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   BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90   

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BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 (https://dejure.org/1991,4295)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 (https://dejure.org/1991,4295)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 (https://dejure.org/1991,4295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer "Verbandsmacht"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt sind, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben, solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat (BVerfGE 58, 233 [248]).

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (BVerfGE 58, 233 [253 f.]).

    Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehindert, sich einer im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, daß ihr eine entsprechende Durchsetzungskraft zukommt (BVerfGE 58, 233 [250]).

    Das Gesetz will damit die Existenz eines Tarifpartners sichern, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht (BVerfGE 20, 312 [318]; 58, 233 [256]).

    Wenn der Gesetzgeber das Interesse daran, auf jeden Fall einen Tarifpartner auf Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen, höher veranschlagt als die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, so ist das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (BVerfGE 58, 233 [256]).

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90
    An den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen sind höchstrichterliche Urteile schon deswegen nicht zu messen, weil sie dem Gesetzesrecht nicht gleichzuachten sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90
    Das gilt auch, soweit es um die nähere Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit geht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, Umdruck S. 14).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90
    Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Lehre, daß der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß (Wesentlichkeitstheorie, vgl. etwa BVerfGE 49, 89 [126 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90
    Das Gesetz will damit die Existenz eines Tarifpartners sichern, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht (BVerfGE 20, 312 [318]; 58, 233 [256]).
  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    In diesem Bereich müssen die Gerichte bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - zu 1 der Gründe; vgl. auch BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) .

    (3) Auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit begegnet die Rechtsprechung zum Erfordernis der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmerorganisation keinen Bedenken (vgl. schon BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - zu 1 der Gründe) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Durch die Einbeziehung des einzelnen Arbeitgebers wird sichergestellt, dass die Gewerkschaft einen Vertragspartner hat, um einen Tarifvertrag abzuschließen, wenn kein Arbeitgeberverband besteht (vgl. BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - zu 2 der Gründe) .
  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

    Dazu gehört eine gewisse "Mächtigkeit" (BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - juris).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Diese Rechtsprechung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 248 ff. = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - EzA TVG § 2 Nr. 19a).
  • LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14

    § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Neue Assekuranz

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Okt. 1981 - 1 BvR 404/78 - [...], mit Beschluss vom 16. Sept. 1991 - 1 BvR 453/90 - hat das BVerfG eine insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht mehr angenommen) und das Bundesarbeitsgericht in st. Rspr. (BAG Beschluss vom 5. Okt 2010 - 1 ABR 88/09 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; BAG Beschluss vom 14. Dez. 2004 - 1 ABR 51/03 - [...]; ebenso LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; LAG Hamm Beschluss vom 23. Sept. 2011 - 10 TaBV 14/11 - [...]) setzen für die Gewerkschaftseigenschaft in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus, die sicherstellt, dass dieser Verhandlungsangebote nicht übergehen kann.

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Auch das Übereinkommen Nr. 87 der IAO über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts gewährleistet die Koalitionsfreiheit nur in allgemeiner Form und geht nicht über die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus (BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]).

  • LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" -

    An den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen sind höchstrichterliche Urteile schon deswegen nicht zu messen, weil sie dem Gesetzesrecht nicht gleich zu achten sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90, zitiert nach juris).

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90, zitiert nach juris).

    Die unterschiedliche Behandlung ist damit von einem sachlichen Grund getragen (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90, zitiert nach juris).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

    Von dieser auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 248 ff. = AP TVG § 2 Nr. 31, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - EzA TVG § 2 Nr. 19 a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 1 A 1264/05

    Voraussetzungen für die Durchführung einer Wahlanfechtung; Voraussetzungen für

    BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom 16.9.1991 - 1 BvR 453/90 -, Juris, sowie Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 -, BVerfGE 58, 233, m.w.N.
  • LAG Berlin, 21.06.1996 - 6 TaBV 2/96

    Tariffähigkeit: Arbeitnehmervereinigung

    2.2.2 Das Erfordernis der Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler lässt entgegen der Ansicht der GKD den Grundrechtsschutz für Koalitionen aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nicht leer laufen und verhindert auch nicht das Hochkommen neuer Gewerkschaften und erschwert dies auch nicht übermäßig (BVerfG, Beschluss vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 -, zu 1 der Gründe).

    Vielmehr müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BVerfG, Beschluss vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 -, zu 1 der Gründe).

  • SG Fulda, 23.08.2012 - S 3 R 167/12

    Einzelfall von Beitragsnachforderungen als Folge der Tarifunfähigkeit der CGZP.

    12 Demgegenüber hat das BVerfG, das sich schon wiederholt mit Entscheidungen des BAG zu befassen hatte, in denen das BAG die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition verneint hatte, betont, dass die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt sind, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition näher zu umschreiben (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - NJW 1982, 815 (816); Kammerbeschluss vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - Juris - jeweils m.w.N.).

    Die Feststellung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation betrifft jedoch deren Verhältnis zu gleichgeordneten Grundrechtsträgern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.09.1991 a. a. O.).

  • ArbG Gera, 17.10.2002 - 2 BV 3/00

    Gewerkschaftseigenschaft, Tariffähigkeit

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