 [45 f.]; 84, 59 [72 f.]).

    Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 [46]).

    Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 [55]).

    b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 [53]; 84, 59 [77 ff.]).

    Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 [53 f.]).

    Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 [50 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).

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