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   BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    GG Art. 7 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 1, 141
  • NJW 2003, 3406 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 999 (Ls.)
  • DVBl 2003, 999
  • NVwZ 2003, 1113



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Wird zitiert von ... (35)  

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07  

    Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient danach dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 6 B 65.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 133).

    Widerstreitende Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz in der Weise zu lösen, dass nicht eine von ihnen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern beide einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 59, 360 ; Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O., im Anschluss an BVerfGE 93, 1 ).

    Für das Recht der Kläger zu 3. und 4. auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das entsprechend (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

    Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn zu Gunsten der Kläger mag unterstellt werden, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

    Denn soziale Kompetenz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind." (BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09  

    Befreiung von der Schulpflicht

    - vgl. auch hierzu VGH Mannheim, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - juris -.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient danach dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 65.07 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 133).

    Widerstreitende Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz in der Weise zu lösen, dass nicht eine von ihnen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern beide einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 59, 360 ; Kammerbeschluss vom 29.04.2003, a.a.O., im Anschluss an BVerfGE 93, 1 ).

    Auch hierzu hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in der zuvor zitierten Entscheidung unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 -) weiter zutreffend ausgeführt:.

    Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die allgemeine Schulpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich, im Übrigen geeignet und erforderlich ist, um die legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrages zu erreichen, und in aller Regel in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Erreichung dieser Ziele verbundenen Nutzen steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29.04.2003 a.a.O. und vom 31.05.2006 a.a.O., S. 1095).

    Die gesetzliche Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung dieses staatlichen Erziehungsauftrags (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06  

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).

    Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

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  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05  

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

    In Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999-1000 und juris, in einem Parallelfall wird vorgetragen, die verfassungsgerichtliche Überbürdung von Toleranzeinübung auf Schulkinder werde abgelehnt.

    und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie die Begründung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113 f.

    Im Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - sei an die Stelle der - früheren - Rechtswidrigkeitsgrenze eine bloße Zumutbarkeitsgrenze getreten.

    Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Klägern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten (so BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl. 2003, 999 f. = NVwZ 2003, 1113 f., dem das Gericht folgt).

    1996-VI, 2348, Rn. 28 und BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03, DVBl. 2003, 999 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 4074/06  
    BVerfG, Beschlüsse vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113 (1114), juris, Rn. 7, und vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 -, juris, Rn. 16.

    BVerfG, Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113-1114, juris, Rn. 8.

    BVerfG, Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113-1114, juris, Rn. 9.

    Die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 - angeführten Erwägungen hält er nicht für eine Fehleinschätzung, sie fielen in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten.

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09  

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141 ).
  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02  

    Glaubensfreiheit und Schulpflicht; Ausnahmegenehmigung; Befreiung;

    Der mit der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, DVBl 2003, 999).

    Ein Verbleiben ihrer Söhne an einer solchen Einrichtung ist den Klägern zuzumuten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, DVBl. 2003, 999).

    In Bezug auf den Konflikt zwischen dem Recht der Eltern einerseits, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen und -einflüssen fernzuhalten, sowie dem korrespondierenden Recht ihrer Kinder, entsprechend erzogen zu werden, und andererseits den dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 29. April 2003 (DVBl. 2003, 999) ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04  
    In rechtlicher Hinsicht ist der Streitstoff im Wesentlichen durch die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 (NVwZ-RR 2003, S. 561 ff.) und die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 29. April 2002 (1 BvR 436/03) geklärt.

    Denn diese Frage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 (1 BvR 436/03) geklärt.

    Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 (NVwZ-RR 2003, S. 561 ff.) und dem folgenden Nichtannahmebeschluss des Verfassungsgerichts vom 29. April 2003 (1 BvR 436/03) gefolgt ist, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung.

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987  

    Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten;

    Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    b) Nachdem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der allgemeinen Schulpflicht durch die oben genannten und weitere höchstrichterliche Entscheidungen (BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633; vom 29.4.2003 BVerfGK 1, 141) bereits umfassend geklärt ist, weist die vorliegende Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    "Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06  

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

    Zur Begründung führte die Beklagte unter Verweis auf den in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - aus, dass die Schulpflicht weder Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Rechte der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - und Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -.

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09  

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12  

    Glaubensfreiheit und koedukativer Schwimmunterricht

  • VG Münster, 12.02.2010 - 1 K 528/09  

    Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07  

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05  

    9-Jährige aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05  

    Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus

  • VG Arnsberg, 20.03.2007 - 10 L 146/06  
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.2004 - 2 B 11530/04  

    Ausländische Kinder müssen deutsche Schule besuchen // Achtjähriger besuchte

  • OLG Hamm, 01.09.2005 - 6 WF 298/05  

    Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre

  • BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03  
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06  
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06  
  • OLG Hamm, 05.03.2009 - 4 Ss OWi 719/08  

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Verletzung des

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - 12 K 4153/09  

    Heimunterricht ersetzt nicht die Schulpflicht

  • VG Stuttgart, 07.01.2010 - 12 K 4611/09  

    Durchsetzung der Berufsschulpflicht

  • VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03  

    D (A), Moslems, Kinder, Schule, Unterrichtsbefreiung, Sexualkundeunterricht,

  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05  
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237  

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

  • VG Koblenz, 30.07.2004 - 7 L 2027/04  

    D (A), Schulrecht, Kinder, Mehrstaatigkeit, Schulpflicht, nichtdeutsche Schule,

  • VG Aachen, 08.09.2006 - 9 K 1953/05  

    Klage auf Befreiung eines ins Ausland verzogenen Kindes von der Schulpflicht

  • VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04  

    Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04  

    Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit

  • VG Arnsberg, 20.12.2005 - 10 L 1020/05  
  • VG Arnsberg, 20.12.2005 - 10 L 968/05  
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