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   BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90   

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https://dejure.org/1990,3291
BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90 (https://dejure.org/1990,3291)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.1990 - 1 BvR 440/90 (https://dejure.org/1990,3291)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 1990 - 1 BvR 440/90 (https://dejure.org/1990,3291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unzulässigkeit von Vorratskündigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarf - Kündigung - Vorratskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3259
  • NJW-RR 1991, 74 (Ls.)
  • ZMR 1990, 448
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
    Die Subsumtion im übrigen unterliegt aus den in BVerfGE 18, 85, 92 f. niedergelegten Grundsätzen nicht der Nachprüfung durch das BVerfG.
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
    Das Landgericht läßt sich vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfGE 79, 292, 305) von der verfassungsgemäßen Erwägung leiten, daß die Fachgerichte den gefaßten Selbstnutzungsentschluß grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
    Dazu hätte die ins einzelne gehende Darlegung gehört, die 17. Zivilkammer habe nur unter willkürlicher Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts oder gar nur bei dessen Außerachtlassung zur Annahme der eigenen Zuständigkeit gelangen können (vgl. zum Willkürerfordernis BVerfGE 3, 359 [364 f.]; st. Rspr.).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
    Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer weicht die angegriffene Entscheidung nicht vom Rechtsentscheid des BGH v. 20.1.1988 (BGHZ 103, 91, 100) ab.
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90
    Das Landgericht läßt sich vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfGE 79, 292, 305) von der verfassungsgemäßen Erwägung leiten, daß die Fachgerichte den gefaßten Selbstnutzungsentschluß grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben.
  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Eine sogenannte "Vorratskündigung", der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. August 1990 - 1 BvR 440/90, NJW 1990, 3259; Beschluß vom 26. September 2001 - 1 BvR 1185/01, WuM 2002, 21, unter II 2 b; Grapentin, aaO, IV Rdnr. 74; Häublein, aaO, Rdnr. 68, jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Zur Begründung (veröffentlicht in ZMR 1990, 408 und WuM 1990, 481 [BVerfG 23.08.1990 - 1 BvR 440/90]) hat das Kammergericht ausgeführt: Entstanden sei ein Anspruch im Sinne des § 198 BGB, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne.
  • LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20

    Übersetzter Eigenbedarf

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren eine Mietvertragskündigung nicht tragen kann (vgl. LG Frankfurt - 2/17 S 234/89 -, Urt. v. 23.02.1990, WuM 1990, 479 f.; BVerfG - 1 BvR 440/90 -, Beschl. v. 23.08.1990, WuM 1990, 479 ff; Blank/Börstinghaus, a. a O. und Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 Rn.146ff. mit Fallbeispielen).
  • LG Berlin, 29.06.2021 - 65 S 344/20

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummietvertrag: Darlegung eines ernsthaften

    Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; sogen. Vorratskündigungen sind unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 23.08.1990 - 1 BvR 440/90, nach juris Rn. 3; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, nach juris Rn. 19; Urt. v. 23.09.2015 - VIII ZR 2015, NJW 2015, 3368, [3370]; Kammer, Beschl. v. 03.07.2019 - 65 S 227/18, juris Rn. 18, BeckOK MietR/Siegmund, 24. Ed. 1.5.2021, BGB § 573 Rn. 35).

    Vor dem Hintergrund des Gewichtes des Besitzrechtes des vertragstreuen Mieters, das das Bundesverfassungsgericht wegen der Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt (auch) der privaten Existenz des Mieters zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anerkennt (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035, [2036], nach beck-online, m.w.N.), ist dem Eigentümer/Vermieter ein Zugriff auf das vermietete Objekt erst dann zu gestatten, wenn und soweit dies durch gegenwärtig beachtliche Gründe motiviert ist (BVerfG, Beschl. v. 23.08.1990 - 1 BvR 440/90, nach juris Rn. 3).

  • AG Bonn, 08.06.2021 - 206 C 42/21

    Eigenbedarfskündigung muss auf vernüftigen Erwägungen ruhen

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren eine Mietvertragskündigung nicht tragen kann (vgl. LG Frankfurt - 2/17 S 234/89 -, Urt. v. 23.02.1990, WuM 1990, 479 f.; BVerfG - 1 BvR 440/90 -, Beschl. v. 23.08.1990, WuM 1990, 479 ff; Blank/Börstinghaus, a.a.O. und Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 Rn. 146 ff. mit Fallbeispielen).
  • AG Stuttgart, 19.02.2021 - 35 C 3587/20

    Wirksamkeit einer Verwertungskündigung bei Fehlen der erforderlichen

    Dieses hat festgestellt, dass es "keine unverhältnismäßige, mit Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG nicht mehr zu vereinbarende Hintanstellung der Eigentümerbefugnisse dar[stellt], diesen den Zugriff auf das vermietete Objekt erst dann zu gestatten, wenn und soweit dies durch gegenwärtige beachtliche Gründe motiviert ist" (BVerfG, WuM 1990, 479 juris Rn. 3).
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