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   BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96   

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https://dejure.org/2002,131
BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96 (https://dejure.org/2002,131)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96 (https://dejure.org/2002,131)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96 (https://dejure.org/2002,131)
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"Anrechnungsmethode"

Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG, §§ 1577, 1578 BGB, Verfassungswidrigkeit der bislang von den Familiengerichten angewandten "Anrechnungsmethode" bei der Bestimmung des nachehelichen Ehegattenunterhalts: Kindererziehung und Haushaltsführung stehen gleichrangig neben der Beschaffung des Einkommens (Hinweis: die "Anrechnungsmethode" ist vom BGH bereits in der Entscheidung «Familienarbeit der Ehefrau» aufgegeben worden)

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung von nachehelichen Einkommenszuwächsen aus der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der unterhaltsrechtlichen Bestimmung der ehelichen Einkommenssituation verletzt GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 - Kindererziehung und Haushaltsführung als ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; 3 Abs. 2
    Abkehr von der Anrechnungsmethode beim nachehelichen Unterhalt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit von Familienarbeit - Hausarbeitstätigkeit - Unterhaltsbemessung - Nachehelicher Unterhaltund

  • Judicialis

    BGB § 1578; ; BGB § ... 1578 Abs. 1; ; BGB § 1577 Abs. 1; ; BGB § 1360 Satz 2; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 2

  • RA Kotz

    Erwerbstätigkeit nach der Scheidung darf nicht bedarfsmindernd angerechnet werden!

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Familienarbeit und Bemessung des nachehelichen Lebensunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs 1 Art. 3 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Unterhaltsberechnung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechte von Geschiedenen // Anrechnung von Einkommen nach Scheidung ist unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ehegattenunterhalt - BVerfG-Auslegung zur BGH-Anrechnungsmethode als Abänderungsgrund für Urteile ab 5.2.02

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 1
  • NJW 2002, 1185
  • FamRZ 2002, 527
  • FamRZ 2002, 733 (Ls.)
  • JR 2003, 237
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
    Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 148 f.).

    b) Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode geändert (FamRZ 2001, S. 986).

    Mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt.

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
    Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 66, 84 ; 68, 256 ).

    b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so sind auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 47, 1 ; 53, 257 ; 66, 84 ; 79, 106 ).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
    bb) Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1981, S. 539 und FamRZ 1982, S. 255 ), und zwar auch im Umfang der Ausweitung einer während der Ehe ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.).

    cc) Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dann unter Anwendung der so genannten Anrechnungsmethode bei der Berechnung der Unterhaltshöhe allein bedürftigkeitsmindernd berücksichtigt worden, während prägende Einkünfte im Wege der so genannten Differenzmethode auch dem der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legenden Einkommen zugerechnet worden sind (BGH, FamRZ 1981, S. 539 ; 1981, S. 752 ; 1982, S. 255 ; 1983, S. 146 ; 1988, S. 265 ).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Aus dieser Gleichwertigkeit folgt, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen grundsätzlich zu gleichen Teilen zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

    Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 105, 1 ).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BVerfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BVerfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Die Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zu behandeln und somit ebenfalls bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988 ff.; BVerfGE 105, 1 = FamRZ 2002, 527).

    Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 46; BVerfGE 105, 1, 12 = FamRZ 2002, 527 und BVerfGE 63, 88, 109 = FamRZ 1983, 342; so auch Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597 und Graba FF 2011, 102, 105).

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